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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

110 
Vermögcnszuwachssteuergesctz. 8 Ü- 
ebensowenig wie die RTVerhandl. oder die Ausf.Best. des Bundesrats über 
haupt „unbedingt maßgebende" Auslegungsregeln geben können, wenigstens 
der Verwaltungsrichter an sie nicht gebunden ist. Anscheinend wollte er damit 
auch den sraglichen Satz der Begr. preisgeben. Jedenfalls ist die Ansicht zu 
verwerfen, daß die dingliche Haftung für eine Schuld oder Last einen Rückschluß 
auf die wirtschaftlichen Beziehungen zu dem belasteten Grundstücke gestattet; 
letztere sind vielmehr unabhängig von der dinglichen Haftung zu prüfen. In 
6 v. W B 14 v. 3. Juli 1918 hat das Pr. OVG. denn auch ausgesprochen, daß 
die hypothekarische Eintragung nur eine Vermutung für den wirtschaftlichen 
Zusammenhang der eingetragenen Schuld mit dem belasteten Grundstücke be 
gründe, während umgekehrt die Unterlassung einer solchen Eintragung diesen 
Zusammenhang nicht ausschließe. Wenn ein Abgeordneter ausführte, „m ben 
Ausf Best, müsse darauf hingewiesen werden, daß Schulden, die unter Ver 
pfändung von Polieen oder Schmuckgegenständen gemacht würden, nicht ab- 
zugsfähig feien", und der Reichsschntzsekretär „diese Äußerung für zutreffend" 
erklärte (a. a. O. S. 37), so ist das Gegenteil richtig insofern, als die bloße Ver 
pfändung von Polieen oder Schmuckgegenständen für sich allein ebensowenig 
eine wirtschaftliche Beziehung der Schuld zu diesen herstellt wie die Verpfan 
dung von Grundstücken durch hypothekarische Eintragung eine solche zu letzteren, 
und' als gerade zwischen einer Schuld und für sie verpfändeten „Policen und 
Schmuckgegenständen" sehr selten „wirtschaftliche Beziehungen" bestehen wer 
den. Denn die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Schuld und belastetem 
Vermögensgegenstand müssen ursächliche und unmittelbare sein <pr. OVG. 
VIII b 52 v. 28. Okt. 1911 bet Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 54 d a 
zu § 8). Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Schuld und dem be 
lasteten Grundstück liegt insbesondere vor, wenn die Schuld für den Erwerb 
oder zum Zwecke der Verbesserung oder Bebauung des Grundstücks aufge 
nommen ist oder bereits zur Zeit des Erwerbs des Grundstücks durch den 
Steuerpflichtigen darauf haftete und von letzterem übernommen ist, ferner 
bei denjenigen neu vom Erwerber eingegangenen Verbindlichkeiten, inhalts 
deren er nicht persönlich Schuldner sei, sondern lediglich das Grundstück be 
lastet, durch die also nicht eine persönliche, sondern eine dingliche Verpflichtung, 
insbesondere eine Reallast, begründet werden sollte spr. OVG. IX 35 v. 18. Juni 
1910 und in St. 14 S. 210ff., bei Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 54 dd 
und t zu § 8), nicht dagegen schon darin, „daß ein in mäßigen Grenzen belastetes 
Grundstück leichter verkäuflich ist als ein unbelastetes" (pr. OVG. in St. 13 S. 14). 
Bestand eine wirtschaftliche Beziehung zwischen einer Schuld und einem 
bestimmten Grundstück, so wird diese dadurch, daß das letztere einem Ftdei- 
kommiß als Bestandteil einverleibt wird, nicht aufgehoben nnd durch eine solche 
zu dem Gesamtbesitz ersetzt (pr. OVG. in St. 14 S. 217). Übersteigen die m 
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Vermögensteüen stehenden 
Schulden und Lasten den Wert jener, so schließt dieser Umstand die Anwendung 
des § 10 Abs. 2 b BSt.G. nicht etwa dergestalt aus, daß der den Wert der nicht 
steuerbaren Vermögensteile übersteigende Wert dieser Schulden und Lasten 
von dem Wert des steuerbaren Vermögens abgezogen werden könnte, vielmehr 
bleibt dieser Mehrwert der Schulden und Lasten unberücksichtigt (bad. VGH. 
v. 15. Sept. 1915 in AM. 1916 S. 11). ,. , . 
vj Anwendung des Grundsatzes des § 10 Abs. 2 b BSt.G. bet 
beschränkter Steuerpslicht (§ 10 Abs. 3 BSt.G.). Nach § 10 Abs. 1 und 
2 b BSt.G. würde auch bei der beschränkten Steuerpslicht nach § 11 II Bst.G. 
der Steuerpflichtige berechtigt sein, alle diejenigen Schulden und unter § 6 
Nr. 5 fallenden Verpflichtungen vom Werte seines inländischen Grund- und
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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