Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

160 
VermögeirSzuwachssteuergesetz. § 4. 
K i Abs. 2 Huw.St.G., auf die bei Beratung des WBG. hingewiesen worden 
ist wonach als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, auf denen sich „Garten 
häuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken 
dienende Baulichkeiten befinden", läßt sich nicht ohne werteres auf das BSt.G. 
übertragen, weil es für eine solche Übertragung gegenüber dem allgememeren 
Begriffe „bebaut" im § 31 BSt.G. an dem genügenden gesetzlichen Anhalt 
fehlt und die gelegentliche Äußerung eines Abgeordneten bei der Kommrssrons- 
beratunq des WBG. hierfür in keiner Weise ausreicht. Überdies brmgt dre Un 
bestimmtheit der Begriffe im § 1 Abs. 2 Zuw.St.G. auch ^M ^rel werter, 
namentlich nicht gegenüber gewerblichen Anlagen, deren Baulrchkerten srch vrel- 
sach als „Schuppen" darstellen. . r , „ ... . . 
B Indes die Frage gestaltet sich für §31 BSt.G. einfacher als für das 
Zuw St G weil im BSt.G. das weitere Erfordernis aufgestellt ist, daß auch 
bebaute Wohn- und gewerbliche Grundstücke nur dann die Bergünstlgung des 
§31 genießen, wenn „ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen 
Bebauung und Benutzung entspricht", obgleich auch diese Bestimmung 
reichlich unbestimmt ist. Worauf sie hinaus will, ist, daß dre Vergünstigung nicht 
auch für Grundstücke eintritt, deren Ausnutzung durch Bebauung eine im Ver 
hältnisse zur Fläche und zum Bodenwert im Vergleich zu der ortsüblichen unge- 
wöhnlich geringe und deren Nutzen aus der Verwendung für Wohn- oder ge- 
werbliche Zwecke eine unverhältnismäßig geringe Verzinsung des Verkaufs- 
Wertes des Grundstücks darstellt. Als Beispiel wurde in der Kommission be, 
Beratung des WBG. vom Berichterstatter angeführt, „wenn ,emand m einer 
geschlossen bebauten Stadt, in der die geschlossene Bebauung mit 4 obei 5 Ge- 
schossen polizeilich zulässig und im allgemeinen vorhanden sei, em als Baugrund- 
stück geeignetes Grundstück habe, auf diesem aber nur ein vielleicht altes und 
im Verhältnisse zur Nachbarschaft geringwertiges Gebäude habe Andere 
Beispiele sind innerhalb einer Stadtgegend mit geschlossener Bauweise und sehr 
hohen Bodenpreisen belegene Villen mit großem Park, bei denen der Miets 
wert außer Verhältnis zum Bodenwerte steht, ferner die — ,n der Hosfnung 
auf weitere Steigerung der Grundstückspreise vorgezogene Beibehaltung 
weitläufiger gewerblicher Baulichkeiten auf sehr hochwertigem Bauland, obwohl 
die Verlegung auf billigeres Gelände bei Berücksichtigung der Ersparnis an 
Zinsen für den in dem Gelände steckenden Wert den Reinertrag des gewerb- 
lichen Unternehmens wesentlich erhöhen würde. Vgl. auch pr. OVG. VI W B 34 
v. 27. Sept. 1916 im St.A. 20. Jahrg. S. 23. _ m . 
Es kommt nicht aus die ortsübliche Bebauung und Benutzung der 
Grundstücke in der ganzen Gemeinde an, sondern aus diejenige in dem Orts- 
teile .. , Hierbei ist zu beachten, daß bei der Prüfung der Ortsublichkert der 
Bebauung und Benutzung eines Grundstücks als allein maßgebend die wirklich 
vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ist festgestellt, 
welche Art der Bebauung und Benutzung als ortsüblich anzusehen ist, so ist 
zu prüfen, ob das zu bewertende Grundstück unter die Regel, die sich aus der 
auf Grund der konkreten Verhältnisse ermittelten Ortsüblichkeit ergibt, fällt 
oder ihr nicht entspricht" (pr. OVG VW B 138 v. 20. Dez. 1915). 
Für die Frage, ob mit dem Ertragswert oder dem gemeinen Werte zu 
rechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die bestehende Baupolizeiordnung 
zuläßt, daß ein Grundstück baulich noch mehr ausgenutzt werden durfte, sondern 
lediolich darauf, ob seine Bebauung unb Benutzung ortsüblich ist, d. h. der üblichen 
Bebauung und Benutzung in der betreffenden Straße oder deren in Betracht 
kommenden Teile entspricht. Hierfür sind die wirklich vorhandenen tat- 
sächlichen Verhältnisse maßgebend, ohne daß es darauf ankommt, ob nach
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Geschichte Der Großen Amerikanischen Vermögen. Fischer, 1916.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.