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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

§ 28 BSt.G., von „jährlichen" Abschlüssen. Aus § 5 VZAG. kann daher 
nicht, wie aus § 28 BSt.G., gefolgert werden, daß das Wirtschafts» oder Rech 
nungsjahr nicht mehr und nicht weniger als ein volles Zeitjahr von 12 Monaten 
umfassen dürfe. Wohl aber setzt die Fassung „des Wirtschafts- oder Rechnungs 
jahres, das in der Zeit zwischen 31. März 1919 und dem 29. Febr. 1920 endigt", 
voraus, daß innerhalb dieses Zeitjahres ein und nur ein Wirtschafts- oder Rech 
nungsjahr endigt. Dies ist aber unter allen Umständen nur der Fall, wenn das 
Wirtschafts- oder Betriebsjahr mindestens 11 Monate umfaßt. Ist es länger, 
so ist der Fall möglich, daß überhaupt kein, ist es kürzer, so ist es möglich, daß mehr 
als ein Wirtschafts- oder Rechnungsjahr innerhalb der Zeit zwischen 31. März 
1919 und 29. Febr. 1920 zu Ende geht. 
5. Weshalb der Zeitraum vom 31. März 1919 bis 29. Febr. 1920, also 
von 11 Monaten, und nicht der eines vollen Zeitjahres gewählt ist, lassen die 
Verhandlungen nicht erkennen. Die Wahl jenes Zeitraumes führt dazu, daß 
Abgabepflichtige, deren Wirtschafts- oder Rechnungsjahr im März beginnt 
und abläuft, von der Bestimmung keinen Gebrauch machen können. 
<>. „Zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Febr. 1920" endet ein Wirt 
schafts- oder Rechnungsjahr nicht, wenn es am 31. März 1919 oder am 29. Febr. 
1920 endigt. Nun ist gerade der Monatsletzte ein gebräuchlicher Endpunkt für 
Wirtschafts- und Rechnungsjahre. Trotzdem wird an obiger, dem Sprachgebrauch 
folgenden Auslegung festzuhalten sein. Denn es wäre vollends unerfindlich, 
weshalb der Gesetzgeber einen Zeitraum nicht von 11 Monaten, sondern von 
11 Monaten und 2 Tagen gewählt haben sollte. Daß der 29. Febr. 1920, also 
der letzte Tag des Februar im Schaltjahre 1920, dann herausfällt, ist nicht 
befremdend. Denn das übliche Wirtschafts- oder Rechnungsjahr kann nicht aus 
den Kalender eines Schaltjahres abgestellt sein. 
7. Abzulehnen ist die Auslegung, §5 Abs. 2 Satz 2 gestatte dem Abgabe 
pflichtigen, ohne Rücksicht auf das von ihm bisher angewendete Wirtschafts- oder 
Rechnungsjahr einen Abschluß in der Zeit zwischen 31. März 1919 und 29. Febr. 
1920 zu machen: „Das Wirtschafts- oder Rechnungsjahr, das" in dieser Zeit 
„endigt", ist nur das in seinem Unternehmen übliche, das er bisher gehabt hat. 
8. Durch die Fassung des § 5 Abs. 2 VZAG. werden die bei § 28 Abs. 2 
BSt.G. möglichen Zweifel, welcher Jahresabschluß maßgebend ist, ausgeschlossen. 
9. Der Abschluß kann nur hinsichtlich desjenigen Vermögens „zugrunde 
gelegt werden", auf welches sich dieser Abschluß erstreckt. Maßgebend ist also, 
welche Vermögensteile der letztere umfaßt. Für alle übrigen verbleibt es bei 
dem Stichtage des Abs. 1; vgl. oben Sinnt. V 5 zu § 4. 
10. Die andere Fassung des § 5 Abs. 2 VZAG. macht es zweifelhaft, 
ob etwa anders wie nach §28 Abs. 2 BStG. (vg . oben S. 180 Ziff. 6 Abs. 2) 
auch für die Bern ögensbewertung die in den Slbschlüssen angewendeten 
kaufmännischen Grundsätze maßgebend sein sollen. Doch fehlt es nt. E. an 
genügendem Anhalt für eine solche abweichende Auslegung. 
§ 6. Von betn nach § 5 festgestellten Vermögen sind ab 
zuziehen: 
1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Ver 
anlagungszeitraume durch Erbanfall, durch Lehen-, Fidei- 
kommiß- oder Ltammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder 
auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von 
Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem 
Nachlaß eines Verstorbenen gilt auch die Abfindung für die
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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