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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

233 
II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 
Sprachgebrauch völlig widerspricht. „Bei Auslegung der Gesetze muß regel 
mäßig davon ausgegangen werden, daß die Gesetzessprache nicht von dem ge 
wöhnlichen Sprachgebrauch abweicht" (Pr. OVG. in St. 3 S. 291), und zu 
einem Abweichen von diesem Auslegungsgrundsatz bietet jene Bemerkung in 
den Kommissionsverhandlungen keinen genügenden Anhalt. Stier-Somlo 
(KSt.G. Sinnt. 4 A b pt § 5)' scheint mir in den Fehler zu verfallen, daß er der 
Absicht des Gesetzgebers, mit dem § 5 KSt.G. Steuerumgehungen vorzubeugen, 
allzu ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der Begriffe „Kmtst-, 
Schmuck- und Luxusgegenstände" beilegt, indem er z. B., daß „Kunstwerke, 
die jemand aus beruflichem Interesse oder Bedürfnis anschafft, abgabepflichtig" 
seien, deshalb verneint, „weil die Absicht, durch die Anschaffung Steuern zu hinter- 
ziehen, fehlt". Daß der Zweck der Anschaffuna ohne Belang ist, betont auch 
pr. OVG. K IX 24 v. 5. Juni 1918 (Deutsch. Steuerblatt I. Jahrg., S. 128). 
Die Frage, ob ein Gegenstand ein „Kunst-, Schmuck- oder Luxusgegenstand" sei, 
liegt wesentlich auf tatsächlichem Gebiet (Pr. OVG. a. a. £>.). 
«) „Aunstgcgenstiinde" sind nur die Erzeugnisse der bildenden Künste, 
nach den ausdrücklichen Feststellungen in der Reichstagskommission bei Be 
ratung der gleichlautenden Bestimmung des KSt.G. nicht auch solche des Kunst 
gewerbes. Erzeugnis der Kunst ist gleichbedeutend mit „Kunstwerk" und nur 
die Arbeit eines Künstlers, unter dieser Voraussetzung aber auch die von einem 
Künstler gefertigte, sich als eigene künstlerische Schöpfung darstellende Nachbil 
dung eines Kunstwerkes; nicht dagegen sind es auch die auf mechanischem Wege 
hergestellten Nachbildungen von Kunstwerken; in der Regel fallen aber solche 
nichtkünstlerische Nachbildungen unter den Begriff der Luxusgegenstände, 
ebenso wie die kunstgewerblichen Erzeugnisse. Vgl. auch pr. OVG. in St. 3 
S. 291 zu § 4 Nr. 7 pr. Gew.St.G.: „Wenn von .Ausübung der Kunst' geredet 
wird, so dürfen hierunter nicht alle möglichen Beschäftigungen, bei denen künst 
lerische Interessen und Bestrebungen obwalten oder vorhanden sein können, 
verstanden werden, sondern nur diejenigen, welche der übliche Sprachgebrauch 
als Kunst bezeichnet und welche von Personen, die nach dem üblichen Sprach 
gebrauch .Künstler' sind, ausgeübt werden." 
Wenn der Schatzsekretär bei Beratung des KSt.G. in der Kommission 
davon sprach, daß ein Meißner Porzellanservice „einen großen Kunst wert 
repräsentieren könne", so ist das irreführend. Auch die wertvollen Porzellan 
service, deren Originalentwürfe zwar von „Künstlern" herrühren, die aber 
selbst in zahlreichen Exemplaren nach der Originalzeichnung aeforntt und von 
Porzellanmalern gemalt sind, sind regelmäßig keine „Kunstwerke", sondern 
nur kunstgewerbliche Erzeugnisse und fallen dann höchstens unter die Kate 
gorie der „Luxusgegenstände". 
ß) „Tchmuckgegenstände", also Gegenstände, die zum Schmucke dienen, ist 
ebenso wie „Schmuck" kein eindeutiger Begriff (vgl. Grimm, Deutsches Wörter 
buch, Slrt. „Schmuck"). Im Anschluß wohl an Grimm ist regierungsseitig bei 
Beratung der Novelle zur Gewerbeordnung vom 6. Slug. 1896 (Sten.B. 1895/96 
S. 2559) die Bezeichnung „Schmucksachen" im § 56 Nr. 11 Gew.O. umschrieben 
worden als „Gegenstände, die zur Verzierung des menschlichen Körpers dienen". 
Danach würden hierher z. B. auch Kleider, Hüte, Federkopfschmuck u. dgl. ge 
hören können. Hieran scheint mir weder die Gew.O. noch § 5 KSt.G. zu denken, 
sondern nur an die von Grimm mit Recht als die üblichste bezeichnete beschränk 
tere Bedeutung von Zieraten aus Metall, Edelsteinen, Halbedelsteinen, Perlen, 
Nachahmungen von Edelsteinen und Perlen und ähnlichen Gegenständen, die 
zur Verschönerung des Körpers getragen werden, nicht auch Gegenstände, die 
zur Bekleidung des Körpers gehören, mögen letztere auch kostbar sein; mit
	        

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L’ Arbitrage International Chez Les Hellenes. Aschehoug [u.a.], 1912.
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