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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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Full text

88 31,38. 
301 
anlagte Abgabe, soweit bereits feststeht, daß die Veranlagung demnächst zu 
ermäßigen sein wird, ohne Sicherheitsleistung und zinslos stundet. 
III. Die Berichtigung der Veranlagung ist eine Veranlagungsmaßnahme, 
daher stehen gegen völlige oder teilweise Ablehnung eines Berichtigungsantrags 
aus §31 dem Abgabepflichtigen die gegen die Veranlagung zulässigen Rechts 
mittel zu. 
§ 33. Auf Antrag können zur Vermeidung besonderer Här 
ten einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Ab 
gabe befreit oder eine andcrweite Berechnung des Vermögens- 
zuivachses bewilligt werden, über die Anträge entscheidet die 
oberste Landesfinänzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs 
minister der Finanzen. Bei Meinungsverschiedenheiten ent 
scheidet der Reichsrat. 
Hat der Bundesrat oder der Reichsrat gemäß § 36 des 
Kriegssteuergesctzes vom 21. Juni 1916 einzelne außerordent 
liche Vermögensanfälle von der Kriegsabgabc ganz oder teil 
weise befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögens- 
zuwachses bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die Kricgs- 
abgabe ganz oder teilweise erlassen, so ist der auf Grund des 
Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 festgestellte Bermögens- 
zuwachs in gleichem Umfange von der Kriegsabgabe auf Grund 
dieses Gesetzes befreit. 
Entw. § 32. — Begr. S. 28. — Ausschußber. S. 14. — Sten.B. S. 2254. — Ausf.Best. 5 22; 
Vollzugsanw. Art. 11 und Art. 9 Abs. 2. 
Inhalt. 
I. Jnhultund Entstehungsgeschichte II. Tragweite des ? 32 Abs. 1 ... 302 
des § 32 .......... 301 III. Der 2. Absatz des § 32 304 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte. 
Der von der NV. gegenüber der Regierungsvorlage nur insofern, als der 
Reichsverfassung entsprechend anstatt „Staatenausschuß" gesetzt ist „Reichsrat", 
geänderte § 32 ist der sog. „Härteparagraph", wie er auch in anderen Reichs- 
steuerges. seit der Kriegszeit Eingang gefunden hat. 
Die Begr. zu dem § 32 besagt: 
„Der Abs. 1 entspricht sachlich dem § 36 KSt.G.; nur soll die Entscheidung 
über derartige Anträge durch die oberste Landesfinanzbehörde im Einver 
nehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und gegebenenfalls durch den 
Staatenausschuß erfolgen. Die Gründe hierfür sind zu § 35 des Entw. eines 
KAG. für 1919 (@. 12) dargelegt, worauf hier Bezug genommen werden kann. 
Um zu vermeiden, daß in den Fällen, in welchen der Bundesrat bereits 
gemäß §36 KSt.G. einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der KA. 
ganz oder teilweise befreit oder eine anderweite Berechnung des Vermögens 
zuwachses bewilligt oder aus Billigkeitsgründen die KA. ganz oder teilweise 
erlassen hat, die Entscheidung des Staatenausschusses zum entsprechenden Erlasse 
der im Entw. vorgesehenen Abgabe nochmals notwendig wird, will der Entw.
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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