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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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120 
Bermögc«szuwachsstc«ergesetz. § 4. 
kräftigen Vermögensfeststellungen eine Berichtigung von Amts wegen zuun 
gunsten wie zugunsten des Abgabepflichtigen gestattet. Nicht Fest 
stellungen gegenüber muß die Veranlagungsbehorde freiere Hand haben, nicht aber 
beschränkter sein. Sie ist daher nicht gehindert, von ihnen abzuweichen wenn sie sie 
für unrichtig erachtet, auch wenn die Unrichtigkeit m emem Verstoß gegen das 
WBG-, nicht gegen das BSt.G., ihren Grund hat Daß dE »rechtskräftige Ver 
mögensfeststellung im Befitzsteuerverfahren erfolgt se, verlangt das VZAG. 
nicht, sondern nur, daß sie nach den Vorschriften des BSt.G. erfolgtlst, und dar 
unter wird man nur die materiellrechtlichen zu verstehen haben. Es fallt also dar- 
unter auch eine rechtskräftige Feststellung nach dem WBG., wenn diese nach 
s 20 BSt G. für die BSt. maßgebend war, im Besitzsteuerverfahren nicht mehr 
angefochten werden konnte. Dagegen enthält ein rechtskräftiger Krreg,steuer> 
bescheid keine rechtskräftige Feststellung des Anfangsvermogens, sondern nur 
eine solche des Vermögenszuwachses; das Anfangsvermogen 'st nur ern Rech 
nungsfaktor. Liegt eine Feststellung des Anfangsvermögens nach dem BSt.G 
nicht vor, obgleich sie vorliegen sollte, dann ist sie "n DZA.-Verfahren unter 
Anwendung der Grundsätze des BSt.G. nachzuholen. Ist hlerbei § 20 BSt.G. 
anzuwenden, liegt aber ein nach b,em WBG. f e ftqefteIIteS Vermögen 
nicht vor, obgleich es vorliegen sollte, dann ,st gemäß RFH. IA <3. 270 
(| oben) diese Feststellung, d. h. die Veranlagung SWr W.B., nachzuholen, 
nach deren Rechtskraft liegt dann das nach dem WBG festgestellte Ver- 
mögen vor, das nach § 20 BSt.G. und § 4 VZAG. als Anfangsvermögen 
zu gelten hat. 
3. Rechtskraft der Bermögensfeststellungen. 
a) Voraussetzung einer nur im Rahmen des Abst 2 anfechtbaren »Fest 
stellung" ist ihre Rechtskraft: ist der Besitzsteuer, oder Feststellungsbescheid zur 
Zeit der Veranlagung der VZA. oder der Entscheidung über ern Rechtsmittel 
gegen diese Veranlagung noch nicht rechtskräftig, so liegt keine >olche Fest 
stellung des Anfangsvermögens für die erste Befitzsteuerveranlagung vor, hat 
daher eine völlig selbständige Feststellung für die VW. zu erfolgen, ohnedast 
aus die Prüfung der Frage einzugehen ist, ob die Ermittlung des Anfangs- 
Vermögens für die Besitzsteuerveranlagung gerade infolge emes Rechtsirrtums 
unrichtig ist, darf dieser Ermittelung vielmehr auch dann nicht gefolgt werden, 
wenn sie wegen tatsächlicher Unrichtigkeiten unzutreffend ist. 
1>> Zm BSt.G. fehlt eine Vorschrift darüber, wie bezüglich des Anfangs- 
Vermögens zu verfahren ist, wenn die Voraussetzungen für die Zufammenrech- 
nung des Vermögens zweier Ehegatten (§ 14 BSt G ) im Laufe ernes Veran- 
lagungszeitraumes eintreten oder wegfallen. § 26 Abs. d vnd 2 Ausf.Best. de, 
BR. zum BSt.G. ergänzt diese Lücke durch folgende Vorschrift: 
(1) Zst das Vermögen von Ehegatten gemäß § 14 des Ges. für den Schluß 
des Beranlagungszeitraumes zusammenzurechnen, ohne daß die Voraussetzungen 
der Zusammenrechnung für den Beginn des Veranlagungszeltraumes gegeben 
sind. so ist als Anfangsvermögen maßgebend die Summe des für den Beginn 
des Veranlagungszeitraumes festgestellten oder nachträglich zu ermittelnden 
Vermögens jedes der beiden Ehegatten. 
(2) War dagegen das Vermögen von Ehegatten früher zusammengerechnet 
worden (§ 13 WBG., § 14 BSUG.) und find die Voraussetzungen der Zusammen- 
rechnung für den Schluß des Veranlagungszeitraumes Nicht mehr gegeben, so 
ist das Vermögen, das der betreffende Ehegatte bei Beginn des Veranlagungs- 
zeitraumes besessen hat, nachträglich zu ermitteln und als Anfangsvermogen 
zugrunde zu legen."
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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