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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

174 
Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
nimmt das K OVG. an, daß § 13 V pr. Erg.St.G., welcher lautet: „Bei Nnt- 
zungen oder Leistungen, welche ihrem Betrag oder ihrem Geldwert nach nicht 
feststehen, wird der Geldwert des im letzten Leistungsjahr entrichteten Betrages, 
und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwert 
des mutmaßlich für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrages zugrunde 
gelegt", entsprechend auch in Besitzsteuer- und Wehrbeitragssachen anzuwenden 
sei. Es kann zweifelhaft sein, ob dies bei dem Fehlen einer entsprechenden Be 
stimmung im WBG. und BSt.G. für den ersten Fall zutreffend und mcht v,el 
mehr der Durchschnitt der bisherigen Jahresleistungen zugrunde zu legen ist. 
Tie Ansicht des pr. OVG. führt zu unbesriedigenden Ergebnissen, wenn btc 
letzte Jahresleistung aus besonderen Gründen, z. B. infolge der Preise, einen 
ungewöhnlich hohen oder niedrigen Geldwert hatte. 
ff) Immerwährende Nutzungen und Leistungen (§ 37 Abs. 2 BSt.G.) 
sind solche, deren Aufhören nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge nicht er 
wartet werden sann, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer 
solche, deren Aufhören zwar in absehbarer Zeit zu erwarten ist, bei denen aber 
der Zeitpunkt ihres Aufhörens so unbestimmt ist, daß die Dauer des Rechtes 
auch nicht annähernd geschätzt werden kann (RGZ. 24 S. 373). Zu den letz- 
Leren aehören auch die in den §§ 38, 39 besonders behandelten lebenslänglichen 
Nutzungen und Leistungen. Nach RFH. I A 163 v. 3 Febr. 1920 sind aber 
Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, deren Mindestdauer 
aber scstqestellt werden kann, wenn nach dieser Mindestdauer eine Kapitali 
sierung bei Anwendung des § 37 Abs. 1 583t®. einen höheren Multiplikator 
als 12V. erfordern würde, wie solche zu behandeln, deren Dauer aus den Zeit- 
raum jener Mindestdauer beschränkt ist, also nach § 37 Abs. 1 zu kapitalisieren. 
Ein Bergwerksregal ist, sofern es nicht als Zubehör eines Gutes zu 
bewerten ist, als immerwährendes Recht nach dem Betrage des letzten Jahres zu 
bewerten. Dadurch, daß es vielleicht in unbestimmbarer Zukunft infolge Abbaues 
der Fossilien nicht mehr ausgeübt werden kann, verliert es den Charakter als 
immerwährendes, zeitlich unbeschränktes Recht nicht jpr. OVG. in St. 6 S. 9). 
Der einjährige Betrag" ist der auf ein Jahr berechnete Geldwert, 
und zwar nach objektiven Rücksichten bestimmte, also der gemeine Wert: es ist 
unerheblich, ob der Berechtigte tatsächlich einen entsprechenden Nutzen aus seinem 
Recht erzielt, ob er alle Nutzungen und Leistungen, zu denen er berechtigt ist, wirk- 
lich in Anspruch nimmt und wozu er sie verwendet (pr. OVG. in St. 7 S. 193f.). 
Auch bei Ermittlung des Kapitalwertes des Nießbrauchrechtes an einem 
Grundstück ist stets der Geldwert der einjährigen Nutzung des Grundstückes 
zugrunde zu legen. Die Zinsen, die der Verkaufspreis des Grundstückes im 
Falle seiner Veräußerung dem Verkäufer erbringen könnte, kommen dabei nicht 
in Betracht (pr. OVG. in St. 10 S. 361 f.>. Es ist aber wirtschaftlich keineswegs 
dasselbe, ob jemandem ein Jahresbezug kraft Nießbrauchs oder als bloßes Recht 
auf Rente zusteht. Denn erstenfalls ist sein Bezugsrecht ein durch einen Sachwert 
gesichertes, letzterenfalls nicht (pr. OVG. E III 5 v. 5. Dez. 1917) , 
Aus den Worten „Geldwert der einjährigen Nutzung oder Leistung ist 
nicht zu folgern, daß unbedingte Voraussetzung für die Anwendung des § 37 
Abs 2 die alljährliche Wiederholung der Nutzung und Leistung sei. Die Worte 
besagen weiter nichts, als daß behufs Ermittlung des Kapitalwertes zunächst 
unter allen Umständen der Jahreswert zu eimüteln ist; ein solcher ist aber 
vorhanden, gleichviel ob sich die Nutzung oder Leistung alljährlich oder m längeren 
oder kürzeren Perioden wiederholt. 
10. Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen (§§ 38, 39 58rt.@.). 
Ob sich die Anwendbarkeit des § 38 BSt.G. für die Feststellung des
	        

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Das Recht Auf Arbeit in Geschichtlicher Darstellung. Fischer, 1895.
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