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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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III. Die für b. Feststell. d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BSt.G. § 4. 143 
Eine vertraglich, sei es von bem Beränßerer, sei es von bem Erwerber an ben 
bisherigen Mieter ober Pächter bes veräußerten Grunbstückes gewährte Ab- 
finbung hat mit biesem Preise für bie Grunbstücksübereignung nichts zu tun; 
sie stellt lebiglich bie Entschäbigung bes Mieters ober Pächters b astir bar, baß 
aus Anlaß ber Grunbstticksveräußerung zufolge einer von ber gesetzlichen Regel 
(§§ 571, 581 Abs. 2 BGB.) abweichenben befonbeten Bestimmung im Miet 
ober Pachtverträge bem Mieter ober Pächter gegenüber ein Recht zur vorzeitigen 
Künbigung bes Miet- ober Pachtvertrages zur Entstehung gelangt unb bieses 
Künbigungsrecht auch tatsächlich ausgeübt wirb. Auch bie zwischen bem Ver 
äußerer unb Erwerber getroffene Bertragsbestimmung über bie von bem einen 
ober anbeten von ihnen bem Mieter ober Pächter zu zahlenbe Absinbung hat 
bie bloße künftige Anbetung ber Nutzungsweise bes veräußerten Grunbstückes 
zum Gegenstanb unb Ziele unb beeinflußt somit bie Gegenleistung für bie 
Eigentumsüberlassung bes Grunbstückes überhaupt nicht (pr. OBG. 69 S. 67ff.). 
Anbererseits kann nicht aus bem Preise ein Teil als Entgelt für ben Ver 
zicht bes Veräußerers aus ben Weiterbetrieb bes von ihm aus bem Grunbstücke 
betriebenen Gewerbes ausgeschieben werben. Denn bie bloße Aufgabe bes 
Gewerbes hat nicht bie Bebeutung eines Verzichtes auf ein selbstänbiges Rechts 
gut, ber einer befonbeten Bewertung zugänglich wäre — wie etwa ber ber Be 
hörde gegenüber auszusprechenbe Verzicht bes Veräußerers eines Schankwirt- 
schaftsgrunbstückes auf Beibehaltung ber behördlichen Schankerlaubnis, für 
welchen Verzicht allerdings ein bann nicht Teil bes Grunbstückspreises bilbenbes 
besonderes Entgelt vereinbart werben kann —, sondern sie ist nur bie natürliche 
unb notwendige Folge ber Grunbstücksveräußerung als solcher, da ber Erwerber 
traft Ges. (§§ 433, 903 BGB.) ben bisherigen Eigentümer von jeder Einwirkung 
auf bas Grundstück, also insbesondere auch von einem Weiterbetrieb eines Ge 
werbes aus biesem, ausschließen kann. Die gebotene Ausgabe bes Gewerbes 
bildet nur einen Beweggrund für die Bemessung bes Preises für bas Grund 
stück, nicht aber ist sie selbst Gegenstanb von Leistung und Gegenleistung (pr. 
OBG. 64 S. 55; E. VII C 199 v. 4. Dez. 1914). Dagegen ist allerdings die 
ausdrücklich vereinbarte Entschäbigung dafür, baß ber Veräußerer gewerbliche 
Einrichtungen von bem veräußerten auf ein anderes Grundstück verlegt, als 
nicht bas Grundstück betreffend, nicht Teil bes Grunbstückspreises (pr. OVG. 
VII C 199 v. 4. Dez. 1914). 
Soweit eine rechtsgeschäftliche Einigung über ben Grunbstückspreis vor 
liegt, ist — es sei denn natürlich, baß es sich um ein bloßes Scheingeschäft handelt 
— maßgebend lebiglich diese ziffernmäßige Einigung. Welche wirtschaftlichen 
Folgen diese Vereinbarung für bie Beteiligten hat, ist für bie steuerliche Be 
stimmung bes Preises bedeutungslos. Werben also z. B. Hypotheken in Zahlung 
gegeben unb genommen, so kommt es nur aus ben Betrag an, zu bem sie an 
Ersüllungs Statt angenommen werben, gleichviel ob sie diesen reellen Wert 
hatten, unb ob sie etwa später zu ihm nicht zu realisieren gewesen sind (pr. OBG. 
E. VII C 667, 786 u. 212 v. 6. Jan., 18. April u. 23. Mai 1913). Weil es lebiglich 
aus ben ziffernmäßig vereinbarten Betrag der Gegenleistung für bie Übereignung 
bes Grundstückes ankommt, scheibet überhaupt die nähere Regelung ber Er- 
süllungsweise, bie sog. Zahlungsbedingungen für bie Preisbestimmung, rechtlich 
stets aus, kann deshalb auch, wenn ber Kaufpreis ganz ober zum Teil unver 
zinslich gestundet ist, bet Preis nicht etwa um entgangene Zinsen gekürzt werben. 
Zinsen sind rechtlich lebiglich die Erträgnisse — Früchte — einer Gelbsorberung 
(§ 99 BGB.) unb kommen daher nicht als Gegenleistung für bie Grundstücks- 
Überlassung selbst, sondern einzig insofern in Betracht, als es von ihrer Ausbe- 
bingung ober Nichtsausbebingung abhängt, ob für bie bem Erwerber gewährte
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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