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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

222 
BermögenözuwachSsteuergesetz. § 8. 
möglichen Gegenstände, wie Teppiche, Möbel, Kleider, Wäsche, Stoffe, Wein 
u. dgl., erstreckt, die nicht ohne weiteres unter den Begriff der Luxusgegenstände 
i. S. der Nr. 3 fallen. Der Entw. will nun auch Beträge, die zu solchen An 
schaffungen verwendet worden find, bei Berechnung des Vermögenszuwachses 
berücksichtigt wissen. Dabei mußte er jedoch vermeiden, daß nicht jede Anfchaf- 
sung geringfügiger oder notwendiger Art in Anrechnung gebracht wird, wie 
sie das tägliche Leben, sei es in Form von Neu- oder von Ersatzanschasfungen, 
bringt. Demgemäß beschränkt sich der Entw. nur auf solche Anschaffungen, die 
nicht dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabepflichtigen oder seines Haushaltes 
dienen und deren Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand 500 M. 
oder mehr oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände 
1000 M. oder mehr beträgt, soweit die für Anschaffungen dieser Art während 
des Beranlagungszeitraumes aufgewendeten Beträge zusammen 10 000 M. 
übersteigen. 
Inwieweit die Anschaffungen dem gewöhnlichen Bedarfe des Abgabe 
pflichtigen dienen, wird dabei nach den Verhältnissen des Abgabepflichtigen 
am Beginne des Veranlagungszeitraumes zu beurteilen sein." 
Nr. 5 aber wird a. a. O. folgendermaßen gerechtfertigt: 
„Die Bestimmung will Umgehungen der Kriegsabgabe entgegenwirken, 
die dadurch versucht worden sind, daß Zahlungen und sonstige geldwerte Lei 
stungen entgegen den Gebräuchen des Handels und Verkehrs bereits vor Ablauf 
des Veranlagungszeitraumes bewirkt worden sind, um die hierfür aufgewendeten 
Beträge aus dem Endvermögen auszuscheiden und dieses entsprechend zu ver 
mindern. So sind Jagden gepachtet und die Jagdpachtbeträge auf die ganze 
Pachtdauer im voraus gezahlt worden. In gleicher Weise wurden Prämien 
für Unfall-, Haftpflicht- und sonstige derartige Versicherungen, Vereinsbeiträge 
u. dgl. im voraus gezahlt. Derartige entgegen den Gebräuchen des Handels 
und Verkehrs bewirkte Vorauszahlungen sollen ohne Rücksicht darauf, ob sie 
auf Grund besonderer vertraglicher Verpflichtung oder aus sonstigen Gründen 
erfolgt sind, dem Endvermögen zugerechnet werden, soweit der Abgabepflichtige 
nicht während des Beranlagungszeitraumes einen der Leistung entsprechenden 
Gegenwert erhalten hat und der Betrag der Zahlung oder der Wert der Leistung 
im einzelnen Falle 1000 M. oder mehr beträgt." 
II. Die einzelnen Hinzurechnungen. 
1. Die Hinzurechnungen nach Ziff. 1. 
A. Die Regel des Abs. 1 Latz 1. 
a) Der 1. Satz des 1. Abs. des § 8 zieht für den Geber die Konsequenz 
aus der durch § 6 Eingang und Nr. 4 erster Halbsatz für die steuerliche Behand 
lung von Zuwendungen beim Bedachten aufgestellten Regel. Daß unter 
„Schenkungen oder sonstigen vermögensübergaben" dasselbe zu versteheu ist 
wie unter „Schenkung" und „sonstige ohne entsprechende Gegenleistung erhal 
tene Zuwendung sVermögensübergabe)" im § 6 Nr. 4, ergibt sich sowohl hieraus 
wie aus der Hinzufügung „(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)" im § 8. Insbesondere sind also 
unter „Vermögensübergabe" auch im § 8 nur Zuwendungen ohne entspre 
chende Gegenleistung zu verstehen, andererseits nicht bloß solche eines Ver- 
mögens im ganzen oder zu einem bestimmten Bruchteil, sondern auch solche 
einzelner Vermögensgegenstände. 
b) Die Fassung „Beträge, die der Steuerpflichtige im Veranlagungs- 
zeitraum zu Schenkungen oder sonstigen Vermögensübergaben verwenöet hat", 
ist nicht dahin zn verstehen, daß dem am Anfange des Veranlagungszeitraumes
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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