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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

116 
Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
Veranlaaunas- noch ein FeststeNungsbescheid zu erteilen gewesen sei Das letztere 
ist utfitia Da das für die Besitz- und Kriegssteuerveranlagung 1916 in Betracht 
5 Aende Anfangs- (Wehrbeitrags-) Vermögen auf 160 000 festgestellt 
war das Endvermögen abgerundet nur 140 000 M. betrug kam weder eme 
BSt. noch eine KSü ht Ansatz; auch ein Festtelungsbescheld war nach z65 
Abs 1 Satz 2 am Ende des BSt.G. nicht zu erteilen, da der sur eme künftige 
Veranlagung maßgebende Stand des Ansangsvermogens durch den Wehr 
beitragbescheid bereits rechtskräftig feststand Zu der E., den Steuerpflich- 
tigen von der Besitz- und Kriegssteuer sreizustellen konnte aber b e Jet- 
anlaqungskommission nach dem Ges. nur kommen und ist sre wie die Akten er- 
geben auch nur gekommen dadurch, daß sie das Vermögen des Steuerpflichtigen 
nach den^ Vorschriften des BSt.G für den 31. Okt. 1916 auf 140 000 M. fest- 
ftellt |)iefe Vermögensfeststellung ist geregelt durch die Vorschrift des §55 BSt.G, 
welche lautet: .Die Beranlagungsbehörde prüft die Angaben m der Besitzsteuer- 
erklÄunq und stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforderlichen Ermitt 
lungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens fest.- Die Vermögensfeststellung ist 
also ein einseitiger Akt der Behörde; sie dient zur Grundlage der Entschließung 
der Veranlagungsbehörde, ob dem Steuerpslichtigen nach § 65 BStG. em Steuer- 
oder Feststellungsbescheid zu erteilen oder ob er von der Steuer freizustellen 'sü 
Die Vermögensfeststellung ist also keineswegs mit der Erteilung eines dieser 
Bescheide identisch, sondern sie hat in jedem Falle zu geschehen m dem eme 
Vermöqenserklärunq eingereicht ist. Ob die Vermögensfeststellung zur Ver- 
anlaqung, zur Erteilung eines Feststellungsbescheides oder zur Freistellung ohne 
Bescheid führt ist erst später zu entscheiden. Wo die Reichsabgabeugesetze von 
Vermögensfeststellung oder von dem nach Maßgabe d^ BSt.G. festgestellten 
Vermögen sprechen/wie in § 65 Abs. 1 Zeile 1 BSt.G., § 2 und § 3 Abs 1, 
« 9 Abs. 1 Riff. 2 KSt.G. 1916, haben sie diese Vermögensfeststellung nach § 55 
BSt G im Auge, nicht den auf Grundlage dieser Feststellung etwa erlassenen 
Steuer- oder Feststellungsbescheid nach §65 BSt.G. Das muß auch für d,e 
§§ 15 und 16 KAG. 1918 gelten. Hier wird nur diese Auslegung dem gefetz. 
geberischen Grund gerecht, der dafür bestimmend wa^ in § ^br die Regelfälle 
das nach den Vorschriften des BSt.G. auf den 31. Dez. 1916 festgestellte Ver- 
mögen maßgebend fein zu lassen. Da an sich nach § 2 dieses Ges. die persönliche 
Abgabepflicht nach dem Stand v. 31. Dez. 1917 zu beurteilen ist, da auch für 
bie 9 Kriegsabgabe vom Mehreinkommen nach § 8 ba§ i. I. 1917 ehielte Ein- 
kommen maßgebend ist, so würde es an sich dem Grundgedanken des Gef ent- 
sprachen haben, den Vermögensbestand v. 31. Dez. 1917 auch für die Kriegsabgabe 
vom Vermögen maßgebend fein zu lassen, also eme Neufeststellung auf diesen 
Tag vorzunehmen. Dementsprechend ist denn auch für alle Falle m denen eme 
besondere Feststellung des Vermögens erfolgt (§§ 16, 17 des Gef.), diese auf den 
Stand am 31. Dez. 1917 zu richten. Wenn sich demgegenüber der Gesetzgeber 
für die Regel der Fälle in § 15 dabei beschieden hat, als abgabepflichtiges Ver- 
mögen das auf den 31. Dez. 1916 festgestellte Vermögen gelten zu affen und 
die i F 1917 eingetretenen Vermögensveränderungen unberücksichtigt zu 
lassen so ist der Grund offenbar die steuertechnische Erwägung gewesen, daß 
das umständliche, bei der durch die Kriegsverhältnisse bedingten schwierigen 
Lage der Steuerbehörden schwer durchzuführende Ermittlungs-und Prusungs- 
verfahren nach Möglichkeit vermieden werden sollte. In den Fallen, m denen 
es für den 31. Dez. 1916 durchgeführt war, sollte es für den 31. Dez. 1917 nur 
in den Ausnahmefällen der §§ 16, 17 wiederholt werden. Tiefe Absicht des 
Gesetzgebers würde bei Zugrundelegung der Ansicht der Berusungskommlssion
	        

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