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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. d. BSt.G. §4. 135 
Die Kaufpreise anderer Grundstücke sind zur unmittelbaren Vergleichung 
behufs Bewertung von Grundvermögen nur geeignet, wenn die Kaufpreise 
für der zu bewertenden Besitzung nach der Anschauung des Verkehrs im wesent 
lichen gleichartige Grundstücke wirklich gezahlt sind; aus den Begriff des normalen 
Gutes kommt es nicht an. Nicht jede einigermaßen bedeutende Abweichung 
eines Grundstückes von dem zu bewertenden Grundstück in bezug auf Größe 
und Kulturzustand macht es als Vergleichuugsobjekt ungeeignet, sondern nur 
Differenzen, die so stark sind, daß nach der Anschauung des Verkehrs Grund- 
stücke verschiedener Art, verschiedene Verkehrsgegenstände in Frage stehen (pr. 
OVG. in St. 5 S. 238; 8 S. 342 f., 348) Dadurch, daß aus den zum Vergleiche 
in Betracht kommenden Grundstücken ein Gewerbe betrieben wird, oder daß sie 
mit dem zu bewertenden Grundstücke Verschiedenheiten in Größe, Frontlänge, 
Tiefe oder Lage aufweisen, wird es nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sie als 
gleichartige Grundstücke zum Vergleiche heranzuziehen (pr. OVG. VII C 307 
v 23 Febr. 1911). Die den Kaufpreis, also auch den gemeinen Wert beern- 
flussenden Verschiedenheiten zwischen dem zum Vergleiche herangezogenen 
Grundstücke und dem zu bewertenden sind nach der Ableitung des Wertes des 
letzteren aus den Verkaufspreisen der Vergleichsgrundstücke schätzungsweise 
durch Zuschläge zu oder Abschläge von dem so ermittelten Werte auszuglerchen, 
ebenso die seit den Vergleichskäufen eingetretenen Wertschwankungen (pr. 
OVG. in St. 8 S. 348; VII C 499 v. 29. Mai 1911 u. a.). Nicht erforderlrch 
ist. daß die Vergleichsobjekte in der unmittelbaren Umgebung des zu bewerten 
den Grundstückes belegen sind (pr. OVG. in St. 6 S. 329; 8 S. 319). Die 
Beurteilung, ob die zur Vergleichung herangezogenen Besitzungen nach ihrer 
Beschaffenheit zur Vergleichung geeignet sind, ist tatsächlicher Natur. Der Um- 
stand, daß eine Besitzung als einziger Fall des Verkaufs eines gleichartigen 
Grundstücks ermittelt ist, macht sie nicht ungeeignet als Vergleichnngsobiekt. 
Beim Vorhandensein mehrerer zum Vergleiche geeigneten Besitzungen ist es 
nicht unzulässig, die Bewertung auf der Grundlage des Durchschnitts der ge 
zahlten Kaufpreise zu bewirken (pr. OVG. in St. 8 S. 313ff.). 
Kann der gemeine Wert eines Gutes als einer wirtschaftlichen Einheit aus 
Kaufpreisen, welche in neuerer und neuester Zeit für gleichartige Güter unter 
gemeingewöhnlichen Verhältnissen wirklich gezahlt worden sind, nicht abgeleitet 
werden, so steht grundsätzlich nichts entgegen, diesen Wert aus den in neuerer 
und neuester Zeit unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen erzielten Verkaufs 
preisen für Parzellen abzuleiten, welche mit Bestandteilen des Gutes gleich 
artig sind. Diese zur Vergleichung herangezogenen Berkaufsfälle sind jedoch 
dem Steuerpflichtigen mitzuteilen; es ist ersichtlich zu machen, welche Verkaufs- 
sälle der Bewertung der einzelnen Bestandteile des Gutes zugrunde gelegt 
worden sind, und wie der Wert, sei es für einen Quadratmeter der Fläche, sei 
es für eine Mark des Grundsteuerreinertrages, aus dem Kaufpreise der zum 
Vergleiche herangezogenen Parzelle abgeleitet worden ist. Unzulässig ist es 
dagegen, aus den so für die einzelnen Bestandteile des Gutes gefundenen Werten 
den Wert des gesamten Grundbesitzes als einer wirtschaftlichen Einheit in der 
Art zu ermitteln, daß die einzelnen Werte mechanisch zusammengezählt werden, 
und daß so die Summe als der gemeine Wert des Gutes erachtet wird. Denn 
erfahrungsmäßig ist die Preisbildung für einzelne zum Verkauf kommende 
Parzellen in gemeinen Verkehr eine andere und führt zu verhältnismäßig 
höheren Ergebnissen als der Verkauf eines ganzen Gutes (pr. OVG. in St. 7 
S. 266 f.). 
Der Ertrag kommt, wo es auf Ermittlung des gemeinen Wertes ankommt, 
nur als ein Hilfsmittel in Betracht; es ist aber ausgeschlossen, den gemeinen Wert
	        

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The Law of Friendly Societies, and Industrial and Provident Societies, with the Acts, Observations Thereon, Forms of Rules Etc., Reports of Leading Cases at Length, and a Copious Index. Shaw and Sons, 1881.
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