Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

256 
Vermögenszuwachssteuergesetz. § 19. 
Zuschlag bis auf weitere gesetzliche Regelung ohne Sicherheitsleistung zu stunden/' 
Diese Bestimmung erledigt sich, indem das BZAG. grundsätzlich das Ergebnis 
der Vermögcnsverschiebungen des ganzen Zeitraumes seit 1. Jan. 1914 bis 
30. Juni 1919 einheitlich betrachtet. Tie Bestimmung ließ aber auch den Ge 
danken erkennen, daß der Zuschlag zur KSt. bestimmt war, eine zweite KSt. 
nach dem wirklichen Vermögenszuwachs des auf den vom KSt.G. erfaßten 
Zeitraum folgenden Jahres zu ersetzen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, 
vernünftigerweise das Verhältnis des Kriegssteuerzuschlages zur VZA. ebenso 
zu regeln wie dasjenige der KSt. selbst. Würde man aber § 18 Abs. 2 nur aus 
die KSt. des Ges. v. 21. Juni 1916, nicht auch auf den Zuschlag des Ges. v. 
9. April 1917 beziehen, so ergäbe sich, daß aus anderen Gründen als § 6 des 
letzteren Ges. noch geschuldete Zuschläge neben der VZA. zu entrichten wären, 
solche Kriegssteuerbeträge aber nur, soweit sie die VZA. übersteigen. Abs. 2 
des § 18 wird deshalb dahin auszulegen sein, daß unter „Abgabebeträgen, die 
der Abgabepflichtige auf Grund des KSt.G. v. 21. Juni 1916 infolge Stundung 
oder aus anderen Gründen am Ende des Veranlagungszeitraumes noch schuldet", 
auch nach dem Ges. v. 9. April 1917 zu erhebende Zuschläge zur KSt. zu ver 
stehen sind. Dem steht auch der Wortlaut des 2. Abs. nicht gerade entgegen: 
denn auch die Zuschläge beruhen immerhin letzten Endes auf dem Ges. v. 21. Juni 
1916, und über die nicht auf § 6 des Ges. v. 9. April 1917 beruhende Stundung 
über andere Gründe des-„Nochgeschuldetwerdens" enthält nur das KStG., nicht 
auch das Zuschlagsges. Grundsätze. Dann ergibt sich als logischer Aufbau des 
§ 18 folgendes: Abs. 1 behandelt nur auf Grund des § 6 Ges. v. 9. April 1917 
gestundete Abgabebeträge, und das sind eben, da sich dieser Paragraph nur auf 
die Zuschläge bezieht, nur diese. Dagegen bezicht sich Abs. 2 aus alle aus sonstigen 
„auf Grund des KSt.G. v. 21. Juni 1916" infolge einer nicht auf § 6 Ges. 
v. 9. April 1917 beruhende!: Stundung oder aus anderen Gründen noch ge 
schuldeten „Abgabebeträge", nämlich sowohl lediglich auf dem KSt.G., als auch 
auf dem Zuschlagsges. in Verbindung mit dem KSt.G. beruhende. So auch 
Ausf.-Best. § 20 Abs. 3. 
3. Tie Feststellung, welche Beträge nach § 18 unerhoben zu bleiben 
baben, hat in: Gegensatze zu der Absetzung des in § 17 bezeichneten Betrages mit 
der Veranlagung der VZA. nichts zu tun und ist daher mit den gegen letzteren 
gegebenen Rechtsmitteln nicht angreifbar, sondern nur mit der'Verwaltunas- 
beschwerde und gegebenenfalls der gerichtlichen Klage. Vgl. jedoch jetzt § 223 
RAO ; es erscheint zweifelhaft, ob nicht diese Bestimmung anwendbar ist. 
§ 1$). Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikom 
misses, Lehens oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund 
von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Ar 
tikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesctzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 18. August 1896 (RGBl. S. 604) unberührt 
geblieben sind, ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde be 
fugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen 
zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen 
gehörenden Gegenstände zu verfügen. Die Genehmigung ist 
zu erteilen, wenn der Inhaber im Konkurs oder zur Zahlung 
unvermögend ist. Für den Betrag der Abgabe, der auf den 
Zuwachs an Vermögen des Inhabers entfällt, wird der In 
haber Schuldner des Stammvermögens. Die Rückzahlung hat
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.