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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

138 
BermögenSzuwachSsteuergesetz. § 4. 
ob und inwieweit die Grundstücke sich zur Erbauung von Zinshäusern eignen, 
so wird ihr Wert als Baustellen dadurch, daß sich andere Gebäude als Zms- 
Muser daraus befinden, abgesehen vom Abbruchswert dieser Gebäude, nicht 
aesteiaert (pr. OBG. in ©t. 6 29). Hat ein Fabrikgrundstück Bauplatzwert, 
so können die darauf befindlichen Gebäude nur mit ihrem Abbruchswert ab- 
züglich Abbruchskosten in Betracht kommen (Pr. OBG. VII C 179 v. 14. Marz 
l91 2. Betriebsvermögen. Der gemeine Wert des gewerblichen Betriebs 
vermögens ist der Verkaufswert der Gesamtheit des Anlage- und Betriebs 
kapitals als Ganzes, regelmäßig unter der „Voraussetzung, daß das witer. 
nehmen bei der Veräußerung nicht aufgelöst, sondern weitergeführt wird 
(RAO. § 139). Die Teile kommen bei der Ermittelung des gemeinen Wertes 
des Ganzen nur als allerdings unerläßliche Rechnungsfaktoren, unter^ Berück 
sichtigung ihrer gegenwärtigen Verwendung, in Betracht (Pr. OBG. in St. 5 
S. 117, 6 S. 33ff; RFH. u. a. v. 13. Jan. 1920). 
Indessen bildet keineswegs die Summe der Emzelwerte ohne 
weiteres den maßgebenden Gesamtwert des Anlage- und Betriebs 
kapitals: vielmehr ist auf Grund der Bewertungen der einzelnen 
Teile der Verkaufswert der Gesamtheit als eines einheitlichen 
Steuerobjektes zu ermitteln (pr. OVG. in St. 5 S. 117 Anm., 6 S. 34ff., 
38, 42; RFH. a. a. £).). • . , v 
Der Wert des Betriebsvermögens ist nicht bloß quantitativ, sondern auch 
begrifflich etwas anderes als der"kapitalisierte Ertrag des Unternehmens 
(pr. OVG. VII C 291 v. 14. Jan. 1916). 
Auch für Bergbaubcrechtigunqen ist der Wert m Berechnung zu ziehen, 
der timen nach den vom OVG. für die Einkommensteuer aufgestellten Grund 
sätzen beizulegen ist <E. in St. 14 S. 265 ff., insbes. S. 268, 274, 275 u. 276). 
Mt Möglichkeiten der Zukunft darf hierbei nicht gerechnet «erben, wohl 
aber müssen sie bei der Bewertung der ganzen wirtschaftlichen Einheit Verna- 
sichtiqunq finden, sofern hiervon ihr Verkaufswert bereits — aber immer unter 
der Voraussetzung des fortgesetzten Betriebes — beeinflußt worden ist (a. a. O. 
6 S 34 36) Auch die besondere Lage des Bergwerks ist hierbei zu berück, ichtigen, 
sofern sie den Wert des Ganzen mit bedingt. Überhaupt ist zu ermitteln, nach 
welchen Rücksichten sich im Verkehr der Verkaufspreis eines Bergwerks oder 
Berqwerksunternehmens bemißt und inwiefern hierbei auf den Ertrag Wert 
gelegt wird. Daß dabei nicht bloß der Ertrag des letzten Jahres vor dem Ver 
kaufe, sondern der Durchschnittsertrag einer Reihe von Jahren m Betracht 
kommt, wie seitens des Steuerpflichtigen behauptet wird, darf als den 
Anschauungen des Verkehrs entsprechend nicht ohne eingehende Begr. unbe- 
rücksichtigt bleiben (pr. OVG. E VII c 5 ti. 22. Febr. 1913). m 
Für die Annahme eines von dem gemeinen Werte abweichenden „Ge- 
brauchswertes" der Gegenstände des Anlage-, im Gegensatz zu denen des Be 
triebskapitals ist angesichts der ausdrücklichen Hinzufügung des Wortes Ver- 
kaufswert" im § 29 BSt.G. kein Raum; sie ist aber auch vom pr. OVG. für 
die pr. Erg. St. und Gew.St. verworfen und entgegen pr. OVG. 50 S. 113, 
58 S. 170 überhaupt abzulehnen; vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., Anm. 
32 o c zu § 13, Fuisting - Strutz Gew.St.G. Anm. 19 zu § 23. 
Dagegen entstehen allerdings Zweifel, ob die obigen Grundsätze aufrecht- 
ruerhalten sind, wenn zu dem Betriebsvermögen Grundstücke gehören, deren 
Bewertung nach den Sondervorschriften der §§ 30—32 BSt.G. oder § 10 
VZAG nicht nach dem gemeinen Werte zu erfolgen hat. Wenn an der einheit 
lichen Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens festge-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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