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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen t. S. d. BSt.G. § 6. 205 
Versicherung bzw. der Kapitalwert des Rentenanspruchs in vollem Betrage 
zum Abzug. 
Der Kapitalwert des erlangten Rentenanspruches ist nach §§ 38 und 39 
BSt.G. zu berechnen, der Kapitalwert der noch nicht fälligen Versicherung für 
das Anfangsvermögen nach § 36 Abs. 2 a. a. O. § 21 VZAG. kommt nur für 
die Ermittlung des Kapitalwertes noch nicht fälliger Versicherungen bei Fest 
stellung des Endvermögens in Betracht. 
4. Schenkungen und sonstige Zuwendungen ohne entspre 
chende Gegenleistung (Ziff. 4 des § 6). 
Die Nr. 4 des § 6 VZAG. stimmt wörtlich mitß 3 Nr. 3 KSt.G. überein. 
a) Daß unter „Schenkung" diejenige i. S. des BGB. zu verstehen ist, 
kann keinem Zweifel unterliegen, ist auch in der Kommissionsberatung über 
das KSt.G. regierungsseitig ausdrücklich bestätigt worden. Danach (§ 516 BGB.) 
ist Schenkung „eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen 
anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung 
unentgeltlich erfolgt". Der Begriff der Schenkung erfordert also in objektiver 
Hinsicht zweierlei, daß es sich um eine „Zuwendung" handelt, und daß durch 
diese Zuwendung jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, in 
subjektiver Hinsicht, daß beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung 
unentgeltlich erfolgt (vgl. RGZ. 62 S. 275 f.). Auf die Bereicherungsabsi cht 
kommt es nicht an, sondern auf den objektiven Tatbestand der Be 
reicherung (Pr. OVG. VII c 89 v. 23. Juni 1910; vgl. RGZ. 70 S. lass.). 
An dem subjektiven Erfordernis fehlt es schon, wenn auch nur der Wille 
der' Beteiligten oder eines von ihnen auf Erlangung oder Gewährung 
einer Gegenleistung gerichtet war, also z. B. eine Leistung in der bloßen Er 
werbung einer Gegenleistung bewirkt wird (pr. OVG. VII c891 v. 18. März 1912). 
Das subjektive Moment der Schenkung liegt auch nicht vor, wenn einem 
Angestellten ein Betrag gezahlt wird, der nach der Absicht beider Teile eine 
Abfindung für den Verzicht auf Ansprüche sein soll, die der Angestellte aus dem 
Anstellungsverhältnisse erhoben hat, mögen diese Ansprüche auch rechtlich un 
haltbar gewesen sein (Pr. OVG. K XI a 22 v. 8. Febr. 1919 und K XI c 9 
v. 13. April 1918). 
Unter „Zuwendung" wird man dem Sprachgebrauch entsprechend nur 
eine freiwillige Leistung zu verstehen haben (BGB. v. RG.Räten Anm. 1 
zu § 516, pr. OVG. VII c 235 v 3. März 1916), unter „Bereicherung" „eine 
ohne entsprechende Gegenleistung.empfangene Vermögensvermehrung oder 
Vermögensbesserung" (pr. OVG. a. a. O., BGB. v. RG.Räten Anm. 2 zu 
§ 516). Für das Vorliegen einer Schenkung spricht keinerlei Vermutung (pr. 
OVG. VII c v. 20. Jan. 1910). Vgl. ferner BGB. v. RG.Räten Anm. 4—6 
zu § 516. 
„Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen 
einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht end 
gültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis 
ausschlägt" (§ 517 BGB.). Über die zur Gültigkeit einer Schenkung erforderliche 
Form vgl. § 518 Abs. 1 BGB.; doch wird nach Abs. 2 a. a. O. der Mangel der 
Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt; darüber, worin 
die Bewirkung der Leistung zu erblicken ist, vgl. BGB. v. RG.Räten Anm. 4 
zu § 518. 
Eine „Gegenleistung" ist es nicht, wenn infolge einer Zuwendung des 
Vaters an ein unterhaltungsberechtigtes Kind dessen Unterhaltsberechtigung 
aufhört; denn hier ist das Aufhören der letzteren lediglich eine Folge der Zu 
wendung (pr. OVG. K II b 171 v. 15. Jan. 1919).
	        

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Die Kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. Verlag von Emil Roth, 1905.
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