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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

I 
III. Die für b. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b.BSt.G. 8 4. 165 
bes letztabgelaufenen, für bie bie Auszahlung bet Divibenbe stattgefunden hat, 
gleich fein'roerbe. Hat also eine Aktiengesellschaft für bas letzte ihrer v 1 Jul, 
bis 30. Juni laufenden Geschäftsjahre 10 v. H. Dividende verteilt, und ist diese am 
1. Aug. 1916 fällig geworden, so kann der Steuerpflichtige am 1 Jan. 1917 
/s/ * 10 =) 4‘/„ v H. des Nennwertes seiner Aktien von deren Kurswert in 
Abzug bringen: wurde aber für das letzte Geschäftsjahr überhaupt keine Divi 
dende verteilt, so kann auch der Steuerpflichtige vom Kurswert ferner Aktien 
nichts in Abzug bringen, mögen bie Gewinnaussichten für das lausende Ge 
schäftsjahr noch'so günstig sein. Maßgebend ist einerseits das letzte Geschaft^ahr 
der Gesellschaft, über dessen Gewinnverteilung von der Gesellschaft Beschluß 
gefaßt ist, andererseits der Zeitpunkt, an dem die Dividende fällig geworden ist. 
Lief beispielsweise das Geschäftsjahr der Gesellschaft vom 1 Dez bis 30 Nov 
und betrug die Dividende für das Geschäftsjahr 1. Dez. 1914 bis 30. Nov 1915 
6 v. £>., für dasjenige vom 1. Dez. 1915 bis 30. Nov. 1916 20 v. H., Pt die Dividende 
jedoch zwar am 15. Dez. 1915 und 1916 festgesetzt, aber erst vom 1. Marz 1916 
und 1917 ab zahlbar gewesen bzw. zahlbar, dann sind von betn Kurswert der 
Aktien am 31. Dez. 1916 in Abzug zu bringen 20 v. H. — nicht 5 v H. — für 10Mo- 
nate, also 16 2 / 3 v. H. Die Einschaltung „(§ 6)" deutet an, daß die Vorschrift 
des § 34 Abs. 2 nur anwendbar ist, wenn die Papiere zum Kapital-, nicht auch 
wenn sie zu einem Betriebsvermögen gehören. 
y) Wertpapiere ohne Börsenkurs (§ 35 BSt.G.). 
§35 BSt.G.: „Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an 
einer Bergwerksgesellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung ist der Verkaufswert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern 
ein solcher nicht zu ermitteln ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils 
unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft 
und der in der Vergangenheit erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. 
Hierbei bleiben diejenigen Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche 
unter Zugrundelgung der ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Roh 
stoffe anzusehen sind. Im Streitfall soll die Steuerbehörde die Schätzung des 
Wertes durch Sachverständige anordnen, die von der zuständigen Handels- 
Vertretung oder der des nächstbelegenen Bezirkes zu ernennen sind." 
1. „Aktien ohne Börsenkurs" sind im Gegensatze zu den im § 34 BSt.G. 
solche, für welche die oben aufgestellten Voraussetzungen des Habens eines 
Börsenkurses nicht zutreffen, unter „Kuxen" sind sowohl solche des alten wie des 
neuen preuß. Bergrechts zu verstehen (vgl. S. 94 f.Anm. llI3Dby <5 zu § 3), unter 
„Anteilen an einer Bergwerksgesellschast" diejenigen solcher Bergbau 
treibenden Gesellschaften, die einerseits weder Berggewerkschaften noch Aktien 
oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, andererseits aber juristische Per 
sönlichkeit haben, da bei Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit deren 
Vermögen den einzelnen Gesellschaftern anzurechnen ist (vgl. § 4 Abs. 2 BSt.G.). 
2. Die ungemein unbestimmte Vorschrift des 2. Satzes besagt nur, daß 
in Fällen, wo ein Verkaufswert von Aktien, Kuxen oder Anteilen an einer 
Bergwerksgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus tatsächlichen 
oder rechtlichen Gründen, wie z. B. Unveräußerlichkeit der Aktien usw. nicht zu 
ermitteln ist, dessen Schätzung zu erfolgen hat unter Berücksichtigung der beiden 
Faktoren, die auch den Kurswert von Aktien in erster Linie zu bestimmen pflegen, 
nämlich das Ertrages und des Vermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft. 
Dabei ist jedoch, wie schon der Wortlaut „unter Berücksichtigung" und „nach 
freiem Ermessen" erkennen läßt, die Berücksichtigung aller anderen Umstände, 
die geeignet sind, den Berkaufswert gleichartiger Wertpapiere und Geschäfts 
anteile zu beeinflussen, nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern, da es natürlich
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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