Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

III. Die Sondervorschrist für Ausländer in Abs. 1 Satz 2. § 5. 187 
4. Nach dem 2. Satze gilt vorbehaltlich der in den §§ 6—14 vorgesehenen 
Abweichungen als Endvermögen „das nach den Vorschriften des BSt.G. auf 
den Tag des Wegzugs rechtskräftig festgestellte oder, falls eine solche Feststellung 
nicht erfolgt ist, das auf diesen Tag festzustellende Vermögen des Abgabepflich 
tigen" Eine rechtskräftige Feststellung des Vermögens nach den Vorschriften 
des BSt.G. auf den Tag des Wegzugs kann zunächst dann erfolgt sein, wenn 
dieser Tag zugleich der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens für die 
BSü, also der 31. Dez. 1916 war. 
5. Es fragt sich aber weiter, ob eine nach § 5 Satz 2 maßgebende, rechts 
kräftige Vermögensfeststellung auf den Tag des Wegzugs „nach den Vorschriften 
des BSt.G." auch in einer rechtskräftigen Veranlagung zur Kriegs 
steuer nach § 12 Abs. 2 BSt.G. zu erblicken ist, welcher lautet: „Hat die Aufgabe 
des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes den Wegfall der Steuerpflicht nach 
dem BSt.G. zur Folge, so ist der der außerordentlichen Abgabe unterliegende 
Vermögenszuwachs mit der Maßgabe festzustellen, daß der Veranlagungs 
zeitraum statt mit dem 31. Dez. 1916 mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des in 
ländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes abläuft." Die Frage wird nach dem 
oben in Anm. II2 L zu § 4 Ausgeführten zu verneinen sein. 
«. Ein Fall der rechtskräftigen Feststellung des steuerbaren Vermögens 
auf den Tag des Wegzugs nach den Vorschriften des BSt.G. kann vor 
liegen in einem rechtskräftigen Bescheid auf Grund der §§ 6, 7, 9, 12 
St.FG. vom 26. Juli 1916, das aber nach seinem z i Abs. 2 Ziff. 1 für 
Reichsausländer nur dann gilt, wenn sie ehemalige Angehörige des Deutschen 
Reiches sind und eine fremde Staatsangehörigkeit erst nach dem 1. Aug. 1914 
erworben haben. Denn der § 6 StFG. schreibt eine Ermittlung des Vermögens 
als solchen „auf den Zeitpunkt der Aufgabe des dauernden Aufenthaltes im 
Inland nach den Vorschriften des B.St.G." vor, und bezüglich der Rechts 
kraft dieser Ermittlung, wenn der nach § 9 a. a. O. erlassene Sicherheltsfest- 
stellungsbescheid, in dem die Vermögensfeststellung getroffen ist, rechtskräftig 
geworden ist, gilt dasselbe, wie von der der Vermögensfeststellungen in den 
Besitzsteuerbescheiden. Der Tag der Aufgabe des dauernden Aufenthaltes 
im Inlands nach § 6 St.FG. braucht aber nicht auch der des Wegzuges i. S. 
des § 5 VZAG. zu sein: er ist es dann nicht, wenn zwar der Aufenthalt im 
Inland aufgegeben, aber eine Wohnung unter Umständen beibehalten ist, 
welche aus die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen 
(vgl. Strutz St.FG. Anm. 6 zu § 1). 
7. Ist eine Vermögensfeststellung auf den Tag des Wegzuges in einem 
Besitzsteuer- oder Sicherheitsfeststellungsbescheid erfolgt, dieser Bescheid aber 
noch nicht rechtskräftig, so ist es nicht erforderlich, sogar im Interesse der 
Sicherstellung der BZA. nicht ratsam, dessen Rechtskraft abzuwarten, sondern 
es ist die Feststellung zwar nach den Vorschriften des BSt.G., aber selb 
ständig zu treffen. Denn § 5 Satz 2 sieht eine solche selbständige Fest 
stellung für alle Fälle vor, wo „eine solche Feststellung" nicht erfolgt ist; eine 
„solche" Feststellung ist aber eine Feststellung der a. a. O. zuvor erwähnten Art, 
und das ist eben nur eine „rechtskräftige". Natürlich wird die Feststellung nach 
§ 5 Satz 2 auch eine noch nicht rechtskräftige für die BSt., KSt. oder die nach 
dem St.FG. zu erfordernde Sicherheit berticksichtigen, soweit sie — trotz in 
zwischen gegen den Besitz- oder Kriegssteuer- oder Sicherheitsfeststellungs 
bescheid eingelegter Rechtsmittel — für zutreffend erachtet wird. 
8. Behält der Ausländer nach seinem Wegzuge noch inländisches Grund 
oder Betriebsvermögen, mit dem er nach § 2 Abs. 1II beschränkt abgabe 
pflichtig bleibt, dann findet gleichwohl § 5 Satz 2 Anwendung und eine doppelte
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

10 Jahre Wiederaufbau. Wirtschaftszeitungs-Verlags-Ges. M.B.H., 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.