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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

266 
BermögenSzuwachSsteuergesetz. §§ 31, 33. 
Landesfinanzamt endgültig. Liegt das ersuchte Finanzamt in dem Bezirk eines 
anderen Landesfinanzamtes, so kann gegen eine vom Landesfinanzamt bestätigte 
Ablehnung die Entscheidung des Reichsministers der Finanzen angerufen werden. 
§ 59. Wird vor Beendigung eines Steuerfestsetzungsverfahrens infolge 
Änderung der Umstände die Zuständigkeit eines anderen Finanzamtes begründet, 
so hat das erste Finanzamt die Steuer festzusetzen und die Verhandlungen dem 
nunmehr zuständigen Finanzamt zu senden. Wird bei Steuern, die regelmäßig 
wiederkehrend zu'erheben sind, die Zuständigkeit zu einer Zeit geändert, wo 
kein Festsetzungsverfahren schwebt, so hat das erste Finanzamt dem zuständig 
werdenden Finanzamt die Änderung unverzüglich mitzuteilen. 
§ SO. Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die Zuständigkeit ver 
schiedener Finanzämter entscheidet die nächste gemeinschaftliche obere Behörde. 
Bei mehrfacher Heranziehung zu derselben Steuer bestimmt sie, welche Heran- 
ziehung außer Kraft zu setzen sei. 
§ 61. Handlungen eines Finanzamtes sind nicht deshalb unwirksam, weil 
das Finanzamt örtlich unzuständig war. 
Daß ein Finanzamt örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablauf der 
Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden. 
§ 22. Innerhalb einer von der obersten Landesfinanzbe 
hörde zu bestimmenden Frist hat jeder Abgabepflichtige, dessen 
Endvermögen sein Anfangsvermögen um mindestens sechs 
tausend Mark übersteigt, eine Steuererklärung abzugeben. Die 
Erklärung hat nach näherer Bestimmung des Reichsrats die 
für die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden »er« 
mögenszuwachses erforderlichen Angaben zu enthalten. 
Das Besitzsteueramt ist autzerdem berechtigt, von jedem 
Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen 
einer von ihm zu bestimmenden Frist, die mindestens zwei 
Wochen betragen muß, zu verlangen. 
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender 
Abgabepflichtiger die Veranlagung der Kriegsabgabe dadurch, 
daß er eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann 
sein im Inland befindliches Vermögen mit Beschlag belegt 
werden. 
Entw. $ 22. — Begr. ©. 27. — AuSschußber. @. 13. 
Inhalt. 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt 
des z 22 266 
II. Umfang der Steuererklärungs- 
Pflicht 267 
1. Subjektiver Umfang 267 
2. Objektiver Umfang 268 
3. Formeller Umfang 268 
1. Bedeutung der Steuererklärung . 269 
5. Folgen der Nichterfüllung der 
StcuererklämngSpflichr 269 
III. Die weiteren Ermittlungsbe 
fugnisse der BeranlagungSbe- 
hörden 270 
IV. Die Sondervorschrift im Abs. 3 . 270 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt. 
Der § 22 ist abgesehen von der durch die während der Beratung des Entw. 
verabschiedeten Reichsverfassung bedingten Ersetzung des Wortes „Staaten- 
ausschusses" durch „Reichsrats" int 1. Abs. in der NB. unverändert geblieben.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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