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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

274 
Bermögenszuwachssteuergesetz. § 34. 
§ 24 Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten, 
zu einem Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten 
Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Äriegs- 
abgabebescheids (§ 23) zu entrichten. Bei Zahlung in barem 
Gelde vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen werden 
sechs vom Hundert Zwischenzinsen abgezogen. 
Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, daß die Einziehung 
der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer be 
sonderen Härte für ihn verbunden sein würde, so kann die 
Abgabe durch das Besitzsteueramt oder die Erhebungsbehörde 
auf längstens fünf Jahre, durch die Lberbehörde auf längstens 
zehn Jahre und durch die oberste Landesfinanzbehörde im 
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auf läng 
stens zwanzig Jahre in der Weise gestundet werden, datz die 
Abgabeschuld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen ge 
tilgt wird. Die gestundete Abgabe ist bei Barzahlung vom 
Tage der Fälligkeit ab (Abs. 1) mit fünf vom Hundert zu 
verzinsen. 
Die Stundung mutz bewilligt werden, wenn zu besorgen ist, 
datz ohne sie die Einstellung öder eine wesentliche Einschrän 
kung eines Betriebs erfolgen würde. Gegen die Ablehnung 
eines Stundungsgcsnchs steht binnen der Frist eines Monats 
die Beschwerde an den Reichsfinanzhof offen. 
Tie Stundung kann von einer angemessenen Sicherheits 
leistung abhängig gemacht werden. 
Die Stundungsbewillignng wird zurückgenommen, wenn die 
Voraussetzungen hierfür weggefallen sind öder wenn eine nach 
träglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird. 
Die näheren Bestimmungen crlätzt der Reichsrat. 
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden 
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
Entw. § 24. — Begr. S. 27. — Ausschutzber. S. 9, 13. Drucks, der 9? 5. Nr. 768. — 
Sten.B. S. 2252A bis C. — Ausf.-Best. § 36. — BollzugSanweisung Art. 15. 
Inhalt. 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des III. Stundung 275 
§ 24 274 IV. Beitreibung 277 
II. Zahlung der Abgabe nach Abs. 1 . . 275 
I. Die §§ 24—26 regeln die Entrichtung der Abgabe. Die §§24 und 26 
wurden von der Begründung folgendermaßen gerechtfertigt: 
„Die außergewöhnliche Höhe der Abgabe macht es erforderlich, dem Pflich 
tigen die Entrichtung der Abgabe möglichst zu erleichtern, soweit sich dies mit 
den Interessen des Reiches vereinbaren läßt. Demgemäß sieht der Entw. zunächst 
für den Regelfall vor, daß die Abgabe zur Hälfte innerhalb drei und zu je einem 
Viertel innerhalb sechs und neun Monaten nach Zustellung des Kriegsabgabe 
bescheides entrichtet werden soll. Macht der Abgabepflichtige aber glaubhaft, 
daß eine Einziehung der Abgabe in diesen Zahlungsfristen mit einer erheblichen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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