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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

118 
VcrmögenSzuwachSsteuergesetz. § 4. 
kriegszuwachssteuerpflichtigen Vermögensmasse, die größer ^ oder kleiner fern 
kann als das Besitzsteuerendvermögen. Die Rechtskraft des Kriegssteuerbescherdes 
würde sich daher nur erstrecken auf das vom Besitzsteuerendvermögen 1916 
möglicherweise abweichende Kriegs steuerendvermögen, das für die Kriegs 
abgabe 1918 bedeutungslos ist. Die Rechtskraft des Kriegssteuerbescheides er 
streckt sich aber nicht auf die einzelnen Berechnungsgrundlagen, also msbes. 
nicht aus das ihm zugrunde liegende Besitzsteuerendvermögen. Soweit der 
Steuerpflichtige für Ende 1916 gleichzeitig zur Kriegsabgabe nach § 9 Abs. 1 
Ziff 2 KSt.G. veranlagt ist, würden diese Erwägungen an sich nicht zutreffen, 
denn für diese Veranlagung war das unveränderte Besitzsteuerendvermögen 
zugrunde zu legen. Es ließe sich daher die Ansicht vertreten, daß die Rechtskraft 
des Krieassteuerbescheides nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 KSt.G. dieselbe Wirkung 
bezüglich der Unanfechtbarkeit des für den 31. Dez. 1916 festgestellten Vermögens 
haben muß, wie die Rechtskraft des Besitzsteuerbescheides. Der Senat hat aber 
diese Gleichstellung um deswegen abgelehnt, weil wegen der verschiedenen Be- 
rechnungsvorschristen für die beiden Arten der KSt. 1916 Fälle möglich sind, 
in denen ein Steuerpflichtiger nur zur KSt. nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1, aber nicht 
zugleich nach § 9 Abs. 1 Ziff. 2 zu veranlagen war. Eine verschiedenartige Be- 
Handlung der Rechtskraft des Kriegssteuerbescheides 1916 in seinem Verhältnis 
zur Kriegsabgabe 1918 aber, je nachdem der einheitliche, auf den 31. Dez. 1916 
erteilte Kriegssteuerbescheid nur die Abgabe nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 oder auch 
zugleich nach Ziff. 2 festsetzte, erschien nicht angängig. 
Es ergibt sich demnach, daß für die Kriegsabgabe 1918 jede auf den 31. Dez. 
1916 auf Grund § 55 BSt.G. erfolgte Vermögensfeststellung der Veranlagung 
zugrunde zu legen ist, daß aber diese Feststellung von dem Steuerpflichtigen 
mit dem Rechtsmittel gegen den Kriegsabgabebescheid (§ 35 KSt.G.) nicht 
angefochten werden kann, wenn ihm auf den 31. Dez. 1916 ein rechtskräftig 
gewordener Besitz- oder Feststellungsbescheid erteilt worden war." 
Die Ansicht des Pr. OVG., daß, wenn die angefochtene Veranlagung zur 
BSt. oder Kriegsabgabe für 1918 auf der Vermögensfeststellung in einem nicht 
rechtskräftigen Wehrbeitrags- bzw. Besitzsteuer-Veranlagungs- oder Feststellungs 
bescheide fußt, zunächst dieser Bescheid durch Erklärung des Steuerpflichtigen, 
ob er gegen diesen ein Rechtsmittel einlegen wolle, und bejahendenfalls durch 
Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Rechtskraft zuzuführen sei, teilt der 
RFH. nicht; er nimmt vielmehr an, daß in solchen Fällen die Vermögensfest, 
stellung in jenem nicht rechtskräftigen früheren Bescheid in dem Rechtsmittel 
verfahren über die angegriffene spätere, auf ihr fußende Besitzsteuer- bzw. Kriegs 
abgabeveranlagung nachzuprüfen ist. Dagegen wird RFH. Samml. I A 270 ff. 
ausgesprochen, daß, wenn ein nach dem WBG. festrestelltes Vermögen i. S. 
von' § 20 BStG. nicht vorliegt, obgleich es an sich vorliegen sollte, zunächst 
diese Feststellung nach den Bestimmungen des WBG. und im Wehrbeitrags, 
verfahren nachzuholen ist. 
Der § 4 VZAG. spricht von einem „festgestellten" Vermögen nur mt 
2. Abs., wo es sich nur um eine re ch tskräftige Feststellung handelt, und nur 
für diese Fälle wird die Unangreifbarkeit der früheren Feststellung auf Rechtsirrtum 
beschränkt. Schon hieraus ergibt sich, daß in allen Fällen, wo die „Vermögens 
feststellungen" i. S. des § 55 BSt.G. nicht zu einem rechtskräftigen Veranlagungs- 
oder Feststellungsbescheide geführt haben, diese Feststellung, von der bei der Ver 
anlagung der VZA. nach § 4 VZAG. ausgegangen ist, mit den Rechtsmitteln 
gegen letztere unbeschränkt angegriffen werden kann. 
Aber auch nach dem Wortlaute des § 4 Abs. 1 ist die Feststellung des An 
fangsvermögens für die BSt für die VZA. nicht bindend. Denn dieser
	        

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Stock Dividends. U.S. Gov. Print. Off., 1927.
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