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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
  • Title page
  • 1. Kapitel. Die Ehe und die Prostitution
  • 2. Kapitel. Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung der Stadt
  • 3. Kapitel. Der soziale Schuldbetrag der Prostitution
  • 4. Kapitel. Die staatliche Reglementierung der Prostitution
  • 5. Kapitel. Krankenkasseneinrichtungen zur unentgeltlichen Behandlung Venerischer
  • 6. Kapitel. Die wohnungsgesetzliche Bekämpfung der Mißstände der Prostituiertenwohnungen
  • 7. Kapitel. Die Zerrüttung der Familie und die Prostitution Jugendlicher
  • 8. Kapitel. Fürsorge-Einrichtungen für Minderjährige als Schutzwehren gegen die Prostitution derselben
  • 9. Kapitel. Staatliche und kommunale Zufluchts- und Erziehungsstätten für erwachsene Prostituierte
  • 10. Kapitel. Die Prostitution der dienenden Klasse und ihre Eindämmung
  • 11. Kapitel. Die Prostitution als Klassenerscheinung und ihre Ueberwindung
  • Contents

Full text

In Hessen mußte sich der Uebermacht des Gewohnheitsrechts der 
Bauern, den geschlechtlichen Verkehr sofort nach der Verlobung auf 
zunehmen, die staatliche und kirchliche Gesetzgebung selbst anpassen. 
In Hessen-Darmstadt existierte die Einrichtung der sogenannten 
„weinkäuflichen Kopulation". Sie wurde 1626 von Georg II. aus 
drücklich staatlich anerkannt. Offensichtlich wurde hierbei die Ver 
lobung mit dem Eheschlusse identifiziert." Zu der In 
stitution der „weinkäuflichen Kopulation" bemerkt zutreffend 
der Berichterstatter in dem Sammelwerk: „Die geschlechtlich- 
sittlichen Verhältnisse der evangelischen Landbewohner im 
Deutschen Reiche": „Der Weinkauf war in Hessen der Ver 
such, den Familieneheschluß unter kirchlich-rechtliche Diktion 
zu bringen. Die „weinkäufliche Kopulation" begründete in Hessen 
ein rechtsgültig klagbares Verlöbnis bis zu dem Gesetz vom 
18. April 1877; kirchlich aufgehoben ist sie bis heute nicht . . . ." 
Sie ist „vom ehegeschichtlichen Interesse und ein Beweis für 
ursprüngliche Selbständigkeit des Familicneheschlusses, dem erst 
allmählich die kirchliche Assistenz aufgeprägt wurde. Hierin dürfte 
die größte Schwierigkeit dafür liegen, unserem konservativen 
Bauernvolk zum klaren Bewußtsein zu bringen, daß der Termin 
für den Beginn ehelicher Geschlechtsgemeinschaft mit dem des staat 
lichen und kirchlichen Eheschluß zusammenzufallen habe." 
Auf dem platten Lande pflegen die jungen Männer und 
Mädchen einen derb sinnlichen gcschlcchtlichenVerkehr,aber der soziale 
Klassengegensatz wandelt ihn nicht, wie in der Großstadt, zu einem 
feilen Liebesverkehr. Starke Geschlechtslust macht ein Mädchen noch 
nicht zu einer Prostituierten. Die Irrlehre von den geborenen 
Prostituierten geht so recht an den Erhebungen des platten Landes 
in die Brüche. Unkeusch sind die Landmädchen massenhaft, aber 
Dirnen sind sie nicht. 
Gerade über die „Unkeuschheit" der Landmädchen und Land 
burschen klagt so bewegt das Resümee der Referate über die 
geschlechtlich-sittlichen Verhältnisse der evangelischen Landbewohner 
im Deutschen Reiche: „Wohin wir blicken," so heißt es in diesem 
Resümee, „überall tritt uns Unkeuschheit über Unkeuschheit entgegen 
unter der ländlichen Bevölkerung. Mit Ausnahme von wenigen 
Landstrichen, in denen besondere, die Sittlichkeit günstig beein 
flussende Verhältnisse obwalten, sind überall die sittlichen Zustände 
und Mißverhältnisse die gleichen; es gibt wohl Abstufungen, aber 
die Unterschiede sind nicht groß und wesentlich. Ueberall sind es 
bor allem die breiten Massen der Arbeiter, unter denen die geschlecht 
lichen Sünden grassieren. Von den höheren Ständen, unter denen 
oft recht laxe sittliche Anschauungen herrschen, kommt nicht viel 
ans Licht, und wenn eine Tochter derselben sich vergeht, so wird 
deren Sünde und Schande meist durch schleunige Hochzeit zugedeckt 
oder anderswie verborgen." In den Landxsteilen mit einem wirk 
lichen Bauernstande griff, nach dem Resümee, der geschlechtliche
	        

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Die Prostitution Als Soziale Klassenerscheinung Und Ihre Sozialpolitische Bekämpfung. Buchhandlung Vorwärts, 1905.
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