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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

88 2-6. 
3 
1* 
Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes findet 
bei Feststellung des Endvermögens keine Anwendung. Dem 
Abgabepflichtigen steht es aber frei, den Abschluß des Wirt 
schafts- oder Rechnungsjahrs zugrunde zu legen, das in der 
Zeit zwischen dem 31. März 1919 und dem 29. Februar 1920 
endigt. 
§ 6. Bon dem nach § 5 festgestellten Vermögen sind ab 
zuziehen: 
1. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Bcr- 
anlagungszeitraume durch Erbanfall, durch Lehen-, Fidei- 
kommiß- oder Stammgutanfall, infolge Vermächtnisses oder 
auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von 
Todes wegen erworben worden ist. Als Erwerb aus dem 
Nachlaß eines Verstorbenen gilt auch die Abfindung für die 
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. Im 
Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gilt auch der Anteil 
der Abkömmlinge am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach 
§§ 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen Ab 
kömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwächst, im 
Sinne dieser Vorschrift als ans dem Nachlaß eines Verstorbenen 
von Todes wegen erworben. 
Der Abzug ist für den entsprechenden Anteil an den: Be 
trage des Rachlaßvermögens ausgeschlossen, der abgabepflich 
tiger Bermögenszuwachs des Erblassers gewesen wäre, wenn 
der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes^zu der Abgabe 
zu veranlagen gewesen sein würde; 
2. der Kapitalwert der Leistungen, die auf dem Vermögen 
des Abgabepflichtigen geruht haben und auf die Lebenszeit 
einer bestimmten Person beschränkt waren, sofern infolge des 
während des Veranlagungszeitraumes eingetretenen Todes des 
Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist, 
und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapi'talwert bei 
Feststellung des Anfangsvermögens oder des durch einen der 
in Rr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen Vermögens 
betrags in rlbzug gebracht worden ist; 
3. der Betrag einer nachweislich im Veranlagungszeitraum 
erfolgten Kapitalauszahlung aus einer Versicherung oder der 
Kapitalwert eines im Beranlagungszeitraum erlangten Renten 
anspruchs aus einer Versicherung nach Absetzung des bei der 
Ermittlung des Anfangsvermögens festgestellten Kapitalwerts 
der betreffenden Versicherung; 
4. der Betrag des Vermögens, das nachweislich im Ber- 
anlagungszeitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige 
ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Ber- 
mögensübergabe) erworben ist, soweit es sich nm Zuwendungen
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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