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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

II. Das „Anfangsvermögen". § 4. 
123 
XIII c 40 ti. 21. Juni 1900bei Fuisting-StrutzEink.St.G. Sinnt. 1X1 und 2 zu 
§ 43, Anm. 7 zu § 48). Nun erfolgt aber ein Ausspruch über die Höhe des An 
fangsvermögens nur in den Feststellungs-, nicht auch in den Veranlagungs 
bescheiden. Und wenn sich auch der besitz- oder kriegssteuerpflichtige Vermögens 
zuwachs aus einer Vergleichung des Anfangs- und des Endvermögens ergibt, 
so ist es doch sehr wohl möglich, daß dieser Vermögenszuwachs im Ergebnis 
richtig berechnet und die Veranlagung zutreffend ist, obwohl die Berechnung 
des Anfangsvermögens unrichtig ist. Trotz der Beschränkung der Rechtskraft 
einer Entscheidung auf deren Spruch wird man eine i. S. des § 4 Abs. 2 VZAG. 
„rechtskräftige" Feststellung des Anfangsvermögens auch dann als gegeben an 
nehmen müssen, wenn sich der Ausspruch über die Höhe des Aufangsvermögens 
nicht im Spruche, sondern nur in den Gründen einer rechtskräftig gewordenen 
Besitz-(oderKriegz-)steuerveranlagung findet. Denn bei einer anderen Aus- 
legung würde man zu dem Ergebnisse gelangen, daß eine „rechtskräftige" Fest 
stellung des Anfangsvermögens überhaupt nur in den Fällen vorliege, wo nur 
ein Besitzsteuer-Feststellungsbescheid, also keine Veranlagung zur Besitz- oder 
Kriegssteuer erfolgt ist, mithin die frühere rechtskräftige Feststellung des Slnfangs- 
Vermögens die Ausnahme bildet, während der Gesetzgeber von ihr als der Regel 
ausgeht. Der Abs. 2 wird also so auszulegen sein, als ob er etwa lautete: „Ist 
das Anfangsvermögen bereits bei der BSt. in einem rechtskräftig geworde 
nen Veranlagungs- oder Feststellungsbescheide, aber infolge eines Rechtsirrtums 
... unrichtig festgestellt, so" usw. 
4. Der § 4 Abs. 1 behandelt nur den Fall, wo das Anfangsvermögen für 
eine erstmalige Besitzsteuerveranlagung zugrunde zu legen war oder „im Falle 
der Sieuerpflicht zugrunde zu legen gewesen wäre". Der zweite Fall ist nur 
gegeben, wenn ein, sei es mit Festsetzung eines Steuersatzes, sei es mit einem 
Feststellungsbescheid abschließendes Veranlagungsverfahren unterblieben ist, 
weil es an der subjektiven oder objektiven Besitzsteuerpflicht fehlte. Jst'die 
Veranlagung trotz Vorhandenseins der subjektiven und objektiven Steuerpflicht 
unterblieben, so ist sie nach § 73 BSt.G. nachzuholen. Dann liegt aber der 
erste Fall des § 4 Abs. 1 vor. Denn auch auf eine zu Unrecht unterbliebene 
Besitzsteuerveranlagung trifft zu, daß das Anfangsvermögen „nach den 
Vorschriften des BSt.G. zugrunde zu legen war", nämlich ebenso zugrunde 
zu legen, wie die Veranlagung vorzunehmen „war". Ist sie noch nicht erfolgt, 
so hat das lediglich die Folge, daß Abs. 2 keine Anwendung finden kann, viel 
mehr die Feststellung des Anfangsvermögens für die BZA. völlig selbständig 
erfolgt; insofern hat eine zu Unrecht unterbliebene Besitzsteuerveranlagung 
allerdings für die Feststellung des Anfaugsvermögens behufs Veranlagung 
der VZA. dieselbe Folge wie das Unterbleiben einer Besitzsteuerveranlagung 
wegen Nichtvorhandenseins der Steuerpflicht. In der Praxis wird es allerdings 
in der Regel sich empfehlen, zunächst die zu Unrecht unterbliebene Besitzsteuer 
veranlagung vorzunehmen oder beide Veranlagungen zu verbinden. 
5. Anfechtbarkeit rechtskräftiger Vermögensfeststellung nach 
Abs. 2. Liegt eine in obigem Sinne*„rechtskräftige" Feststellung des Anfangs 
vermögens nach den Vorschriften des BSt.G. bereits vor, so ist sie für die Ver 
anlagung der VZA. bindend, wenn sie nicht „infolge Rechtsirrtums" unrichtig ist. 
a) „Infolge" Rechtsirrtums unrichtig ist sie nur, wenn der Rechtsirrtum 
die Feststellung in der Richtung beeinflußt hat, daß er allein oder neben an 
deren Umständen dazu geführt hat, das Slnfangsvermögen zu hoch oder zu 
niedrig festzustellen. 
b) Es kann zweifelhaft sein, ob unter Rechtsirrtum Nichtanwendung oder 
unrichtige Anwendung des bestehenden materiellen oder formellen Rechts zu
	        

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