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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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I l I .Diefürd.Festste«.d.Anfangsvermög.maßg.Vorschr.d.BSt.G. tz 4. 167 
irreführende Wortlaut des 2. &a$c§ im § 19 des WBG. .Sofern ein solcher 
_ d. i. der Verkaufswert — nicht zu ermitteln ist..erklärt sich daraus, daß 
er in dem durch den Antrag Bafsermann u. Gen. beseitigten Komm.Beschl. 
stand und, wohl versehentlichem jenen Antrag unverändert übernommen worden 
ist obwohl er zum Inhalte des Antrages nicht paßte, da das WGB. den gemeinen 
und den Verkanfswert als dasselbe ansieht (§ 10 a. a. £).). Er kann in dem neuen 
riusammenhange nur die Bedeutung haben, die ihm der Abg. Dr. Bollert in 
seiner Erläuterung zu dem Ges. gewordenen Antrage Nr 1136 beilegt. Sofern 
bei der Ermittlung des Kaufwertes besondere .Schwierigkeiten' entstehen, 
seine Lerleitunq aus vorliegenden Kaufpreisen nicht möglich ist, soll freie Schatzung 
des gemeinen Wertes unter Benutzung anderer im Verkehre die Wertbüdung 
hauptsächlich beeinflussenden Umstände, wie des Gesellschaftsvermögens und 
der in der Verganaenheit erzielten Gewinne, zulässig fern, wie dies in Ergänzung^ 
steuersachen das OVG. in zahlreichen Fällen angeordnet oder zugelassen hat. 
Welcher Zeitraum der „Vergangenheit" in Betracht zu ziehen ist, wird 
vom Ges. nicht bestimmt und bleibt daher ebenfalls dem „freien Ermessen der 
Schätzung überlassen (Pr. OVG. v. 27. April 1918). 
3 Der 3. Satz hat die Verhältnisse solcher Aktiengesellschaften und Gesell 
schaften mit beschränkter Haftung im Auge, bei denen die Aktionäre und Geselü 
schafter als gesellschaftliche Verpflichtung die Lieferung von der Gesellschaft 
zu verarbeitender und zu verwertender Rohstoffe übernommen haben, tote msbes. 
bei Zuckerfabriken. In solchen Fällen ist der ortsübliche Preis der gelieferten 
Rohstoffe, der in dem Gewinnanteil an die Gesellschafter gezahlt ist, von dem 
Geschäftsqewinn der Gesellschaft auszusondern. Hat also z. B. eine Zuckerfabrik- 
Akt -Ges. mit einem Aktienkapital von 3 000 000 M 600 000 M. unter der 
Form der Dividende an die Aktionäre verteilt, stecken hierin aber die Vergütungen 
an von diesen gelieferte Rüben, deren Wert nach den ortsüblichen Preisen 400 000 
M. betrug, dann stellt sich der beider Schätzung aus § 35 BSt.G. zu berücksich 
tigende Jahresgewinn der Gesellschaft nicht auf 600 000 M. — 20 v. H., sondern 
nur auf 200 000 M ---6V» v. H. des Aktienkapitals. Unter dem „ortsüblichen 
Preise" wird dasselbe zu verstehen sein, wie nach der Rechtsprechung des pt. 
OVG. unter dem „örtlichen Marktpreise", d. h. der Preis, den die Fabrik nach 
der Art ihres Betriebes und dem Umfang ihres Bedarfes innerhalb des Be 
zirkes, aus dem ihr noch mit Vorteil für die Lieferanten die betreffenden Roh 
stoffe zugeführt werden können, ausgegeben hätte, wenn sie zu der betreffenden 
Zeit von Nichtmitgliedern ihr Rohmaterial erwürbe (pr. OVG. in St. 2 S. 241, 
4 S. 281, 13 S. 281 ff.). Vgl. Näheres bei Fuisting - Strutz Emk.St.G. 
Anm. 19 zu § 15 und Anm. 14 zu § 16. ^ ^ ^ ^ - 
4. Der Schlußsatz des § 35 bezieht sich nur auf die Falle des 2. satzee 
Denn der Antragsteller, durch dessen Antrag der gleiche Schlußsatz dem § 16 
WBG. hinzugefügt worden ist, bemerkte (Komm.Ber. z. WBG. S. 90s.), „daß 
in betn letzten Satze nicht beabsichtigt sei, eine Bindung der Veranlagungs- 
behörden an das Gutachten herbeizuführen. Er solle nur das Recht der Behörde 
aussprechen, die Handelsvertretungen in Anspruch zu nehmen, was nötig sei, 
weil jedenfalls der einzelne Zensit nicht das Recht habe, von den Handelsver 
tretungen die Schätzung zu verlangen. Übrigens würde die Zahl dieser Falle 
sehr beschränkt sein, da der Verkaufswert sich meistens werde feststellen 
lassen. Als solcher könne nur der Geldkurs angenommen werden, zu dem die 
Sache verwertet werden könne." Der Antragsteller ging also davon aus, daß 
die Schätzung durch Sachverständige nur verlangt werden solle, wenn „der. Ver- 
kaufswert sich nicht feststellen lasse".
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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