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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

182 Vermögentzzuwachs steuergesetz. §§ 4, 5. 
VII. Veranlagungszeitraum. 
Das VZAG. enthält, anders wie das BSt.G. (§ 18), keine ausdrückliche 
Bestimmung über den Vcranl agungszeitraum b. h. den Zeitraum, innerhalb 
dessen der Vermögenszuwachs liegen muß, um als Bemessungsgrundlage für 
die Abgabe zu dienen, auf dessen Anfangstermin daher das Anfangs- und auf 
dessen Endtermin das Endvermögen festzustellen ist, aus deren Vergleichung sich 
der, wie das Gesetz sich ausdrückt, „abgabepflichtige" Bermögenszuwachs ergibt. 
Nur für den Endpunkt des Veranlagungszeitraumes nennt das Ges. in § 5 
ein bestimmtes Datum, indem es dort heißt: „Als Endvermögen gilt das aus 
den 30. Juni 1918 inch den Vorschriften des BSt.G. festzustellende steuerbare 
Vermögen." Der Anfangstermin des Beranlagungszeitraumes ist aus dem 
§ 4 Abs 1 zu entnehmen, wo es heißt: „Als Anfangsvermögen gilt das Ver 
mögen, das nach den Vorschriften des BSt.G. für die erstmalige Beschsteuer 
veranlagung als Anfangsvermögen zugrunde zu legen war oder im Falle der 
Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre." Man muß also auf die § 18,19 BSt.G. 
zurückgehen, wo es heißt, daß die Feststellung des Vermögenszuwachses „erst 
mals zum 1. April 1917 für den in der Zeit vom l.Jan. 1914 bis zum 31. Dez. 
1916 entstandenen Zuwachs" erfolgt, und daß als Vermögenszuwachs gilt „der 
Unterschied zwischen dem reinen Werte des steuerbaren Gesamtvermogens am 
Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraumes und dem reinen Werte des steuer 
baren Gesamtvermögens am Ansang dieses Zeitraumes". Daraus folgt, 
daß der Veranlagungszeitraum der VZA. die Zeitspanne vom 1. Jan. 1914 
bis 30. Juni 1919 umfaßt, mithin das Anfangsvermögen für den 31. Dez. 1913 
festzustellen ist. . masa 
§ 5. Als Endvermögen gilt — vorbehaltlich der in den 
ss 6 bis 14 vorgesehenen Abweichungen — das auf den 
30. Juni 1919 nach den Vorschriften des Besitzsteuergesctzes 
festzustellende steuerbare Vermögen des Abgabepfl,cht,gen. 
Ist der Abgabepflichtige ein Ausländer, so gilt, sofern er seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland vor dem 
30. Juni 1919 aufgegeben hat. das nach den Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes auf den Tag des Wegzugs rechtskräftig 
festgestellte oder, falls eine solche Feststellung nicht erfolgt ist, 
das auf diesen Tag festzustellende steuerbare Vermögen des 
Abgabepflichtigen. „ .. . 
Tie Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Besitzsteucrgesetzes findet 
bei Feststellung des Endvermögens keine Anwendung. Dem 
Abgabepflichtigen steht es aber frei, den Abschluß des W»rt° 
schafts- oder Rechnungsjahrs zugrunde zu legen, das ,n der 
Zeit zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920 
endigt. 
entio. §5. — Begr. S. lg. — Ausschußber. @.2f.,12f. — ©ten.SB. ©.2244,2246 D. — «uäf. 
Best. § 13. 
Inhalt: 
I. Inhalt und Entstehungsge- 
schichte des ?S 183 
1. Inhalt 183 
s. Entstehungsgeschichte 183 
II. Der Begriff des Endvermö- 
genS und die Anwendbarkeit 
der Grundsätze des BSt.G. . . 185 
III. Die ©ondervorschrift für Aus- 
ländertnAbs. 1 ©atz 2 ....188 
IV. Der 2. Abs. des §5 188
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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