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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

§21. 
265 
Betrages, der für die Steuerberechnung wesentlich ist, mehr als zwei Meinungen, 
so werden die Stimmen für den höchsten Betrag den Stimmen für den nächst 
niederen hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
§ 31. Der Reichsminister der Finanzen und die Landesfinanzämter sind 
befugt, jederzeit in den Gang von Ausschußverhandlungen Einsicht zu nehmen 
und zu den Sitzungen der Ausschüsse Beamte mit beratender Stimme zu ent- 
senden. 
Über die örtliche Zuständigkeit bestimmen §§51, 52, 57—61 RAO.: 
§ 51. Wenn das Gesetz eine natürliche Person für steuerpflichtig erklärt, 
ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, das Finanzamt für die Besteuerung 
zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder, wenn er 
im Inland keinen Wohnsitz hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der Wohnsitz, der mit einem dienst 
lichen Wohnsitz zusammenfällt, vor einem anderen Wohnsitz, der Wohnsitz im 
Heimatstaate vor dem Wohnsitz in einem anderen Lande und, wenn keiner dieser 
Fälle vorliegt, der Wohnsitz an dem Orte maßgebend, wo sich der Steuerpflichtige 
vorwiegend aufhält. 
Bei Steuerpflichtigen, die zur Zeit der Ermittlung der Steuer weder einen 
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ist, 
1. wenn die Steuerpflicht nur an den Besitz inländischen Grundvermögens 
oder an den Betrieb eines Unternehmens im Inland geknüpft ist, 
a) bei inländischem Grundvermögen das Finanzamt zuständig, in 
dessen Bezirk das Grundstück liegt. Liegt es in den Bezirken mehrerer 
Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das 
Verzeichnis der Steuerwerte der Grundstücke geführt wird (§ 155); 
b) beim Betrieb eines Unternehmens im Inland ist das Finanzamt 
zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Wird 
es in mehreren Bezirken betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, 
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet. 
Wenn die Vorschriften unter a und b nicht ausreichen und 
2. in den übrigen Fällen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der 
nach § 71 ernannte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (Abs. 
1, 2); fehlt es an einem solchen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen 
Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet, und wenn dies 
für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der größte Teil 
des Vermögens befindet. 
§ 52. Wenn das Gesetz eine juristische Person, eine Personenvereinigung 
oder ein Zweckvermögen für steuerpflichtig erklärt, ist, soweit nichts anderes vor- 
geschrieben ist, das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Leitung 
liegt. Fehlt es an einem solchen im Inland, so ist das Finanzamt zuständig, in 
dessen Bezirk der nach § 71 ernannte Vertreter seinen Wohnsitz oder Aufenthalt 
hat (§ 51 Abs. 1, 2). Ist kein Vertreter nach § 71 bestellt, so ist das Finanzamt 
zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet, und 
wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk 
sich der größte Teil des Vermögens befindet. 
§ 57. Läßt sich aus den Vorschriften der Steuergesetze die Zuständigkeit 
eines bestimmten Finanzamtes für einen einzelnen Fal^oder für gewisse Arten 
von Fällen nicht herleiten, so bestimmt der Reichsminister der Finanzen, welches 
Finanzamt zuständig sein soll. 
§ 58. Auf Ersuchen eines zuständigen Finanzamtes kann ein anderes 
Finanzamt die Ermittlung und Festsetzung einer Steuer übernehmen. Lehnt 
das ersuchte Finanzamt die Übernahme ab, so entscheidet das ihm vorgesetzte
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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