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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

223 
II Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 
vorhanden gewesenen Vermögen ein Geldbetrag für die Zuwendung entnom 
men sein muß, sei es, daß dieser selbst den Gegenstand gebildet hat, sei es, daß 
mit ihm der letztere beschafft ist. Der § 8 findet vielmehr auch Anwendung, 
wenn andere gelb inerte Gegenstände dem Vermögen entnommen und einem 
anderen ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet sind. Maßgebend ist 
der Wert des aus dem einen in das andere Vermögen Gelangten nach Abzug 
desjenigen der Gegenleistung. Hat der Geber den Gegenstand der Zuwendung 
erst zum Zwecke der letzteren angeschafft, so ist er doch zunächst in sein Vermögen 
gelangt. Wie nach § 6 Nr. 4 beim Bedachten abzuziehen, so nach § 8 dem Ver 
mögen des Gebers hinzuzurechnen ist daher auch dann der Wert des zugewen 
deten Gegenstandes, nicht sind es dessen Anschaffungskosten. 
c) Auch ist aus den Worten „Beträge" und „verwendet hat" nicht zu ent- 
nehmen, daß wenn die Zuwendung in einem Rechte auf wiederkehrende Lei- 
stungen aus dem Vermögen des Gebers besteht, hinzuzurechnen ist nur der 
Wert der bereits gemachten Leistungen, nicht der Kapitalwert des Rechtes auf 
diese. Wie das Vermögen des Bedachten um diesen Kapitalwert vermehrt wird, 
so wird das des Gebers um diesen verringert. Diese ganze Vermögensver- 
schiebung soll sowohl nach § 6 wie nach § 8 als nicht geschehen angesehen werden. 
8. Ausnahmen von der Hinzurechnung von Zuwendungen 
zum Endvermögen des Gebers. Bon der Hinzurechnung ausgenommen 
sind mit Rücksicht auf Art und Zweck der Zuwendung fortlaufende 
Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder der Aus- 
bildung des Bedachten, ferner solche auf Grund eines gesetzlichen Anspruchs 
des Bedachten, Pensionen und ähnliche Zuwendungen ohne rechtliche Ver 
pflichtung an frühere Angestellte oder Bedienstete, übliche Gelegenheitsgeschenke 
und Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken. 
a) Fortlaufende Zuwendungen zum Zwecke des angemessenen Unter 
halts oder der Ausbildung des Bedachten. Der Ausdruck „fortlaufende Zu 
wendungen" soll nach Begr. znm KSt.G. S. 19 „keinen Gegensatz zu einmaligen 
Zuwendungen bedeuten, so daß nicht etwa zu prüfen ist, ob solche Zuwendungen 
in der Vergangenheit regelmäßig gewährt worden sind oder ob die Weiterge 
währung in der Zukunft in Aussicht steht". Es sollen nur solche Zuwendungen 
hinzugerechnet werden, die wegen ihrer Höhe nicht mehr als laufende Ausgaben 
des Zuwendenden angesehen werden. Wenn dies der gesetzgeberische Gedanke 
ist, dann ist er mindestens sehr unglücklich zunr Ausdrucke gekommen. Denn den 
Gegensatz zu „fortlaufend" bildet allerdings „einmalig", und das Charakteristikum 
der „fortlaufenden Zuwendungen" ist nicht ihre begrenzte Höhe, sondern eben 
ihre regelmäßige Wiederkehr. Auch dem pr. OVG. scheint die Auslegung des 
Begriffes „fortlaufende Zuwendungen" durch die Begr. zum KSt.G. bedenklich 
geworden zu sein. Wenigstens sagt es in E. K. IX 58 v. 9. April 1919: „Selbst 
wenn man diesen Ausführungen folgt usw.", nachdem es in E. X b 5 v. 2. Okt. 
1918 sich lediglich auf den Standpunkt der Begr. zum KSt.G. gestellt hatte. Die 
Auslegung der letzteren wäre mit dem Sprachgebrauch noch eher zu vereinigen, 
wenn es nicht „fortlaufende", sondern „laufende" hieße. Immerhin wird man 
bei der unzweideutig kundgegebenen Absicht des Gesetzgebers die Fassung des 
Gesetzes nicht als dieser schlechterdings widersprechend anzusehen brauchen. Es 
ist daher zutreffend, wenn Mrozek ((Slrnn. 6 zu § 4) bemerkt und pr. OVG. 
X 1X58 v. 9. April 1919 dem beipflichtet, es sollten mit anderen Worten nur 
„Zuwendungen, welche der Steuerpflichtige im Rahmen seiner standesgemäßen 
Haushaltung gemacht hat", von der Anrechnung ausgeschlossen werden, „weil 
es sich hierbei um laufende Haushaltungskosten handelt". Ausstattungen i. S. 
des § 1624 BGB., d. h. „was einem Kinde mit Rücksicht auf seine Verheiratung
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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