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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

322 
Aricgsabgabegesetz 1919. § 3. 
zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, ist bei der Veranlagung der S31. nicht nachzu 
prüfen und ebensowenia, ob, wenn gegen eine solche Einkoinmenssteuerveranla- 
auna Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erhoben worden Ware ihr hatte 
stattgegeben werden müssen; die Veranlagungsbehörde kann m solchem Falle 
auch nicht worauf die Ansicht Erlers hinauskommen würde, so verfahren als 
ob die Einkommenssteuerveranlagung wegen Verletzung des DG. ausgehoben 
worden wäre. 
b) In allen solchen Fällen, wo die Teile des Einkommens in ver 
schiedenen Bundesstaaten steuerpflichtig sind, ergibt sich dann, daß das Ge- 
samtein kommen und damit auch das Mehreiti kommen auf Grund verschiedener 
Landesgesetze festgestellt ist und festzustellen ist. Es kann sich ferner m solchen 
Fällen durch Zusawmenrechnung der der Einkommensbesteuerung m den 
verschiedenen Bundesstaaten zugrunde gelegten Teileinkommen ein Mehr- 
einkommen ergeben, während der Abgabepflichtige in Wahrheit ein Minder- 
einkommen hat, nämlich dann, wenn er in einzelnen Bundesstaaten in dem für 
die Kriegseinkommensveranlagung maßgebenden Jahr Verluste gehabt hat. Denn 
ein solcher Verlust ist kein „steuerpflichtiges" Jahreseinkommen mit dem „er 
zur Einkommensteuer veranlagt worden ist" (§§ 4, 8), und § 10 fuhrt auch nur 
zur Einsetzung von 0, nicht zu einem Abzug des Verlustes m einem Bundesstaate 
öon dem Einkommen in einem anderen. Nach dem Gesetz wird der Verlust nur 
berücksichtigt, wenn er bei einer Einkommensquelle eingetreten ist, deren Em- 
koinmen in demselben Bundesstaate steuerpflichtig ist, wie dasjenige aus anderen 
Quellen, die Ertrag ergeben haben, nicht, wenn in einem Bundesstaate mehr 
Verlust als Ertrag erzielt ist .. . 
Ferner schließt bekanntlich das DG. eine Doppelbesteuerung nicht m allen 
Fällen aus. insbes. nicht bei Wohnsitzen in mehreren Ländern, deren keins der 
Seimatstaat ist, hinsichtlich des Einkommens aus Kapitalvermögen und gewinn, 
bringender Beschäftigung. Auch in solchen Fällen kann sich hieraus em Mehrem- 
kominen ergeben, das tatsächlich gar nicht vorhanden ist. Hatte z. B. em säch 
sischer Staatsangehöriger in dem für das Friedenseinkommen maßgebenden 
Fahre nur in Preußen einen Wohnsitz und ein nur aus Kapitalvermögen fließen 
des Einkommen von 100000 M., in dem für das Kriegseinkommen maßgebenden 
Fabre aber Wohnsitze in Preußen und Braunschweig und ein Einkommen von 
10 000 M aus Grundbesitz in Anhalt und 60 000 M. aus Kapitalvermögen, 
rusammen nur 70 000 M., so konnten ihn nach dem DG. sowohl Preußen wie 
Braunschweig nach jenen 60 000 M., Anhalt nach 10 000 M. Einkommen zur 
Ein! St veranlagen; ist das geschehen, dann ergibt sich ein Kriegseinkommen von 
60 000 + 60000 + 10 000 = 130 000 M., also ein Mehreinkommen von 30 000 M., 
während tatsächlich ein Mindereinkommeu von 30 000 M vorhanden ist. Abhilfe 
kann hier nur auf Grund des Abs. 1 Satz 4 des Härteparagraphen 35 gewahrt 
werden. 
cl Derselbe in mehreren Bundesstaaten zur Einkommensteuer veranlagte 
Abanbepflichtiae kann insgesamt ein Mehreinkommen zu versteuern haben, dessen 
Teile aus verschiedenen Jahren stammen, wenn nämlich in den einzelnen 
Bundesstaaten für verschiedene Jahresveranlagungen das Friedens- oder das 
Kriegseinkommen oder beide maßgebend sind (§ 4 Abs. 1, 2, § 8). 
<n Unerheblich ist, ob die Veranlagung zum Friedens-und die zum Kriegs 
einkommen auf Grund desselben Eink.St.G. erfolgt sind. Es macht also weder 
einen Unterschied, wenn die letztere Veranlagung in einem anderen Bundesstaat 
erfolgt ist als die erstere, noch ob zwischen der ersteren und der letzteren Ver 
anlagung die anzuwendende Landesgesetzgebung sich geändert hat.
	        

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Régime Des Chambres de Commerce. Libr.-impr. réunies, 1894.
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