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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

168 
Bermögenszuwachsstcirergesetz. § 4. 
Zweck der Bestimmung ist „den Wünschen nach einer kaufmännischen Re- 
WBG des^Veranlagungsverfahrens Rechnung zu tragen" (Kvmm.Ber. 5 . 
Die »zuständige Handelsvertretung" ist die für den Sitz der Gesel!- 
Ichaft bzw. Gewerkschaft zuständige Handelskammer. 
dlndere Kapitalforderungen (und Schulden) (§ 36 BSt.G.) 
§ 36 BSt.G. bestimmt: 
„Andere Kapitalsorderungen und Schulden sind mit dem Nennwert an- 
ziisetzen, sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom 
Nennwert abwerchenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen unt zwe, Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beitrage falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstatt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnuna " 
1. Mit den „anderen" Kapitalsordcrungen sind diejenigen Kapitalforde 
rungen der mt § 6 BSt.G. unter Nr. 2 und 3 genannten Art zu verstehen die 
nicht unter § 35 BSt.G. fallen. " s I , , 
2 Die Umstände, welche eine vom Nennwert abweichende Bcwertuno 
rechtfertigen, können verschiedener Art sein. In erster Linie kommt Unsicherheit 
des Schuldners in Betracht; wenn z. B. der Schuldner im Konkurse sich befindet 
und feststeht, daß die Gläubiger nur einen bestimmten Prozentsatz ihrer sdor- 
derungen aus der Masse erhalten werden, so werden diese Forderungen nur ru 
diesem Prozentsatz in Anrechnung zu bringen sein. Jedenfalls ist es Sache des 
steuerpflichtigen, den Veranlagungsorganeu die Überzeugung davon zu ver- 
schaffen, daß und mit welchem niedrigeren als dem Nennwert eine Forderung 
m Ansatz zu bringen sei (pr. OVG. in St. 6 S. 85, 92). Fälle, in denen eine Ver 
anschlagung über dem Nennwerte begründet wäre, werden jedenfalls äußerst 
selten sein und smd ausgeschlossen, wenn der Gläubiger keinesfalls mehr als den 
Nennwert zu fordern berechtigt ist. 
3 „Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und 
Ä» 6 « “J 1 “ bie A" bis zu ihrer Fälligkeit 4 v. H. Jahreszinsen in 
Ansatz (§ 41 BSt.G.,) von diskontierten Wechseln der Diskont für die Reit 
bte der Wechsel noch zu laufen hat, da der Diskont unter den Gesichtspunkt 
der Zinsen fällt. 
4. Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben von eingetragenen 
Genossenschaften sind regelmäßig mit demjenigen Werte zu bewerten, den 
sie nach dem letzten Geschäftsabschlüsse der Genossenschaft vor Beginn des Steuer- 
,ahres haben (pr. OVG. in St. 7 S.358f., 6 S. 149), ebenso die Geschäfts- 
einlage eines stillen Gesellschafters nach diesem letzten Geschäftsabschlüsse 
des gewerblichen Unternehmens (pr. OVG. in St. 6 S. 149) Wie Konsortinl- 
betelligungen bei noch nicht ins Leben getretenen Aktiengesellschaften zu bewerten 
smd, ist eine nur im einzelnen Falle aus den besonderen Umständen zu beant- 
wortende Frage (Komm.Ber. des Abg.H. zum pr. Erg.St.G. S. 46 ff.). 
5. Die Bewertung von Kapitalvermögen, durch Kapitalisierung des Ein 
kommens daraus ist nur aushilfsweise, in Ermangelung zuverlässiger Unterlagen 
sur die Berechnung nach seinen einzelnen Bestandteilen, gestattet. Dabei setzt 
die Annahme eines anderen Zinsfußes als 4 v.H. eine besondere, auf bestimmte 
Tatsachen begründete Feststellung voraus (pr. OBG. in St. 5 S. 198 f., 8 S 349) 
6. „Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz" (§ 47 BSt.G.). 
D?ß die Forderung vom Schuldner nicht anerkannt und nicht als verzinsliche 
sichergestellt ist, steht ihrer Hinzurechnung zum steuerbaren Vermögen nicht 
entgegen; erforderlich ist nur, daß sie am Stichtage bestanden hat und schätzbar
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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