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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

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ftgänbctns 
II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. d. 
Gegenleistung" vor, und nur soweit die Leistung 
leistung ausgewogen wird, gestattet 8 3 Nr. 3 
ß) Die Gegenleistung braucht aber nicht in Gel 
nach steuerbaren Vermögens, sondern kann auch in etil 
Unterlassen bestehen (vgl. BGB. v. RGRäten Anm^ 
Fällen der letzteren Art liegt aber eine nach § 3 Nr. ! 
Zuwendung vor nur soweit, als die für diese gewährte 
Wendung nicht „entspricht". Wieweit dies der Fall, ist damk^stsgÄi^Knd der 
E. im Einzelfall unter Würdigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse. 
>') „Entsprechende Gegenleistung" wird man nicht dahin auslegen dürfen, 
daß Leistung und Gegenleistung genau gleichwertig sein müssen; sonst käme 
man dahin, jede für den Empfänger einen Bermögensvorteil bedeutende Über 
eignung von Vermögensgegenständen insoweit unter § 6 Nr. 4 VZAG. zu 
stellen, was natürlich dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht, da damit 
der größte Teil des Vermögenszuwachses der VZA. entzogen würde. Man 
hat vielmehr unter „ohne entsprechende Gegenleistung erhaltenen Zuwendungen" 
nur solche zu verstehen, bei denen die Gegenleistung in einem auffälligen 
Mißverhältnisse zum Werte der Zuwendung steht. Schon deshalb ist 
auch der Begriff der „Zuwendung" auf den im Sprachgebrauch damit ver 
knüpften Sinne von Übereignungen zu beschränken, bei denen es sich nicht nur 
um eine freiwillige Leistung handelt, sondern auch bei dem Übereignenden die 
Absicht bestand, dem Empfänger einen Vorteil zuzuwenden. So auch Pr. OVG. 
K II b 20 b. 15. Mai 1918: „Der Begriff der Zuwendung ohne entsprechende 
Gegenleistung schließt die Absicht des Zuwendenden, den anderen Teil zu be 
günstigen, in sich, wie sich schon aus der Zusammenstellung der Worte „Schen 
kungen oder sonstige Zuwendungen" ergibt. Eine solche Absicht liegt aber 
regelmäßig dem Lotterieunternehmer gegenüber dem Spieler fern", und des 
halb ist der Lotteriegewinn regelmäßig keine „ohne entsprechende Gegenleistung 
erfolgte Zuwendung". Eine nicht auf dem vermögensrechtlichen Gebiete liegende 
Gegenleistung ist, weil sie sich überhaupt nicht mit einem Vermögenswerte 
vergleichen läßt, keine „entsprechende" (pr. OVG. K II a 6 v. 25. Sept. 1918). 
tf) Die Worte „und nicht ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung 
bestand" sind in I. Lesung des KSt.G. in der RTKomm. hinzugefügt worden. 
Nimmt man an, daß schon der Begriff der „Zuwendung" das Merkmal der 
Freiwilligkeit enthält (vgl. oben Buchst, a dieser Anm.), dann hat der Zusatz nur 
klarstellende Bedeutung. 
Eine bloß moralische Verpflichtung zur Zuwendung schließt die Anwen 
dung des § 6 Nr. 4 nicht aus. Daher ist die dem Steuerpflichtigen gewährte 
Ausstattung (§ 1624 BGB.; vgl. die Anm. dazu im Komm, der RGRäte) vom 
Vermögen abzugsfähig, soweit sie nicht die „angemessene Aussteuer" ist, zu deren 
Gewährung der Vater oder die Mutter bei Verheiratung der Tochter nach 
§ 1620 BGB. (vgl. die Ausnahmen hiervon in den §§ 1621—1623 a. a. O.) 
gesetzlich verpflichtet ist. 
k) Soweit die Voraussetzungen des § 1620 BGB. und nicht die besonderen 
Ausschließungsgründe vorliegen, beruht die Aufwendung auf einem gesetzlichen 
Anspruch der abgabepflichtigen Tochter, und ist deshalb der Abzug von ihrem 
bzw. ihres Ehemanns Vermögen nach § 6 Nr. 4 VZAG. nicht statthaft (vgl. 
OVG. K X a 3 b. 1. Mai 1918 und K X b 15 v. 16. Okt. 1918). Wird be 
hauptet, daß für die Aufwendung eine „Aussteuer" beschafft sei, so ist deshalb zu 
prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 1620 BGB. gegeben sind (pr. OVG. 
K X a 3 b. 1. Mai 1918). Um eine Aussteuer handelt es sich nicht, wenn die 
Zuwendung nicht zwecks Anschaffung von Einrichtungsgegenständen usw. ge-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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