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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

268 BcrmögenSzuwachSsteuergesetz. § SS. 
§ 15 Abs. 2, 5000 M. Weshalb man im § 22 BZAG. nicht auch bis auf 5000 M. 
herabgegangen ist, ist nicht ersichtlich. 
b) Hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit, Vertretung, Vollmacht uni) 
Haftung in Steuersachen vgl. §§ 83—91 Rfl®. 
S. Objektiver Umfang. Die Erklärungspflicht erstreckt sich auf die „für 
die Feststellung des der Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses" 
erforderlichen Angaben. Wenn hinzugefügt ist „nach näherer Bestimmung 
des Reichsrates", so wird damit dem Reichsrat doch nur das Recht verliehen, 
jenen Grundsatz auszuführen, und darüber würde es hinausgehen, wenn er 
zu dem im Gesetze bezeichneten Zwecke nicht „erforderliche" Angaben vorschreiben 
würde. Ein Rechtsschutz gegen in dieser Beziehung zu weit gehende Anforde 
rungen ist durch §§224,282 RAO. gegeben, wonach gegen die Verfügungen des 
Finanzamtes Beschwerde an das Landesfinanzamt und gegen dessen Beschwerde, 
entscheidung Rechtsbeschwerde an den RFH. zulässig ist. 
Denn der RFH. ist befugt, auch auszusprechen, daß die „näheren Bestim 
mungen" des Reichsrates, weil sie Angaben erfordern, die „für die Feststellung des 
der Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses" nicht„erforderlich" 
sind, insoweit der Rechtsverbindlichkeit entbehren und daher wegen der Unter- 
lassung dieser Angaben den Pflichtigen keine Rechtsnachteile treffen können. 
Daran ändert auch § 168 RAO. nichts, welcher lautet: 
„Bei Steuererklärungen sErklärungen, die nach Vorschrift der Gesetze oder 
Ausf.Best. als Unterlage für die Festsetzung einer Steuer dienen) hat der Steuer 
pflichtige zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen 
gemacht hat. Die Erklärungen sind nach Form und Inhalt so abzugeben, wie 
es das Finanzamt nach den Gesetzen und Ausf.Best. vorschreibt. Die Versicherung 
kann nach Anordnung des Finanzamtes allgemein abgegeben werden. Bei 
Zöllen und Verbrauchsabgaben kann von ihrer Abgabe abgesehen werden. 
Bei der Ausfüllung von Vordrucken sind alle Fragen zu beantworten. Die 
Fragen und Antworten sind so zu fassen, daß die Prüfung, was steuerpflichtig 
ist und was nicht, dem Finanzamt ermöglicht wird. In den Vordrucken ist zu 
betonen, daß diese Prüfung dem Finanzamt, nicht dem Steuerpflichtigen zu 
steht. Den Steuererklärungen sind die Unterlagen beizufügen, die nach den 
Gesetzen und Ausf.Best. gefordert werden. Wenn diese Unterlagen in Be 
scheinigungen bestehen, die von anderer Seite zu erteilen sind, sind die beteiligten 
Stellen verpflichtet, sie auszustellen. 
Auf Verlangen haben die Steuerpflichtigen auch bei anderen Erklärungen, 
Anmewungen, Anzeigen und Auskünften zu versichern, daß sie die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht haben." 
Denn er erweitert den durch § 22 VZAG. umgrenzten materiell-rechtlichen 
Umfang der Fassionspflicht nicht. 
Dagegen beschränkt § 171 RAO. den objektiven Umfang der Fassions- 
Pflicht, indem er vorschreibt: 
„Wenn sich die Steuererklärungen auf Wertangaben zu erstrecken haben, 
und sich der Wert nicht aus dem Nennbeträge, dem Kurswert oder aus Zah- 
lungert ergibt, hat der Steuerpflichtige, soweit er nicht den Wert zu schätzen hat, 
die Tatsachen anzugeben, die er zur Ermittlung des Wertes beizubringen vermag." 
3. a) Der formelle Umfang der Steuererklärungspflicht wird jetzt durch 
die Hfl®, geregelt, deren hierauf bezügliche, nicht bereits vorstehend wiedergege 
bene Bestimmungen sind: 
„§ 169. Dem Steuerpflichtigen i. S. der §§ 168, 170—176 steht gleich, 
wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung ^ abzugeben. Soweit nichts anderes
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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