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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Die Vergünstigungen der Abs. 3 bis 5. § 35. 
281 
3. Der Abs. 4 findet bei jedem Erwerb von Todes Wegen i. S. des 
RErbsch.St.G. (vgl. die Erläuterungen zu § 6 Nr. 1) Anwendung, nicht etwa bloß 
bei dem Erwerb durch den als Gesamtrechtsnachfolger die Rechtspersönlichkeit des 
Erblassers fortsetzenden Erben. Allerdings spricht die Begr. zu § 33 des Kriegs- 
abgabegesetzes für 1919 (oben Nr. la) nur von dem Erwerb durch „Erbschaft". 
Aber nach der Absicht des Ges. wird darunter jeder Erwerb von Todes wegen 
aus einer „Erbschaft" i. S. des § 1922 BGB., d. h. aus dem Vermögen eines 
Verstorbenen zu verstehen sein. 
4. Erwerb von Gesellschaften oder Genossenschaften. 
a) Die Vergünstigung des Abs. 3 findet nach Abs. 4 ferner Anwendung 
hinsichtlich derjenigen Kriegsanleihe, die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau 
von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung oder eingetragenen Genossenschaft „als deren Gesell 
schafter oder Genosse" empfangen hat. Es genügt somit nicht, daß der Ab 
gabepflichtige die Kriegsanleihe überhaupt von einer Gesellschaft der bezeichneten 
Art oder Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, empfangen hat, sondern er 
muß sie von ihr empfangen haben auf Grund eines Rechtsverhältnisses, in dem er 
zu der Gesellschaft oder Genossenschaft vermöge seiner Beteiligung an 
dieser steht. Hat z. B. eine eine Zuckerfabrik betreibende Gesellschaft m. ß. H. 
die ihr von ihrem Gesellschafter gelieferten Rüben mit Kriegsanleihe bezahlt, 
so steht diesen hinsichtlich der letzteren die Vergünstigung des Abs. 4 zur Seite, 
wenn die Lieferungen in Erfüllung einer sich aus dem Gesel schastsvertrag 
ergebenden Verpflichtung, nicht aber wenn sie auf Grund eines vom Gesell 
schaftsvertrag unabhängigen Lieferungsvertrages erfolgt sind. Sind die mit 
Kriegsanleihe bezahlten Lieferungen teils als gesellschaftliche Verpflichtung, 
teils außerhalb einer solchen erfolgt, dann hat der abgabepflichtige Gesellschafter 
oder Genosse auf die Anwendung des Abs. 4 Anspruch nur hinsichtlich des dem 
Verhältnis der Vergütung für die kraft gesellschaftlicher Verpflichtung gemachten 
Leistungen zu der Gesamtveraütung entsprechenden Teilbetrages. Der geschäfts- 
führende Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. empfängt „als Gesellschafter" 
die Vergütung für die Geschäftsführung nur, wenn letztere eine gesellschaftliche 
Verpflichtung darstellt. 
1») Der Abs. 4 bezieht sich nicht auf Kriegsanleihe, die der Abgabepflichtige 
von einer Aktiengesellschaft, Kommanditaesellsckaft auf Aktien oder Berggewerk 
schaft neuen oder alten Rechts vermöge seiner Nlitglieüschast erhalten hat. Tie 
Beschränkung auf offene Handelsgesellschaften und einfache Kommanditgesell 
schaften hat ihren guten Grund in dem Gesamthandseigentum, das hier bestebt. 
Dagegen ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesellschafter bzw. Genossen 
und der Gesellschaft m. b. H. und der eingetragenen Genossenschaft kein anderes 
wie bei der Aktiengesellschaft. Wenn trotzdem die Mitgliedschaft bei jener der 
bei einer offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft gleichgestellt 
ist, so hat sich der Gesetzgeber hier wie bei anderen Gesetzen wohl von der viel 
fach, aber keineswegs immer zutreffenden Erwägung leiten lassen, daß das Ver- 
hältnis zwischen Mitgliedern und Gesellschaft wirtschaftlich bei der Gesellschaft 
nt. b. H. und Genossenschaft ein engeres sei, als bei der Aktiengesellschaft. Dann 
ist es aber unlogisch, die Berggewerkschaft älteren Rechtes auszuschließen, bei 
der der Gewerke Miteigentümer des Bergwerks ist. Ebensowenig folgerichtig 
ist es, die Vergünstigung dem Kommanditisten wie dem Komplementär einer 
Kommanditgesellschaft zuzugestehen; folgerichtig wäre es gewesen, einzubeziehen 
nur den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, den persönlick haftenden 
Gesellschafter einer einfachen wie einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und 
den Gewerken einer Berggewerkschaft älteren Rechtes, auszuschließen dagegen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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