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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

104 
Vermögcnszutvachsstexergesetz. § i$. 
nicht erforderlich, daß bei der Zuwendung das frühere Arbeits- oder Dienst 
verhältnis ausdrücklich als Grund der Zuwendung angegeben wird, sondern 
es genügt, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß die Zuwendung 
mit Rücksicht auf ein solches Verhältnis erfolgt ist. 
Andererseits wird man auch die Erklärung des Zuwendenden, die Zuwen 
dung erfolge mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis, nicht 
unter allen Umständen für unbedingt maßgebend zu erachten haben, insbesondere 
dann nicht, wenn die Höhe der zugewendeten Bezüge unter Berücksichtigung 
der für die Arbeits- oder Dienstleistungen bereits gewährten Vergütung in einem 
auffälligen Mißverhältnisse zu dem Werte jener Leistungen steht; in solchen 
Fällen nruß es der Steuerbehörde offenstehen, daß die Ilmstände die Annahme 
rechtfertigen, die Begründung der Zuwendung mit dem früheren Arbeits- oder 
Dienstverhältnisse entspreche dem wahren Willendes Zuwendenden nicht. Mitdieser 
Maßgabe kommt es auch auf die Höhe der zugewendeten Bezüge nicht an. Vgl. auch 
Hofmann Anm. 6 zu § 6 WBG. sowie Strutz Erg.St.G. Anm. 4 E 51t § 7. 
<?> Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
(Ziff. 6 des § 6 BSt.G.). „Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital- 
versicherungen und aus Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch 
nicht in den Rentenbezug eingetreten ist, gehören nach § 6 Zifs. 6 BSt.G. 
zum steuerbaren Kapitalvermögen. 
1. Unter den Begriff der „Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen" 
fallen alle Arten der Lebens-, Kapital- und Rentenversicherung, d. h. alle die 
jenigen Geschäfte, durch welche jemand gegen Hingabe des Kapitals oder regel 
mäßige Raten-(Prämien-)zahlungen sich den Anspruch auf Zahlung eines 
Kapitals oder einer Rente an sich oder einen Dritten von einem gewissen Zeit 
punkte an verschafft. Die Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen treten 
in den verschiedensten Zwischenbildungen auf, die ineinander übergehen und 
eine scharfe Unterscheidung auch der Grundformen nicht zulassen (Begr. z. 
pr. Erg.St.G. S. 34). Als Lebensversicherung gilt jede Form der Kapital- 
oder Rentenversicherung, bei welcher die Leistung des Versicherers in der Ilrt 
von dem Leben einer Person abhängig gemacht wird, daß die seitens des Ver 
sicherers zu tragende Gefahr aus der Ungewißheit der Dauer dieses Lebens 
entspringt. Eine Versicherung auf den Lebenssall liegt deshalb auch vor, wenn 
der Versicherer nur dann zu der vereinbarten Leistung an den Bersicherungs- 
nehmer oder einen Dritten verpflichtet sein soll, falls der Versicherungsnehmer 
einen bestimmten Zeitpunkt erlebt, während bei seinem früheren Tode alle 
von ihm gezahlten Prämien dem Versicherer verbleiben. Ohne Belang ist cs, 
tvenn die Versicherungssumme nicht von vornherein feststeht, der von dem Ver 
sicherer zu zahlende Betrag vielmehr erst nach Eintritt des Versicherungsfalls 
nach bestimmten, im Vertrage festgestellten Grundsätzen sich berechnen läßt. 
Ein Risiko trägt der Versicherer, wenn er bei Fälligkeit der Versicherung unter 
Umständen einen die Einzahlungen des Versicherungsnehmers übersteigenden 
Betrag zu zahlen hat. Ein solches Risiko beisteht bei Versicherungsgesellschaften 
auf Gegenseitigkeit mit juristischer Persönlichkeit für die Gesellschaft als solche, 
nicht für deren einzelne Mitglieder (pt. OVG. in St. 16 S. 222 f.f). 
Ob der Einkauf in sog. „Sterbe- oder Begräbniskaffen" dem Abschluß 
einer Lebensversicherung gleichzuachten ist, hängt von den Verhältnissen des 
einzelnen Falles, insbesondere den Satzungen und Einrichtungen der Anstalt 
und der Höhe der Versicherungssumme ab. Der Zweck des Einkaufs in eine 
Sterbekasse geht zum Unterschiede von der Lebens- oder Kapitalversicherung 
dahin, im Falle des Todes des Versicherten dessen Hinterbliebenen eine Summe 
zu gewähren, die nicht ihr Vermögen vermehren oder ihnen Mittel zum Lebens-
	        

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Bremens Warenhandel Und Seine Stellung in Der Weltwirtschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1910.
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