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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

294 
Vermögenszuwachssteuergesetz. §§ 2», 30. 
Behörden sowie Sachverständige. Die Strafbarkeit ist nur davon abhängig, 
daß die unbefugt geoffenbarten Erwerbs- usw. Verhältnisse aus der Beteiligung 
an den Geschäften der Steuerveranlagung oder aus den Kommissionsverhand- 
lunaen jtuT Kenntnis der Beamten oder Kommissionsmitglieder gelangt sind 
(vgl auch Jahrb. d. KG. 14 S. 299). Tatsachen, die den Mitgliedern schon 
vorher bekannt waren, sind nicht durch die Beteiligung an der Kommission „zu 
ihrer Kenntnis gelangt" (Jahrb. d. KG. 23 L S. 84). ^ 
Die Worte „darüber gepflogenen Verhandlungen (im §82 BSt.G.) be 
ziehen ich nicht auf die Steuererklärung, sondern auf die den beteiügten Beamten 
und Kommissionsmitgliedern zur Kenntnis gelangten Erwerbs- Vermöge^ 
oder Einkommensverhältnisse des-Steuerpslichtigen (^ahrb. d^KG. 16 S 296). 
Nur unbefugte Mitteilung über d,e materiellen Erwerbs- Vermogens- 
oder Einkommensverhältnisse, d. h. über die Quellen, Art und Hohe, ist strafbar, 
nicht sind es auch Mitteilungen über die Art und Weise, wie ein Steuer- 
pflichtiger die Quellen, die Art und die Höhe seines Erwerbes bucht und 
feststellt (Jahrb. d. KG. 19 S. 240). ,, , v „ , , . 
Tatsachen, welche allgemein bekannt sind — nicht bloß vermutet werden , 
können nicht „offenbart" werden (Jahrb. d. KG. 23 C @. 84). 
Nur die unbefugte Offenbarung ist verboten. Hierzu gehören nicht die 
nach Lage der Sache erforderlichen amtlichen Mitteilungen andenSteuerp ich- 
tiaen selbst' diese lediglich zum Schutze der Steuerpflichtigen erlaftenert Se|titn' 
münzen dÄfen nicht zu ihrem Nachteile verwertet werden" (E. in St. 5 S. 110). 
s so. Im Falle einer zu niedrigen Veranlagung zur Kriegs- 
abqabe nach diesem Gesetze kann mit Genehmigung bcr obersten 
Landesfinanzbehörde innerhalb zweier Jahre vom Tage der 
Rechtskraft der Veranlagung ab eine Reuveranlagung auch 
dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen tm § <3 «atz 2 des 
Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 nicht vorliegen. 
Entw. j 30 (unDeränbert). — Begr. S. 28. — Auischußber. S. 131. 
Inhalt. 
X. Entst-hungsg-fchicht-undB-b-u. III. Bor°u-setzung°n b-rN-uv-ran- 
tung beä $ 30 294 lagung 
II. Boraussetzungen bet Nachver 
anlagung 295 
I. Entstehungsgeschichte und Bedeutung. 
Der § 30 ist wörtlich gleichlautend mit § 42 Satz 1 KAG^ für 1918. Der 
le|tere (§ 17 des Entw.) war seinerzeit folgendermaßen gerechtfertigt worden 
($tUC $ie ®emniagunq bet SSt. ) ist und war durch die Kriegsverhältnisse außer 
ordentlich erschwert. Bei der KA. ist aber eine sorgfältige, alle Vermögens- 
Vermehrungen und Mehrgewinne erfassende Veranlagung in viel höherem Maß, 
als bei gewöhnlichen Steuern ein Gebot der steuerlichen Gerechtigkeit und un 
bedingtes Erfordernis des fiskalischen Interesses. Es ware fur das geschärft 
soziale Gewissen dieser schweren Zeit ein geradezu unerträglicher Gedanke 
wenn in erheblichem Umfange dem Reiche Abgabebetrage, auf die es Anspruch 
hat, entgehen würden. Deshalb soll nach § 17 des Entw. die Neuveranlagung
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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