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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

298 
Bermögenszuwachssteuergesetz. §J$1. 
tier auf die vor dem 1. Jan. 1919 erzielten Erträge entfällt, abzuziehen und 
bic Veranlagung zur KA., falls sie schon erfolgt ist, entsprechend zu berichtigen. 
Der abzugssiihige^ Betrag ist unter Zugrundelegung der Steuersätze und Zn- 
schlüge tu 9 berechnen, die für das Rechnungsjahr 1918 gegolten haben 
q ut Rechtfertigung des 1 Abs. verwies die Begr. auf den letzten Abs. 
ibres alla Teils loben S 46 f.). Zu dem 2. Abs. führte sie aus: 
" Abs^ 2 setzt den Gedanken, der der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zugrunde 
liegt," insofern fort, als auch in den Fällen, in welchen bei der Veranlagung 
der staatlichen oder gemeindlichen Eiiik.St. m den Rechnnngsiahren 1920, 19 
und 1922 für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus Gewerbe 
oder Landwirtschaft auf Erträge zurückgegriffen wird, die vor dem 1. San. 1919 
worden sind der Teil der Steuern, der auf die vor dem 1. ^an. lai j 
enielten Erträge entfallt, von dem Endvermögen auf Antrag des Pflichtigen 
aba M und die etwa b reits erfolgte Veranlagung der KA. eM Prechend be- 
richtet werden soll Während aber § 6 Abs. 1 Nr. 9 die Berücksichtigung der 
für 1919 su entrichtenden Einkommen- und Gewerbesteuer, soweit sie nach 
dem Erttaqe bemZen wird, in vollem Umfange und von Amts wegen vor. 
schreibt soll somit nach § 31 Abs. 2 der Abzug vom Endvermogen nur auf ,ln- 
tmq des Pflichtigen und nur insoweit erfolgen, als diese Steuern au he bor 
bcin 1 Fan 1919 aus Gewerbe oder Landwirtschaft erzielten Ertrage entfallen 
Auch soll der nach $ 31 Abs. 2 abzugsfähige Betrag nur nach Maßgabe der 
gsstsüÄSSäÄtÄ «. 
lg 
sehen Der Berichterstatter hat es nicht einmal für nötig gehalten, diese Um 
cwstaltnEn des § 31 in seinem mündlichen Bericht in der Vollversammlung 
auch nur "mit einem Worte zu erwähnen, und der § 31 wurde in und IN. Be 
tatung der Vollversammlung debattelos nach den Vorschlagen des Uu.sch n - 
Öene *on betn § 31 Abs. 2 der Vorlage unterscheidet sich der § 31 des Ges. durch 
folgendes: , berücksichtigte nur die staatlichen und gemeindlichen Ein- 
kommen- und Gewerbesteuern, das Ges. berücksichtigt auch he Kirchensteuern 
vom Einkommen und Gewerbebetrieb. „ . - ß . pttl prbe 
2 Tie Vorlage beschränkte sich auf Einkommen und Erträge aus Gewerve 
Rechnüngsiach 1918 g?gEen°habe?Da^s bedeutet ^ °udE Wmtenso tiel 
als ob das Ges. ausdrücklich aussprache, der abzugsfahige Betrag set unter Zu 
qrundelegung der Steuersätze und Zuschläge zu berechnen, die fur he einzelne 
Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922 gegolten haben. 
II.. Voraussetzungen für Anwendung des § 31. 
1 Äurückareifen auf Erträge des Veranlagungszeitraumes. 
Die Ausdrucksweise „auf Erträge zurückgegriffen" ist reichlich ver^wommen. 
Die Berücksichtigung der Erträge eines vergangenen Zeitraumes bet Einkommen-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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