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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

III. Die für d. Feststell, d. Anfangsvermög maßg. Borschr. d. BSt.G. § 4. 145 
besserung nicht entgegen. Was die Instandsetzungskosten anlangt, so hat 
es das pr. OVG. als nicht rechtsirrig bezeichnet, jede bauliche Aufwendung, 
die der Erwerber eines verwahrlosten Grundstückes macht, um dieses in einen 
vermiet- oder sonst brauchbaren Zustand zu versetzen, den anrechnungsfähigen 
Verbesserungen zuzurechnen. In einem solchen Falle sind die hierfür aufge 
wendeten Kosten auch in voller Höhe anrechnungsfähig, und es ist nicht etwa 
ein Teil als Kosten bloßer baulicher Unterhaltung von der Anrechnung auszu 
schließen. Denn die Maßnahmen, die dazu dienen, ein durch Vernachlässigung 
ganz oder nahezu unbrauchbar gewordenes Grundstück in den Zustand der Brauch, 
barkeit zu versetzen, dienen einheitlich dem Zwecke einer dauernden besonderen 
Verbesserung, auch wenn sich darunter Aufwendungen befinden, die unter 
anderen Umständen ihrer Natur nach als bloße laufende Unterhaltungskosten 
erscheinen würden. Ob eine besondere Einrichtung für eine besondere Be 
nutzungsart des Grundstückes getroffen ist und ihre Beibehaltung durch einen 
späteren Erwerber unwahrscheinlich ist, ist für die Anrechnung bedeutungslos, 
da es nur auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen ankommt (pr. OBG^ VII 
C 348/13 v. 25. Sept. 1914). Ebenso macht das Ges. keinen Unterschied, ob es 
sich um Grundstücksverbesserungen durch Schaffung von rein kulturellen oder 
von Verbesserungen handelt, die für eine mit dem Grundstück zusammenhängende, 
mit ihm verbundene und für die Dauer geschaffene gewerbliche Anlage vorge- 
nommen werden (pr. OBG. VII C 690/13 v. 2. Okt. 1914). 
Erfordernis der Anrechnung ist, daß die Bauten oder sonstigen Verbesse 
rungen, für die die Aufwendungen gemacht sind, am Stichtage „noch vor 
handen sind". Als nicht mehr vorhanden sind auch Anlagen anzusehen, die 
dem Verfall preisgegeben sind. Als ein derartiges Gebäude erscheint vor allem 
ein solches, das nur noch zum Abbruch bestimmt ist (pr. OVG. VII C 769 
v. 18. Sept. 1914 u. VII C 237 v. 12. Febr. 1915). Vgl. meine Abhandl. in 
der IW. 1915 Nr. 18, ferner Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 9, 28—30, 
56 zu § 8. Nicht auf das BSt.G. zu übertragen ist der vom pr. OVG. für § 14 
Ziff. 3 Zuw.St.G. aufgestellte Grundsatz, daß es für die Anrechnung nicht 
darauf ankomme, ob die Aufwendungen von dem Eigentümer gemacht sind: 
bei dem subjektiven Charakter der BSt. im Gegensatze zu dem objektiven des 
Zuw.St.G. und angesichts des Wortlautes „Gestehungskosten" wird man viel- 
mehr nur die von dem Steuerpflichtigen bestrittenen Aufwendungen 
als „Gestehungskosten" ansehen dürfen. Überdies besagt die Begr. S. 45 aus- 
drücklich: „Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis 
einschließlich der Kosten des Erwerbes und aus den besonderen Aufwendungen 
des Besitzers." 
Die Aufwendungen müssen ferner während der „Befitzzeit" des Steuer 
pflichtigen gemacht sein. Ob unter „Besitzzeit" nur die Zeit des Eigentums 
besitzes zu verstehen ist, so daß Aufwendungen, die der Steuerpflichtige, nach 
dem er das Grundstück in Besitz genommen hat, aber noch ehe er Eigentümer 
geworden ist, ausscheiden, kann mit Rücksicht einerseits auf den Sprachgebrauch, 
der „Besitzzeit" mit „Eigentumsdauer" identifiziert, andererseits auf die wirt 
schaftlich unbefriedigenden Folgen, die sich aus der entsprechenden Auslegung 
des § 14 Ziff. 3 Zuw.St.G. ergeben haben, zweifelhaft sein. Im § 30 BSt.G. 
kann nun zwar die Unterstellung unter den Begriff der „Gestehungskosten" für 
eine weitere Auslegung des Begriffes „Besitzzeit" geltend gemacht werden; 
denn in dem Begriffe „Gestehungskosten" lieat der Hinweis auf eine bestimmte 
Person, der das Grundstück soundso viel „aekostet" hat, für die es soundso hoch 
zu stehen kommt. Aber dafür ist es gleichgültig, nicht bloß, ob die Aufwendungen 
nach oder vor dem Eigentumserwerb, aber nach dem Besitzantritt, sondern auch, 
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 1' 1
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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