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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

269 
II. Umfang der Steuererklärungspflicht. § 22. 
bestimmt ist, ist zur Abgabe einer Steuererklärung jeder verpflichtet, bei dem nach 
Ermessen des Finanzamtes die Möglichkeit einer Steuervilickt gegeben ist. 
§ 170. Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärungen schriftlich ein« 
reichen oder mündlich vor dem Finanzamt abgeben. 
Wenn sie die Frist nicht wahren, kann ihnen das Finanzamt zugunsten des 
Reiches einen Zuschlag bis zu zehn vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer 
auferlegen. Das Finanzamt hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, 
wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. 
§ 172. Im Falle des § 205 Abs. 1, 2 hat der Steuerpflichtige nach schrift 
licher Mitteilung der Punkte, über die er sich äußern soll, vor dem Finanzamt 
zu erscheinen, wenn er nicht durch triftige Gründe daran verhindert ist. Er hat 
ihm wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu geben. 
Kann er nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben, so hat er Schriftstücke und 
Geschäftsbücher, die ihm zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, 
Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 
Das Finanzamt kann schriftliche Auskunft verlangen. 
§ 173. Auf Verlangen (§ 205 Abs. 1,2) hat der Steuerpflichtige die Richtig« 
keil seiner Steuererklärung nachzuweisen. Wo seine Angaben zu Zweifeln 
Anlaß geben, hat er sie zu ergänzen, den Sachverhalt aufzuklären und seine 
Behauptungen, soweit ihm dies nach den Umständen zugemutet werden kann, 
zu beweisen, zum Beispiel den Verbleib von Vermögen, das er früher besessen hat. 
Er hat Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere sowie Urkunden, die 
für die Festsetzung der Steuer von Bedeutung sind, auf Verlangen (§ 207) zur 
Einsicht und Prüfung vorzulegen." 
b) Die Bestimmung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen steht nach 
§ 441 a Hfl®, jetzt dem Reichsminister der Finanzen zu. „Besitzsteueramt" ist 
das Finanzamt. „ 
4. Bedeutung der Steuererklärung. Die Steuererklärung ist Nicht 
eine Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen, welche unbedingt oder so lange 
gilt, bis dem letzteren der Nachweis der Unrichtigkeit erbracht ist, vielmehr nur 
ein Beranlagungsmittel, welches nebst dem sonstigen Schätzungsmaterial die 
Grundlage der Veranlagung bildet (vgl. pr. OVG. in St. 1 S. 98, 2 S. 203f., 
13 S. 333). „Einen Anspruch darauf, daß der Steuererklärung gefolgt wird, 
hat der Steuerpflichtige nicht" (pr. OVG. IX. 49 v. 8. April 1914). Inwieweit 
die Angaben der Steuererklärung der Veranlagung zugrunde zu legen sind, hangt 
von dem pflichtmäßigen Ermessen der Veranlagungsbehörde ab. Gibt der Inhalt 
einer formell vollständigen und vorschriftsmäßigen Steuererklärung zu Bedenken 
nicht Veranlassung, so ist die Veranlagung demgemäß zu bewirken. Aber ein 
formelles Verfahren zur Erörterung der Steuererklärungen ist. nicht vorge 
schrieben (vgl. §§ 204, 205 RAD) Andererseits ist der Steuerpf.ichtige an 
die Angaben seiner Steuerertlärung bis zum Nachweis eines Bet ihrer Ab« 
gäbe unterlaufenen Irrtums gebunden (RFG. I A 127 v. 17. Okü 1919) 
5. Die Folge« der Nichterfüllung der Steuererklarungs- 
Pflicht ergaben sich bisher aus dem gemäß § 21 Abs. 2 BZAG. sinngemäß 
anzuwendenden § 54 BSt.G., der bestimmt: , 
„Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Besitzsteuererklarung mit Geld« 
strafen bis zu 500 M. angehalten werden. ^ . .... 
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm nach § 52 obliegende Besitzsteuererkla« 
rung nicht rechtzeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5—10 v. H. der rechtskräftig 
festgestellten Besitzsteuer auferlegt werden." 
Jetzt vgl oben § 170 Abs. 2 RAD. Diese Vorschriften entsprechen denen 
des BSt.G., sind sogar insofern milder, als der Zuschlag auch auf weniger
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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