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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III.Diefür d.Feststell.d.Anfangsvermög.maßg. Vorschr.d.BSt.G. § 4. 151 
p. 27. Nov. 1915). Andererseits ist in dem rein wirtschaftlichen Ertragsbegriffe 
regelmäßig kein Raum für die Berücksichtigung des Mietwerts der eigenen 
Wohnung des Besitzers als Wirtschaftsleiters. . , 
Dieser Mietwert ist an sich keine Wirtschaftseinnahme im rem wirtschaft, 
lichen Sinne, und er kann auch regelmäßig schon deswegen nicht dem Normal 
reinertrag hinzugerechnet werden, weil letzterer einen Ertrag darstellen soll, 
den der Grundbesitz jedem Eigentümer abwerfen kann, gleichviel ob er selbst 
das Gut bewirtschaftet oder ob er es verwalten und das Gutshaus vom Ver 
walter bewohnen läßt, es selbst also gar nicht als freie Wohnung nutzt. Aller 
dings können Ausnahmen vom Regelfälle vorkommen, nämlich da, wo ein Wohn 
haus über den wirtschaftlichen Hausbedarf hinaus vorhanden ist, das nur irgend- 
welchen außerwirtschaftlichen Annehmlichkeitszwecken oder Nutzungszwecken 
dient wie es vorzugsweise auf großen Besitzungen mit Schlössern denkbar ist 
<pr. OVG. in St. 16 S. 391 und E IV a 23 v. 27. Juni 1917). Dann „dient 
dieses Wohngebäude aber eben nicht „der Land- und Forstwirtschaft" 
und ist, wie sich e contrario aus § 31 Abs. 3 BSt.G. ergibt, besonders zu ver 
anlagen. , ... 
Auch der Geldwert der aus der Wirtschaft entnommenen Wrrtschafts- 
erzcuqnisse ist nicht dem Normalreinertrage hinzuzurechnen. Denn sie sind 
Naturalaufwendungen für den Wirtschaftsbetrieb und als Unterhalt des Wirt 
schaftsleiters nicht anders zu beurteilen wie der Unterhalt der sonstigen Arbeits- 
kräfte (pr. OVG. in St. 16 S. 391 f.). 
«a) Darüber, in welcher Weise der sog. Normalreinertrag mt einzelnen 
Falle zu ermitteln ist, enthalten die Gesetze keine Vorschrift. Das Pr. OVG. 
in St 15 S 400 ff. weist in dieser und anderen den § 11 Abs. 1 pr.Erg.St.G. 
betreffenden E. (u. a. E IV a 3 ti. 13. Juni 1917 u. E IV b 3 o. 1. Mai 1918) 
aus die Auss.-Verf. des Pr. Finanzministers v. 15. Mai 1910 hin. Diese Verfügung 
enthält zunächst zu II 3 a die nachstehende Bestimmung: „Ist für eine dauernd 
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Besitzung der Reinertrag i. S. des § 11 Abs. 1 
zifsermäßig bekannt, dann giltals Ertragswert unmittelbar das Fünfundzwanzig 
sache dieses Reinertrags nach Zu- oder Abrechnung des aus dem Schätzungs- 
bogen ersichtlichen Mehr- oder Minderwerts des beweglichen und unbeweg 
lichen, lebenden und toten Wirtschastsinventars gegenüber dem wirtschaftlich 
normalen Bestände." Hierbei ist offenbar an die Fälle gedacht, wo der Steuer 
pflichtige mit der Behauptung, daß er seinen Grundbesitz in gemeinüblicher 
Weise bewirtschafte, eine Berechnung vorlegt, in welcher die in einer Reihe 
aufeinanderfolgender oder nach der Verschiedenheit der Ernten besonders aus 
gewählter Wirtschaftsjahre durchschnittlich erwachsenen Roheinnahmen und Be 
wirtschaftungskosten auf Grund einer geordneten Buchführung derartig in Ansatz 
gebracht sind, daß nach der Angabe des Steuerpflichtigen der Uberschuß der 
Einnahmen über die Ausgaben den sog. Normalreinertrag unmittelbar und rech 
nungsmäßig ergeben soll. Zu einem derartigen rechnungsmäßigen Nachweise, 
der auch ganz oder teilweise die von einem Pächter erzielten Jahresergebnisse 
umfassen könne, müsse die Steuerbehörde Stellung nehmen und, falls sie ihn, 
auch unter etwaiger Berichtigung einzelner Ansätze, nicht für eine zur Ermitt 
lung des sog. Normalreinertrages geeignete Grundlage erachtet, dies durch Dar 
legung der dagegen sprechenden Bedenken begründen. Liegen dagegen solche 
Bedenken nicht vor, so sei der rechnungsmäßige Uberschuß als Normalreinertrag 
anzuerkennen und der Berechnung des Ertragswerts des zu bewertenden Grund 
besitzes unmittelbar zugrunde zu legen (E. in St. 15 S. 401). Bei solcher Be 
nutzung wirklicher Erträge der Vergangenheit kann dann die Reinertragsermitt 
lung, wenn sie auch dem Grunde nach eine Schätzung ist, doch der Ausführung
	        

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Das System Der Rentengüter Und Seine Anwendung in Ungarn. Puttkammer & Mühlbrecht, 1905.
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