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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

184 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 5. 
wie ich vorher sagte, der Zeitraum vom 1. Jam 1914 — und nach der Vorlage — 
bis 31. Dez. 1918 als Endtermin genommen werden. Der Zusammenhang mit 
dem Kriege geht dadurch eigentlich verloren. Denn am 1. Jan. 1914 war noch 
nicht Krieg, und am 31. Dez. 1918 war der Krieg zwar durch den Waffenstillstand 
beendet, in Wirklichkeit aber auch noch nicht zu Ende Man hat sich aber ent 
schlossen, an dem 1. Jan. 1914 festzuhalten, weil man auf den Tag der Kriegs 
erklärung natürlich eine Vermögensfeststellung nicht aufmachen kann, und ebenso 
kann man nicht genau auf den Tag der Kriegsbeendigung ein Endvermögen 
aufmachen. Es war also notwendig, einen besonderen Endtermin festzustellen. 
Gerade hinsichtlich des Endtermins sind von Handel, Industrie, Landwirtschaft 
und Gewerbe die verschiedensten Wünsche geltend gemacht worden. Man hat 
sich schließlich in der Kommission auf den 30.Juni 1919 geeinigt, und zwar aus 
folgenden Gründen: Man hat gesagt, ein gewissenhafter Geschäftsmann hat zum 
Ende des Krieges, also vielleicht zum 31. Dez. 1918, sich Geld zusammengelegt, 
weil er seine Wirtschaft auf den Friedensbetrieb einrichten muß. Er hat also 
am Ende des Jahres 1918 einen Vermögenszuwachs, wenigstens in barem Gelde. 
Dieser Vermögenszuwachs ist aber insofern ein fiktiver, als der Geschäftsmann 
ja genötigt war, während des Krieges Gegenstände aus seinem Vermögen 
herauszunehmen, die vielleicht mit Null oder nur mit einem geringen Betrage 
zu Buche standen. Er mußte einige Gegenstände sogar unfreiwillig veräußern, 
weil er durch die Kriegsgesetze dazu verpflichtet war. Hatte er also am 31. Dez. 
1918 einen Vermögenszuwachs an Geld, so war dieser Zuwachs in Wirklichkeit 
doch nicht vorhanden; denn er war nur ein vorübergehender Gewinn, der bei 
einem Zurückfluten der Wirtschaft wieder aufging. 
Der Vermögensstand Ende 1918 kann mit betn Stand vom 1. Jan. 1914 
auch deshalb nicht ohne weiteres in Vergleich gesetzt werden, weil inzwischen 
eine starke Entwertung des Geldes eingetreten ist. Wie hoch diese Entwertung 
zu bemessen ist, ob auf 50 v. H. oder auf zwei Drittel, darüber gehen die Meinungen 
auseinander; darauf kommt es aber weniger an. Es kommt lediglich auf die 
Tatsache der Entwertung an. 
Außerdem braucht der Geschäftsmann heute in seinem Betrieb sehr viel 
mehr Geld als früher; er muß höhere Gehälter und Löhne zahlen und muß 
die Rohstoffe und Materialieir, insbes. Kohle, Ole und Fette, ganz anders be 
zahlen als früher; er muß sehr viel mehr Geld im Betrieb haben, um sein Ge 
schäft gegenüber Verlusten und Vorauslagen betriebsfähig zu halten. Ohne 
Betriebskapital kann kein Geschäft bestehen, und wer einem Geschäft das Kapital 
entziehen will, der nimmt dem Geschäft mit dem Kapital genau so sein Hand 
werkszeug, wie wenn er einem Handwerker sein Handwerkszeug wegnimmt. 
Also drei Gesichtspunkte: starke einmalige Aufwendungen, starke laufende Auf 
wendungen, beide verschärft durch die Entwertung des Geldes, welche eine Folge 
des übermäßigen und ungedeckten Geldumlaufes ist. 
Aus den Kreisen der Geschäftsleute sind deshalb zahlreiche Eingaben ein 
gegangen, man möge einen anderen Termin als den 31. Dez. 1918 wählen. 
Vielleicht wäre es gut gewesen, den 31. Dez. 1919 zu nehmen. Ein entsprechender 
Antrag ist auch gestellt worden, hat aber nicht die Zustimmung der Mehrheit 
gefunden. Die Reichsregierung hat nämlich Bedenken dagegen erhoben. Für 
den Ausschuß war zunächst der Umstand maßgebend, daß am 31. Dez. 1919 wieder 
um eine BSt. fällig ist. Es wird zumeist übersehen, daß neben allen anderen 
neuen Steuergesetzen, die jetzt gemacht werden, das BSt.G. noch nebenher 
läuft. Ferner ist das Reichsnotopfer auf den 31. Dez. 1919 abgestellt. Nun 
hätten diese beiden Gründe dazu führen können, auch für diesen Gesetzentwurf 
den 31. Dez. 1919 als Stichtag zu wählen. Es wäre auch denkbar gewesen.
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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