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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

166 
VerinögenSzuwachsstcuergesctz. § 4. 
auf möglichst zutreffende Schätzung ankommt, sogar geboten; insbes. gift dies 
von den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Daß die Vorschrift, wie Hoff- 
mann (Anm. 7 zu § 19 WBG.) und Kahn und Obermayer <WBG. Anm. 2 
zu § 19) annehmen, auf den Ertragswert hinausläuft, ist aus ihm nicht zu ent« 
nehmen. Wenn auch § 34 im RT. umgestaltet ist, so ist doch sein Zweck kein 
anderer als der der Regierungsvorlage geworden, und dieser ging (Begr. zum 
2535®. S. 20f.) dahin, den „tatsächlichen" Wert der fraglichen Papiere und 
' Anteile zu erfassen. Es fehlt an jedem Anhalt sür die Annahme, man habe dabei 
gerade an den Ertragswert gedacht. Vielmehr weist schon die Ausführung der 
Begr., es solle verhütet werden, „daß solche Aktien (namentlich von Familien 
gesellschaften) und Geschäftsanteile nur mit dem oft erheblich unter dem wahren 
Werte bleibenden Nennwert zum Ansatz gelangen, auf einen fingierten Ver 
kaufswert hin. In diesem Sinne hat auch das pr. OVG. entschieden (E. in 
St. 17 S. 429 und St.A. 1919 S. 9). In E. in St. 17 S. 429 ff. führt das pr. 
OVG. hierüber aus: 
„Nach § 19 Entw. zum 3523®. sollte als Wert des Geschäftsanteils usw. 
gelten ,der Teil des Gesellschaftsvermögens, welcher dem Bruchteil entspricht, 
den der Gesellschaftsanteil vom Stammkapitale bildet'. Als zum Gesellschafts 
vermögen gehörig sollte gelten ,das gesamte nach den Vorschriften dieses Ges. 
zu ermittelnde Vermögen der Gesellschaft ohne Abzug des Stammkapitals'. 
Nach der Begr. hierzu (S. 20, 21 zu IV) sollte die Vorschrift die Feststellung des 
tatsächlichen (.inneren') Wertes von Geschäftsanteilen erleichtern, da sonst zu 
befürchten sei, daß nur der oft hinter dem wahren Werte erheblich zurückbleibende 
Nennwert zum Ilnsatze gelangen werde. Die Vorschrift sollte ergänzt werden 
durch eine der jetzigen Bestimmung im § 42 2523®. ähnliche Vorschrift über die 
Ausftinftspflicht des Gesellschastsvorstandes über das Gesellschaftsvermögen und 
den Wert der Anteile. Die Reichtagskommission hielt die den Gesellschaftsvor 
ständen auferlegte Aufgabe jedoch für undurchführbar und schlug an erster Stelle 
den .Verkaufswert' und, falls dieser nicht zu ermitteln sei, eine Bewertung 
vor, die eine Kapitalisierung der durchschnittlich in den drei letzten Geschäfts« 
jähren verteilten Dividenden enthielt und damit allerdings den Ertragswert 
darstellte (Komm.Verh. S. 90, 134). In der Literatur und in der Handelswelt 
war dieser Vorschlag vielen Angriffen ausgesetzt. Deshalb brachte im RT. 
ein Antrag Bassermann u. Gen. (Nr. 1136 der Drucks.) die schließlich zum Ges. 
gewordene Fassung in Vorschlag, und zwar sowohl für das WBG. wie auch 
für das BSt.G. In den Sitzungen des RT. v. 28. bzw. 27. Juni 1913 (Sten.B. 
S. 5917, 5880 und 5936) erläuterten der Abg. Dr. Bollert für das WBG. und 
der 2lbg. Gothein für das BSt.G die Anträge Ersterer legte dar, daß ,bei 
solchen Werten, die einer besonderen Schwierigkeit in ihrer Schätzung unter 
liegen, das freie Ermessen der Beranlagungsbehörden, nicht aber die Bemessung 
zum 16Vz fachen Betrage stattfinden' solle. Der Abg. Gothein führte nach Dar 
legung der Schwierigkeiten bei einer Vervielfachung der letztjährigen Dividende 
unter anderem aus: ,Um alle diese Schwierigkeiten zu beseitigen, haben wir 
hier aus den verschiedensten Parteien den Antrag gestellt, die Bestimmung über 
die Vervielfachung der Dividende überhaupt zu streichen und, ich möchte sagen, 
den gemeinen Wert wiederherzustellen, nämlich dasjenige, was unter Beob 
achtung aller Momente, die für die Wertermittlung in Betracht kommen, als 
Wert sich feststellen läßt.' 
Aus dieser Entwicklungsgeschichte der Vorschrift erhellt, daß der RT. den 
von seiner Kommission anstatt des von der Regierung im Entw. vorgeschlagenen 
.tatsächlichen (inneren)' Wertes an zweiter Stelle beschlossenen Ertragswert 
bewußt beseitigt und ,den gemeinen Wert' wiederhergestellt hat. Der allerdings
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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