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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

142 BermögenSzuwachSsteuergesetz. § 4. 
5. Der § 33 BSt.G. bezieht sich nur darauf, was als Gestehungskosten 
bis zum Beginne des Veranlagungszeitraumes anzusehen ist, wenn der Steuer- 
pflichtige von seinem Wahlrecht aus § 30 zugunsten der Gestehungskosten Ge 
brauch gemacht hat, nicht darauf, ob die Gestehungskosten an Stelle des ge 
meinen Wertes einzustellen sind. Ebenso enthält auch § 31 Abs. 5 nur eine 
Einschränkung der Regel des § 31 Abs. 1 dahin, daß der Steuerpflichtige ver- 
langen kann, daß als Erwerbspreis auch in einem Falle, wo als solcher nach 
§ 31 Abs. 1 der Ertragswert gilt, der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbs in 
die Gestehungskosten eingestellt wird; die Fassung, „daß statt des Ertragswertes 
der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird", ist insofern 
irreführend. Den Grundstückswert als solchen repräsentiert der Ertragswert 
nach dem BStG. niemals (thür. OVG. C 191/2 v. 5. Febr. 1918). 
6. Da der Steuerpflichtige, wenn er gemäß § 30 BSt.G die Einstellung 
der Gestehungskosten statt des gemeinen Wertes beantragt, ein Interesse daran 
hat, diese für den Anfang des Veranlagungszeitraumes möglichst hoch, für sein 
Ende möglichst niedrig erscheinen zu lassen, sind die Worte „nachgewiesenen 
oder glaubhaft gemachten" im § 30 nicht so zu verstehen, daß es nur auf 
die vom Steuerpslichtigen nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Ge 
stehungskosten ankommt. Soweit es sich um den Ansangswert handelt, hat tue 
Steuerbehörde allerdings nur die vom Steuerpslichtigen nachgewiesenen 
Gestehungskosten zu berücksichtigen; dagegen hat sie selbständig nachzuprüfen, 
ob nicht für das Ende des Veranlagungszeitraumes noch andere als die vom 
Steuerpflichtigen angegebenen Gestehungskosten in Ansatz zu bringen sind. 
7. Unter „Erwerb" im §33 BSt.G. und „erworben" im § 10 VZAG. 
ist nur der dingliche, das Eigentum verschaffende Rechtsvorgang zu verstehen, 
so daß es nur auf dessen Zeitpunkt, nicht auf den des kausalen, schuldrechtlichen 
Rechtsvorganges ankommt. Ist also Auflassung und Eintragung m Grundbuche 
nötig, dann entscheidet der Tag der — den Eigentumsübergang vollendenden — 
Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch. Ohne Auflassung und 
Grundbuchumschreibung wird das Eigentum erworben bei der Erbfolge mit 
dem Erbfall, bei der Gütergemeinschaft mit dem Abschlüsse des darauf gerichteten 
Vertrages, bei der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag, bei der Enteignung 
in Preußen mit der Zustellung des Enteignungbeschlusses, bei der Zusammen- 
legung in Preußen mit der Bestätigung des Rezesses oder der vorher erfolgten 
Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplanes. Vgl. Näheres, 
auch über die Anwachsung bei Gesamthandseigentum, bei Güthe Grund- 
buchordnung Anm. 3 bis 27 zu §20. n 
3) Was zu den „Gestehungskosten" zu rechnen ist, zählt § 30 Abs. 2 auf. 
1. Der erste Posten ist der Erwerbsprcis i. S. des „Gesamtwertes der 
Gegenleistungen beim Erwerb", d. h. der Gegenleistungen für die Übertragung 
des Eigentums am Grundstücke, also die Gesamtheit derjenigen Vermögens- 
werte, die nach dem wahren Willen der Beteiligten dazu bestimmt sind, tue 
Vermögensminderung auszugleichen, die dem Veräußerer durch die Hingabe 
der bisher zu seinem Vermögen gehörenden, in dem Grundstücke bestehenden 
körperlichen Sache erwächst. Als Preis kommt somit nur dasjenige in Betracht, 
was für die Übereignung des Grundstückes zu leisten ist, keineswegs aber alles, 
was sonst aus Anlaß der Veräußerung des Grundstückes aufzuwenden ist. Dem 
gemäß gehören zu den in den Preis einbegriffenen, vom Erwerber übernommenen 
Leistungen und ebenso zu den von dem Preise abzuziehenden, vom Veräußerer 
übernommenen Lasten nur solche Leistungen, die ihrer Natur nach sich auf 
den Preis für die Grundstücksüberlassung beziehen lassen, nämlich diesen Piers 
im ersteren Falle erhöhen, int letzteren Falle mindern (pr. OVG. 69 S. 17).
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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