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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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316 
Kriegsabgabegcsetz 1919. § 3. 
Neuer empfohlen (ögl. Kriegssteuerkommentar, Einleitung). Schon damals 
wurde von anderer Seite der Weg der Einkommensvermehrung-steuer oder 
einer Verbindung beider Steuern befürwortet. Ich habe damals die Emkom- 
mensvermehrungssteuer als Reichs - Kriegsgewinnsteuer bekämpft (vgl.Strutz, 
Tie Besteuerung der Kriegsgewinne, S. 29—40, Der Entw.-des Knegsgewinn- 
steueraes 1916, S. 362, Zur I. Lesung der Kriegssteuern ttn Reichstags- 
ausschuß in Nr, 216 u. 217 der „Vossischen Zeitung" w28. April 1916), Auch heute 
noch stehe ich grundsätzlich aus demselben Standpunkt (vgl Strutz, Tle Reich.^ 
einkommensteuer auf dem Marsche, in Nr, 138 des roten „Tag v, 15, Juni 1918), 
Auch die verbündeten Regierungen waren 1918 noch gewillt, an der Vermogens- 
ruwachssteuer als Formier direkten Kriegssteuer der Einzelpersonen festzu 
halten Das ließ die Begründung zu dem KSIG, 1918 erkennen und gmg 
u a auch aus den Ausführungen des preuß, Fmanzministers nn HnushMts- 
ausschusse des RT, (Aussch.Ber, über das KAG, S. 4) hervor. Daß die Kriegs 
steuer infolge ihrer Gestaltung als Vermögenszuwachssteuer „versagt habe, 
weil sie zur Verschwendung geführt habe, enthält eine maßlose Übeitreibung 
und unzulässige Verallgemeinerung von Einzelfällen, Wo diese Verschwendung 
am verbreitetsten ist, wäre sie auch durch die EmkommensvermehrunMeuer 
nicht erfaßt oder verhindert worden: bet den hochgelohnten Arbeitern. Bei den 
Kriegsgewinnlern im Unternehmertum in Industrie und Handel hat stch d,e 
Verschwendung hauptsächlich in der Anschaffung und Überzahlung von Grund 
besitz Juwelen, Gold- und Silbersachen, Kunst- und Luxusgegenstanden um 
allerdinqs auch sonstigem Mobiliar, Pelzsachen u, dgl betätigt, D'ese Auf 
wendungen wurden aber großenteils schon durch §§ 5, 6 KSüG. ""d werden 
durch § 8 VIAG, beim Aufwendenden erfaßt; nn übrigen haben sie wieder zu 
Vermögensvermehrungen in den nicht verschwenderischen Kreisen der Ver 
käufer solcher Gegenstände geführt und einer Ansammlung der Vermögen rn 
den Kriegsgewinnlerkreisen entgegengewirkt. Endlich ist es nicht Schuld der 
direkten Kriegssteuer, daß diesem Aufwand Nicht rechtzeitig durch mdirekte 
Steuern, wie frühere Einführung der heutigen Umsatzsteuer, mtgegengewirktil 
Jedenfalls stehen der Einkommensvermehrungssteuer viel schwerere Bedenken 
gegenüber, auf die ich zuletzt im „Tag" v, 15, Juni 1918 hingewiesen habe, 
Ünd diese Bedenken potenzieren sich gegenüber einer Einkommensvermehrungs 
steuer in der Gestalt der beiden KAG, 1918 und 1919. 
b) Wie sede Steuer möglichst der zu der Zelt, wo das Steueropfer 
-u bringen ist, vorhandenen Leistungsfähigkeit angepaßt werden muß, 
so muß eine Vorbelastung der gesteigerten Steuerkraft die Steigerung erfassen, 
solange sie präsumtiv noch vorhanden ist. Das aber tut eine Einkommensver 
mehrungssteuer nicht, wenn sie erst in einem Zeitpunkt nicht nur erst erhoben, 
sondern sogar erst eingeführt wird, wo das Einkommen dessen Mehrbetrag 
gegen ein früheres sie erfassen will, und aus dem sie, weil nicht damit zu rechnen 
ist^daß dieselbe Einkommensvermehrung noch zur Zeit der Erhebung der Lteuer 
anhält, gezahlt werden muß, auch unter durchaus nicht anormalen Verhält 
nissen bereits verbraucht ist. Denn in erster Linie dient das Einkommen, zumal 
in Zeiten wie den heutigen, zum Verbrauch während des Jahres seiner Er- 
zielunq. Zum mindesten muß daher derjenige der ein höheres Einkommen 
als früher erzielt, zu der Zeit seiner Erzielung bereits darüber im klaren sein,, 
daß und welche Extrasteuer er von seinem Mehreinkommen zu entrichten hat, 
damit er sich mit seinem Verbrauch darauf einrichten kann. Statt dessen brachten 
die beiden KAG, 1918 und 1919 in der Mitte der Jahre 1918 und 1919, das 
jenige für 1918 sogar völlig unerwartet, enorm hoch steigende Steuern auf den 
Mehrbetrag des 1917 und 1918 erzielten Einkommens über ein um weitere
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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