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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

11 1. Die für d. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. §4. 125 
stellung von bet obersten Instanz, also früher ben höchsten Lanbesverwaltungs« 
gerichten ober bem RG., jetzt bem RFH., getroffen ist. Denn bie bezüglich bet 
BSt. getroffene Entscheibung binbet bie nachgeorbneten nicht für bie VZA. 
Die Berichtigung ist nach bet Begr. „gegebenenfalls von Amts wegen vorzu 
nehmen". Darin ist zweierlei ausgesprochen: einmal, baß bet § 4 Abs. 2 keinen An 
trag be§ Abgabepflichtigen erforbert, bann aber, in bent Worte „gegebenenfalls" 
angebeutet, baß bie Steuerbehörbe nicht verpflichtet ist, auch ohne Antrag bes 
Steuerpflichtigen jebe rechtskräftige Feststellung bes Anfangsvermögens barauf- 
hin zu prüfen, ob sie etwa infolge Rechtsirrtums unrichtig sei. Verpflichtet 
hierzu ist sie nur, wenn entweber bet Abgabepflichtige ober bie nachgeorbnete 
Steuerbehörbe bies verlangt ober ihr ohne eine solche Anregung Bebenken 
gegen bie Richtigkeit bei Feststellung aufstoßen. Hegt bie Steuerbehörbe über- 
Haupt Bebenken gegen bie Richtigkeit, so wirb sie zunächst bet Frage nachzugehen 
haben, woraus bie von ihr vermutete Unrichtigkeit etwa zurückzuführen ist; 
kann sie einen Rechtsirrtum nicht finben, bann erlebigt sich für sie bie weitere 
Prüfung, ba bann eine Berichtigung ausgeschlossen ist. Anberenfalls hat sie bie 
Berichtigung vorzunehmen, gleichviel ob sie zugunsten ober zuungunsten bes 
Abgabepflichtigen wirkt. Begehrt bet letztere bie Berichtigung, unb ergibt sich, 
baß bie Feststellung in bet Tat infolge Rechtsirrtums unrichtig ist, bie unrichtige 
Feststellung aber zugunsten bes Abgabepflichtigen gewirkt hat, so hat gleichwohl 
bie zu einer Schlechterstellung bes letzteren sührenbe Berichtigung stattzufinben, 
Der Berichtigungsantrag bes Abgabepflichtigen kann also für ihn zu einer 
reformatio in pejus führen, was übrigens nach § 228 RÄO. bei jebem vom 
Abgabepflichtigen eingelegten Rechtsmittel in bei Berufungsinstanz, nicht 
auch beim RFH., möglich ist. 
e) -Der Abs. 2 ist in ben Fällen, wo bet Besitzsteuerveranlggung gemäß 
§ 20 BSt.G. bie rechtskräftige Vermögensfeststellung für ben WB. zugrunbe 
gelegt ist, anwenbbar, gleichviel ob bet Rechtsirrtum sich bei bet Besitzsteuer 
ober schon bei bet Wehrbeitragsveranlagung ereignet hat. Liegt nur eine rechts 
kräftige Vermögensfeststellung für ben WB. vor, bie aber nach § 20 BSt.G. 
bet Besitzsteuerveranlagung hätte zugrunbe gelegt werben müssen, wie in ben 
Fällen, wo eine Besitzsteuerpflicht nicht bestaub, bann ist bies gleichwohl eine 
„rechtskräftige" Feststellung i. S. bes Abs. 2, gegen bie nur wegen Rechtsirrtums 
angegangen werben kann. 
III. Die für die Feststellung des Anfangsvermögens maß 
gebenden Vorschriften des Besitzsteuergesetzes. 
1. Allgemeines. 
a) Hat bereits eine rechtskräftige, nicht infolge Rechtsirrtums unrichtige 
Feststellung bes Ansangsvermögens nach ben Vorschriften bes BSt.G. statt» 
gefunben, so bewenbet es für bie VZA. bei bieser Feststellung. Anberenfalls ist 
sie unter Anwenbung bieser Vorschriften zu bewirken bzw. in ben Fällen 
bes § 4 Abs. 2 zu berichtigen. 
Anzuwenben sinb hierbei bie Vorschriften bes BSt.G. in bet Gestalt, bie 
sie bei Erlaß bes VZAG. hatten, also unter Berücksichtigung bet bis bahin am Ges. 
v. 3. Juli 1913 vorgenommenen Anbetungen, aber ohne Berücksichtigung bet 
hieran etwa noch bis zum Zeitpunkte bet Anwenbung bei Vorschriften vorzu- 
nehmenben. 
Die banach für bie Feststellung bes Anfangsvermögens anzuwenbenben 
Vorschriften bes BSt.G. sinb neben ben schon oben bei § 3 behanbelten über
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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