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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Die für d. Feststell. d.Anfaiigsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G. §4. 149 
Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um einen der fortschreitenden 
Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen. 
(3) Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist 
der Reinertrag unter Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den 
Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen. 
§ 37. 
(1) In die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden 
Bewirtschaftungskosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, 
um mit entlohnten fremden Arbeitskräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei 
Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur 
Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere Arbeitskraft für erforderlich 
zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert der Tätigkeit 
des Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als 
diese Tätigkeit des Selbstbewirtschasters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt 
und der dafür angesetzte Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen 
Arbeitskraft nicht übersteigt. 
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom 
Pächter und deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haus 
halts benutzten Gebäude zu rechnen. 
(3) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen 
des Wirtschaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Roherträge nicht aus 
geschieden werden. 
§ 38. 
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
auf Grund eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirt 
schaftungsplans stattgefunden hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der 
regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorgekommen sind, zunächst der 
Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl der Jahre der Wirt- 
schastsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in Einnahme 
zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen 
Abtrieb sowie den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Aus 
gabe als Bewirtschastungskosten die Aufwendungen für Aussicht und Verwaltung, 
Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie 
für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der 
Berechnung des Ertragswerts ist der Reinertrag zugrunde zu legen, der durch 
schnittlich auf ein Jahr des der Berechnung des Gesamtreinertrags zugrunde 
gelegten Zeitraums entfällt. Von der Berechnung des Ertragswerts nach dem 
wirklichen Reinerträge sind diejenigen Flächen auszuscheiden, aus denen während 
des maßgebenden Zeitraums Nellbeforstungen behufs Erweiterung des Forst 
bestandes oder Abtriebe behufs Änderung der Kulturart stattgefunden haben. 
§ 39. 
Soweit nicht in § 38 etwas anderes bestimmt ist, ist der Reinertrag schätzungs 
weise zu ermitteln. Eine Berechnung des Ertragswerts aus dem von den Grund 
stücken wirklich erzielten Reinerträge findet nicht statt." 
Der Reinertrag wird hier in § 36 also dahin erläutert, daß derjenige Ertrag 
gemeint sei, den ein ordentlicher Unternehmer von den Grundstücken nach ihrer 
bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung 
und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren 
für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Nach § 45 der Ausf.Best. z. BSt.G. 
können als Hilfsmittel bei der Ermittlung der Ertragswerte die landesrechtlichen 
Einschätzungen benutzt werden, sofern die Beschaffenheit des Grundstücks sich 
nicht wesentlich geändert hat und entweder anzunehmen ist, daß die landesrecht-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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