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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

252 
Vermögenszuwachssteuergesetz. § 16. 
Die BZA. ist natürlich steigend gestaffelt. Die Staffelung erfolgt aus- 
schließlich nach derHöhe des Bermögenszuwachses, nicht auch, wie ich 
schon für die KSt. vorgeschlagen hatte („Staatsbedarf" 0.1. Jan. 1916), nach betn 
Verhältnisse des Vermögenszuwachses zum Anfangsvermögen. Dadurch bleibt 
der Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß die wirtschaftliche Bedeutung einer Ver- 
mögensvermehrung für den einzelnen nicht bloß von ihrem Betrage abhängt, 
sondern auch von der Rolle, die sie gegenüber dem schon vorhandenen Vermögen 
spielt. Andererseits hat die einfache Staffelung natürlich den Vorteil größerer 
Einfachheit, und es läßt sich für sie auch geltend machen, daß die Wegnahme 
eines erheblichen Teiles eines Vermögenszuwachses um so weniger empfindlich 
ist, eine ie geringere Rolle dieser Vermögenszuwachs überhaupt für den Steuer 
pflichtigen bei seiner Vermögenslage spielt. Die Ausgleichssunktion gegenüber 
den Vermögensverschiebungen wird allerdings dadurch weniger als durch die 
doppelte Staffelung erreicht. 
Über die Art der Staffelung >var zwischen Reichsregierung und Staaten- 
nnsschuß eine Übereinstimmung nicht erzielt worden. Infolgedessen legte der 
Entw. gemäß § 2 Abs. 4 des RGes. über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Febr 
1919 beide Vorschläge der NV. vor. Die Staffelung der Reichsregicrung 
war folgende: 
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 
„ „ weiteren Beträge .... 
die des Staatenausschusses: 
für die ersten angefangenen oder vollen 
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses 
„ weiteren Beträge 
10 000 M. des 
10 
10 000 M. . 
15 
10 000 „ . . 
20 
20 000 „ . . 
30 
50 000 „ . . 
40 
100 000 „ . . 
50 
100 000 „ . . 
60 
200 000 „ . . 
80 
100 
10 000 M. des 
10 
10 000 M. . 
15 
10 000 „ . . 
20 
20 000 „ . . 
25 
50 000 „ . . 
30 
100 000 „ . . 
40 
100 000 „ . . 
50 
200 000 „ . . 
60 
200 000 „ . . 
70 
300 000 „ . . 
80 
500 000 „ . . 
90 
100 
H. 
Vgl. hierzu Abs. 11 und 12 der allgemeinen Begr. oben S. 43 f. 
Wie bei der Zusammensetzung der NB. zu erwarten war, entschied diese 
sich für die schärfere Staffelung, ja schon ihr Ausschuß ging für den 100 000 M. 
überschreitenden Vermögenszuwachs noch über den Vorschlag der Reichsregierung 
hinaus. Bei der II. Lesung in der Vollversammlung wurden dann noch weitere 
Verschärfungen beantragt, von den Mehrheitssozialisten (Drucks. Nr. 764 
Ziff. 3):
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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