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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

200 
VermögenSzuwachSstcuergesetz. § 6. 
Erwerbes; denn nur um diesen reinen Wert ist der Abgabepflichtige bereichert 
<pr. OBG. XII a 7 0. 22. März 1919). Persönliche, vor dem Tode des Erblassers 
diesem gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten des Abgabepflichtigen sind 
aber keine Nachlaßschulden und berühren den Wert des von dem Abgabepflich 
tigen ererbten Vermögens nicht, vermindern daher den nach § 6 Nr 1 VZAG. 
in Abzug zu bringenden Betrag nicht (pr. OBG. K VII b 12 ti. 25. Mai 1918). 
e) Daß nach Abzug des vollen im Augenblick des Erwerbes vorhandenen 
Wertes des Erworbenen überhaupt kein steuerpflichtiger Wertzuwachs mehr 
übrigbleibt, steht dem Abzug jenes vollen Wertes nicht entgegen. 
f) Wie sich aus dem Worte „nachweislich" ergibt, hat der Steuerpflichtige 
die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit und die Höhe des abzuziehenden 
Betrages nachzuweisen. 
1>. Nach Abs. 2 der Nr. 1 ist jedoch der Abzug nach Abs. 1 Nr. 1 aus 
geschlossen „für den entsprechenden Anteil an dem Betrage des Nachlaßver 
mögens, der abgabepflichtiger Vermögenszuwachs des Erblassers gewesen wäre, 
wenn der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen 
gewesen sein würde". Der Sinn dieser Vorschrift ist der, daß der bereits zu Leb- 
zeiten des Erblassers an seinem Vermögen entstandene Zuwachs nicht durch 
den Tod des Erblassers der Steuer entzogen, sondern von denen, auf die dieses 
Vermögen von Todes wegen übergeht, nach dem Verhältnis, in dem sie hieran 
teilnehmen, versteuert werden soll (Pr. OVG. K XI c 16 v. 4. Juli 1918). War 
also der am 15. Juli 1915 verstorbene Erblasser zum WB. nach einem Vermögen 
von 500 000 M. veranlagt, dieses Vermögen aber bis zum Todestage auf — nach 
Abzug aller Steuern und Kosten — 800 000 M. gewachsen und werden A zu 
»/j, B und C zu je '/» Erben, während D ein Vermächtnis von 80 000 M. erhält, 
so können sie nach § 6 Nr. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Veranlagung 
zur VZA. von ihrem Vermögen abziehen nur 5 /s des ihnen zugefallenen Erbes 
bzw. Vermächtnisses, also A nicht 360 000, sondern nur 225 000, B und C 
nicht je 180 000, sondern nur 112 500, D. nicht 80 000, sondern nur 50 000 M. 
Den schon von dem dem Erblasser entstandenen Vermögenszuwachs von 300000M. 
dürfen A, B, C und D nicht nach Verhältnis ihrer Anteile vom Nachlaß 
abziehen, sondern er bildet steuerpflichtige Vermehrung ihres Vermögens, das 
somit so behandelt wird, als wäre es um diese Anteile an den 300 000 M., also 
bei A um 135 000, bei B und C um je 67 500 M., und bei D um 30 000 M. 
auf andere Weise als durch einen unter § 6 VZAG. fallenden Erwerb gewachsen. 
Unzulässig ist es, für die Bewertung ererbter oder sonstwie nach 
§ 6 Nr. 1 erworbener Grundstücke bei Ermittelung des Vermögenszuwachses 
des Erblassers (§6Zifs. 1 Abs. 2) den Gestehungswert und für die Bewertung 
der Grundstücke nach § 6 Nr. 1 Abs. 1 den gemeinen Wert zu wählen. Liegt 
ein Antrag auf Bewertung der Grundstücke nach dem Gestehungskostenwerte 
überhaupt vor, so muß er auch für die Bewertung des Erbschaftswerts nach 
§ 6 Nr. 1 Abs. 1 Geltung haben (Pr. OVG. K XIII c 34 v. 11. Jan. 1919). 
Der Abs. 2 setzt das „Nachlaßvermögen" voraus; er läßt sich also schon 
seinem Wortlaut nach nicht auf den Lehen -, Fideikommiß - und Stamm - 
gutanfall anwenden, da das Lehen usw. nicht zum Nachlaßvermögen des 
verstorbenen Inhabers gehört. 
3. Wegfall von Belastungen des Vermögens durch Todes 
fall des Berechtigten (Ziff. 2 des § 6). 
a) Die in dem § 3 KSt.G. nicht vorgesehene Absetzung nach § 6 Nr. 2 wird 
in der Begründung des Entw. <S. 19 f.) folgendermaßen gerechtfertigt: 
„Gemäß § 9 in Verbindung mit § 5 Nr. 5 des 3833®. und § 10 in Verb. 
mit § 6 Nr. 5 des BSt.G. ist von dem Vermögen eines Abgabepflich-
	        

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Kritische Geschichte Der Nationalökonomie Und Des Socialismus. Grieben, 1875.
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