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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

112 
LermögenSzuwachssteuergesetz. § 4. 
4 Unterbliebene Bermögens- 
seststellung 123 
5 Anfechtbarkeit rechtskräf 
tig er Vermögens feststel lung 
nach Abs. S 123 
III. Die für die Feststelluna des An- 
fangsocrmögens maßgebenden 
Vorschriften des BZtG 1-5 
1. Allgemeines 125 
2. Die maßgebenden Bewer- 
tungsgrundsätzc ...... 127 
A. Die allgemeinen Grundsätze 
des § 29 »St.® 127 
a) Die Bewertnngseinheit . . 127 
b) Der gemeine Wert.... 191 
a) Der gemeine Wert im 
allgemeinen 131 
ß) Anwendung auf die ein 
zelnen Gattungen von 
Vermögensbestandteilen. 134 
1. Grundvermögen. . . 134 
2. Betriebsvermögen . 138 
B. Die besonderen Bewertungs 
vorschriften für einzelne Arten 
von Bermögensgegenständen 139 
a) Grundstücke 139 
a) Die Sondervorschriften 
der §§ 30-33 »St.®, tin 
allgemeinen 139 
ß) Gestehungskosten 
1. Erwerbspreis. . . . 
2. Sonstige Anschas- 
sungskosten .... 
3. Aus das Grundstück ge 
machte Aufwendun 
gen 
4. Verschlechterungen 
142 
142 
144 
144 
146 
5. Gestehungskosten bei 
Erwerb vor dem l.Ja- 
nuar 1914 147 
y) Der Ertragswert land- 
und forstwirtschaftlicher 
Grundstücke 147 
6) Der Ertragswert von 
Wohn- und gewerblichen 
Grundstücken 155 
e) Voraussetzungen für das 
Eintreten eines Werte» 
an Stelle des Erwerbs- 
Preises 157 
1. Im allgemeinen . . 157 
2. Bei land- und sorst- 
wirtschaftlichenGrund- 
stücken 157 
3. Bei Wohn- und ge 
werblichen Gmnd- 
stücken 159 
b) Kapitalvermögen .... 161 
a) Selbständige Rechte . . 162 
Ä) Wertpapiere mit Börsen- 
tnrs 163 
y) Wertpapiere ohne Bör 
senkurs 165 
5) Andere Kapitalsordernn- 
gen (imb Schulden) . . 168 
e) Valutasorderungen und 
-schulden 175 
IV. Anfangsvermiigeu bei Begründung 
oder Erweiterung der Abgabcpflicht 
während des Beraulagungszeit- 
raumes ; 175 
V. Feststellung des Betriebsvermögen» 
bei regelmäßige» jährlichen Ab 
schlüssen „V • 177 
VI. Anderweite Feststellung des An- 
fangsvermögenS nach Abs. 3 . . . 181 
VII. Bcranlagungszeitraum i» 2 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 4. 
1 Inhalt des 8 4. Nachdem der § 3 bestimmt hat, daß als Vermögens- 
ruwachs stilt der Mehrwert des „Endvermögens" gegenüber dem „Anfangs- 
Vermögens bringt § 4 die Bestimmung darüber, was als „Anfangsvermogen 
zu gelten, also in das behufs Ermittlung des Vermogenszuwachses zu losende 
Subtraktionsexempel als Subtrahendus einzustellen ist. . ~ 
Der Abs. 1 spricht aus: Anfangsvermogen für die VZA. ist das Vermögen, 
das der ersten Veranlagung der BSt. als Ansangsvermogen bugiunde zu legen 
war bzw wenn eine Veranlagung zur BSt. wegen Nichtvorhandensemv i er 
Steuerpflicht im Falle des Vorhandenseins einer solchen der Veranlagung 
zugrunde zu legen gewesen wäre; das Gesetz sagt zwar: „zugrunde zu legen 
wäre" nicht „gewesen wäre"; die letztere Fassung Ware richtiger und klarer 
gewesen, da die Veranlagung zur BSt. längst erfolgt ist und jetzt nur noch m 
Fällen nachgeholt werden kann, wo sie zu Unrecht unterbli^en ist, nicht aber 
etwa, weil nachträglich die Voraussetzungen der Steuerpslicht eingetreten sind. 
Der Abs. 2 enthält nicht eine Ausnahme von der Regel des ersten Absatzes, 
welch letzterer ja nicht sagt, daß das der BSt. tatsächlich äugtuiibe geießte 
Ansanqsvermöqen auch der VZA. zugrunde zu legen ist, sondern daß dasjenige 
Vermögen als Anfangsvermögen für die VZA gilt, der Besitzsteuerveran 
lagung „zugrunde zu legen war", also be, richtiger Anwendung de» l ^t. .
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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