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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

124 
Bcrmögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
verstehen ist oder nur eine solche i. <B. des § 10 Ziff. 1 RFHG., jetzt § 267 RAO,, 
also im Gegensatz zu „wesentlichen Mangelndes Verfahrens". Dre Grenze zwischen 
beiden, zwischen Rechtsirrtum in diesem engern Sinne und wesentlichen Ver- 
fahrensmängeln, ist äußerst flüssig, da die letzteren meist durch Nichtanwendung 
oder unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm hervorgerufen sind. Insoweit der 
Verfahrensmangel eine solche Nichtanwendung oder unrichtige Einwendung 
einer Norm des materiellen oder formellen Rechts erkennen läßt und er durch 
diese Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung zu der unrichtigen 
stieststellung des Anfangsvermögens mindestens beigetragen hat, ist das letztere 
„infolge eines Rechtsirrtums" unrichtig festgestellt. Der Rechtsirrtum kann m 
der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung jeder Art von Rechts 
norm, also von Gesetz, Rechtsverordnung(„gesetzvertretende V.", Fleiner ^nstltu. 
timten des Dtsch. Verwaltungsrechts S. 70) oder Gewohnheitsrecht bestehen. 
Dagegen sind die Aussprüche auch der obersten Gerichte keine Rechtsnormen; 
sie 'schaffen kein Recht, sondern legen das bestehende nur aus und wenden es 
auf den von ihnen zu entscheidenden einzelnen Fall an. Hat eme Nachgeordnete 
Instanz entgegen einer Bestimmung, wie in § 11 Abs. 2 RFHG., tetzt § 274 Abs. 4 
RAO. („Das Finanzgericht und das Finanzamt", die Vorinstanzen, sind an tue 
rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung der angefochtenen Entschewung 
und der Rückverweisung zugrunde liegt"), in seiner neuen Entscheidung die von 
der oberen Instanz getroffene rechtliche Beurteilung nicht befolgt oder miß 
verstanden, so liegt hierin allerdings ein Rechtsirrtum; aber er besteht nicht m 
der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung der von der höheren ^nstanz 
erteilten rechtlichen Weisungen, sondern in der Nichtanwendung der die nach- 
geordnete Instanz zur Befolgung dieser Weisungen verpflichtenden Rechtsnorm. 
Den Gegensatz zum Rechtsirrtum i. S. des § 4 Abs. 2 bildet eme unrichtige 
tatsächliche Feststellung oder Annahme, soweit sie eben nicht aus Rechtsirrtum 
entsprungen ist. Besonders häufig wird es bei Schätzungen zweifelhaft werden, 
ob ein Rechtsirrtum vorliegt. Schätzung ist das Ergebnis eines subfektiven 
Urteils über tatsächliche Verhältnisse. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende 
von einer anderen Stelle nach ihrem subjektiven Urteil jenem subjektiven Urtell 
beigemessene Unrichtigkeit ist kein Rechtsirrtum. Wohl aber liegen Rechts- 
irrtümer in der Vornahme von Schätzungen, wenn diese rechtlick) unzulafsig 
war, ferner in Verstößen gegen die Rechtsnormen über das bei der Schatzung an- 
zuwendende Verfahren und eine unzureichende Begr. der Schatzung (vgl. 
Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 10 zu z 49h 
e) Der 2 Satz des 2. Abs. hebt nur einen Fall eines materiellen Rechts 
irrtums heraus, wohl mit Rücksicht auf die hinsichtlich der Behandlung des 
Gesamtquts bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bestehenden Zweifel Vgl. 
oben Anm III 2 ck zu ? 3 (S. 77). Gleichzeitig kommt aber durch diesen Satz auch 
zum Ausdruck, daß bei Anwendung des VZAG. der Anteil des Abkömmlings am 
Gesamtgut als Vermögen des Abkömmlings und nicht als Vermögen des über- 
lebenden Ehegatten zu behandeln ist. ^ ^ _ r , 
d) Ob der Rechtsirrtum der Steuerbehörde oder dem Kbgabepflichngen 
unteraelaufen ist, macht nach Abs.2 für die Anwendung des letzteren keinen unter» 
schied Übrigens liegt darin, daß die Steuerbehörde einen Rechtsirrtum des 
Abgabepflichtigen nicht entdeckt, sondern ihm folgt, auch ein Rechtsirrtum der 
Steuerbehörde selbst. Unter „Steuerbehörde" sind auch die Rechtsmittel, 
instanzen zu verstehen. Es ist auch rechtlich nicht unzulässig, daß der Abgabe 
pflichtige die Berichtigung der rechtskräftigen Feststellung des Anfangsvermogens 
verlangt und die Steuerbehörde einer unteren Instanz eme solche vornimmt, 
weil die Feststellung infolge Rechtsirrtums unrichtig sei, obwohl diese Fest-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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