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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

220 Berm ögenSzuwachS steuergefetz. § 8. 
nur statt, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen 
Gegenstand fünfhundert Mark oder mehr oder für mehrere 
gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend 
Mark oder mehr beträgt und soweit die für Anschaffungen 
dieser Art während des Beranlagnngszeitraums aufgewendeten 
Beträge zusammen zehntausend Mark übersteigen; 
5. Zahlungen oder Hingaben an Zahlungs Statt, die der 
Abgabepflichtige während des Beranlagungszeitraums auf 
Grund vertraglicher Berpflichtung oder aus sonstigen Gründen 
im voraus geleistet hat, sofern die Vorausleistung nach den 
Gebräuchen des Handels oder Verkehrs erst nach Ablauf dieses 
Zeitraums zu bewirken gewesen wäre und soweit der Abgabe 
pflichtige nicht während dieses Zeitraums einen der Leistung 
entsprechenden Gegenwert erhalten hat. Die Hinzurechnung 
findet nur statt, sofern der Betrag der Zahlung oder der Wert 
der Leistung im einzelnen Falle tausend Mark oder mehr be 
trägt; 
6. der Betrag der nach dem Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 
1916 (RGBl. S. 561) und dem Gesetz über Erhebung eines 
Zuschlags zur Kriegsstcuer vom 9. April 1917 (RGBl. S. 349) 
von dem Abgabepflichtigen während des Beranlagungszeit 
raums gezahlten Kriegssteuer. 
Außer in den Fällen des Abs. 1 Rr. 1 findet die Hinzu 
rechnung der im Abs. 1 Rr. 2, 3 und 4 bezeichneten Betrage 
nur statt, wenn die erworbenen Gegenstände am Ende des 
Veranlagungszeitraums noch im Besitze des Abgabepflichtigen 
sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund- oder Betriebs 
vermögen erfolgt,' so verringert sich die Hinzurechnung um 
den Betrag einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wert 
minderung. 
entto. 5 8. — Bcgr. 21—23. — Auzschußber. Drucks. Nr. 743 @. 4f. — Sten.B. ®. 2248 A 
bis 2249 0, 2517 CD. — AuSf.Best. §i 15—17. 
Inhalt: 
I. Sntstchuugsgcschichte und Inhalt 
des ß 8 221 
II. Die einzelnen Hinzurechnungen . . 222 
1. Die Hinzurechnungen nach 
Zifs. 1 222 
A. Die Regel bcä Abs. 1 Satz 1 . . 222 
B. Ausnahmen von der Hinzurech 
nung von Zuwendungen zum 
Endvermögen des Gebers . . 223 
a) Fortlaufende Zuwendungen 
zum Zwecke des angemessenen 
Unterhalts oder der Ausbil 
dung des Bedachten ... 223 
b) Zuwendungen auf Grund ei 
nes gesetzlichen Anspruchs des 
Bedachten 224 
c) Pensionen und ähnliche Zu 
wendungen an frühere An 
gestellte und Bedienstete . 225 
d) Zuwendungen zu kirchlichen, 
mildtätigen oder gemein 
nützigen Zwecken .... 226 
e) Ausnahme mit Rücksicht aus 
den Wert der Zuwendung . 227 
C. Hinzurechnung nach 5 8 und Ab 
zug nach § 6 im Verhältnisse 
zueinander 228 
D. Haftung des Bedachten für die 
Abgabe 229 
2. In ausländischem Grund 
oder Betriebsvermögen an 
gelegte Beträge ($8 Nr. 2, . 230
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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