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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

170 BermögenszowachSsteuergesetz. §4. 
der Versicherung stattfindet, besteht nicht in dem tatsächlichen Besitz der Urkunde, 
sondern in der rechtlichen Befugnis, hinsichtlich des durch die Police beurkun 
deten Anspruchsrechtes wirksam verfügen zu können (pr. OVG. in 6t. 7 6. 201 f.) 
Gleichgültig ist, von wem die Prämien bezahlt sind. 
ßß) Nach der Ausf.Anw. zum pr. Erg St.G. Art. 16 Nr. 6 ist unter Rück 
kaufswert zu verstehen nur ,,der wirkliche, nach den Regeln der Versichcrungs- 
technik berechnete Rückkaufswert, welchen die Versicherungsanstalt nach Maß 
gabe der in ihren Statuten, Versichcrungsbedingungen oder Prospekten aus 
gestellten allgemeinen Grundsätze im einzelnen Falle zu gewähren bereit ist." 
Daß ein bloßer Scheinpreis nicht als Rückkaufswert anzuerkennen ist, kann einem 
Zweifel nicht unterliegen. Andererseits würde es dem Wortlaut des Ges. nicht 
entsprechen, anzunehmen, daß stets nur ein nach den allgemeinen Grundsätzen 
der Versicherungswissenschaft angemessener Rückkaufswert nach § 15 als Maß 
stab der Bewertung anzuerkennen sei. Nach den Worten „der Betrag, für welchen 
die Versicherungsanstalt die Police zurückkaufen würde" ist nur dann der Rück- 
kaufswert zugrunde zu legen, wenn die Versicherungsanstalt zum Rückkauf der 
Police verpflichtet ist oder sich bereit erklärt, und als Rückkaufswert nur bei« 
jenige Betrag, den sie zu zahlen verpflichtet oder freiwillig bereit ist; ist dieser 
Betrag ein nach den Grundsätzen der Versicherungswissenschaft unverhältnis 
mäßig niedriger, so ist er nichtsdestoweniger, wenn er nach den Bestimmungen 
des Statuts nur in dieser geringen Höhe bei dem Rückkäufe zu zahlen ist, der 
Veranlagung zugrunde zu legen, und es liegt hierin auch keine Ungleichmäßig 
keit gegenüber anderen Lebensversicherungen, weil ein Anspruch aus einem 
Versicherungsverträge, der eine solche Bedingung enthält — das Statut gehört 
ja zum Versicherungsvertrag —, auch weniger wert ist als „ein solcher,der günstigere 
Rückkaufsbedingungen enthält. Anders liegt die Sache, wenn die Versicherungs 
anstalt allgemein sich bei Abschluß der Versicherungsverträge zum Rückkaus 
ihrer Policen nicht verpflichtet hat, sondern später allgemein oder int einzelnen 
Falle sich zum Rückkauf zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preise bereit 
erklärt; in solchen Fällen liegt ein Scheinmanöver vor, um die Besteuerung 
nach den gezahlten Prämien zu umgehen; würde der Versicherte die Police 
zu einem solchen niedrigen Preise wirklich an die Gesellschaft verkaufen, so läge 
ebensogut eine Schenkung seinerseits vor, als wenn jemand ein Grundstück zu 
einem offenbar unverhältnismäßig niedrigen Preise verkaufte; wie ein solcher 
Steuerpflichtiger nicht verlangen könnte, daß das Grundstück nur nach diesem 
Preisangebot bewertet wird, ebenso würde es gegen die ratio legis sein, den 
Wert des Tlnspruches aus einer Lebens- usw. Versicherung nach einem solchen 
nicht, von vornherein im Versicherungsvertrag bedungenen, dem reellen Wert 
nicht entsprechenden Rückkaufspreise zu bemessen. 
„Wie lange die Versicherung besteht, ist für die Steuerpflicht ohne Einfluß, wohl 
aber naturgemäß für die Bewertung. Sobald Prämien gezahlt sind oder ein Rück 
kaufswert vorhanden ist, liegt ein zum steuerbarenBermögen gehörigerAuspruch vor. 
yy) Kauft die Anstalt die Police überhaupt nicht oder zur Zeit noch nicht 
zurück, so ist der Anspruch aus der Versicherung nicht etwa steuerfrei, sondern 
es ist nur seine Bewertung nach dem Rückkaufswert ausgeschlossen und die nach 
den Prämien usw. geboten (pr. OVG. EIXI v. 24. Juni 1897). 
6ö) Nach dem Wortlaute des Ges. würde der Nachweis des Rückkaufs 
wertes sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Steuerbehörde offenstehen. 
Wie sich aus der Begr. zum pr. Erg.St.G. (S. 35), dem ja die § 20 Abs. 2 WBG. 
und § 36 Abs. 2 BSt.G. entlehnt sind, ergibt, ist aber nur beabsichtigt, dem 
Steuerpflichtigen den Nachweis offen zu lassen, daß der Rückkaufswert 
weniger beträgt als zwei Drittel der Prämien.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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