Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

II. Voraussetzungen des § 5. § 5. 333 
er im Jahre 1913 tatsächlich bezogen hat'. Schließlich wurde dieser Vorschlag 
wie folgt als Antrag Nr. 76» abgeändert: .oder das von dem Abgabepflichtigen 
nachgewiesene höhere Einkommen, das er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt 
der Jahre 1911, 1912, 1913 tatsächlich bezogen hat'. Mit diesem Zusatz wurde 
§ 1 e angenommen. 
Vorher war noch die Frage gestellt worden, ob § 1 e nur auf Steuerpflich 
tige zutreffe, die nach dem Stichtag zugezogen sind, oder auch auf vorher unselb 
ständige Hausangehörige. Regierungsseitig wurde erklärt, daß nur die 
Fälle gemeint seien, in denen die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpfücht 
erst während des Beranlagungszeitraums eingetreten seien. Ein Haussohn set 
subjektiv steuerpflichtig, nur tatsächlich nicht, wenn er kein Einkommen oder 
Vermögen in steuerpflichtiger Höhe habe." 
3. Der § 5 regelt den Sonderfall, wo die persönliche Einkommensteuer- 
pflicht i. S. der §§ 1,2 erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung i. S. des 
§ 4 Abs 1, 2 maßgebenden Stichtage eingetreten und deshalb eine Veranlagung 
zu dem Friedenseinkommen i. S. des § 4, Abs. 1,2 unterblieben ist. In diesem 
Falle gilt als Friedenseinkommen eine bprozentige Verzinsung des bei Eintritt 
der Einkommensteuerpflicht nachweislich vorhandenen Vermögens, wenn aber 
der Abgabepflichtige nachweist, daß er im Jahre 1913 oder im Durchschnitt der 
Jahre 1911, 1912, 1913 ein höheres Einkommen bezogen hat, dieses. 
H. Voraussetzungen des § 5. 
Der § 5 bezieht sich ausschließlich auf Fälle, wo die persönliche Einkommen 
steuerpflicht erst nach dem für die letzte Friedensveranlagung zur Landesein- 
kommensteuer maßgebenden Stichtag eingetreten ist. 
1. Ob unter „persönlicher Einkommensteuerpflicht" die subjektive 
überhaupt, also sowohl die sog. unbeschränkte als auch die sog. beschränkte 
oder nur die unbeschränkte vom Gesetzgeber gemeint ist, erscheint mit Rücksicht 
auf § 10 Ausf.Best. zweifelhaft. Denn dort wird der § 5 auch für anwendbar 
erklärt, wenn jemand bei Feststellung des Friedenseinkommens beschränkt ein 
kommensteuerpflichtig war. Man kann geneigt sein, unter „persönlicher" Steuer 
pflicht nur die durch persönliche Verhältnisse bedingte, also die unbeschränkte, 
zu verstehen. Aber der Sprachgebrauch der Landeseinkommensteuergesetze weist 
darauf hin, unter persönlicher Steuerpflicht nichts anderes als die subjektive 
überhaupt, also einschließlich der beschränkten, zu verstehen. Die Beschränkung 
auf die unbeschränkte Steuerpflicht wäre auch unvereinbar mit § 2, wonach 
kriegsabgabepslichtig, d. h. subjektiv kriegsabgabepflichtig, sind alle natürlichen 
Personen, die zur Landeseinkommensteuer veranlagt werden oder zu veranlagen 
sind, und dazu gehören auch die nur der beschränkten Einkommensteuerpflicht 
unterliegenden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung das pr. OVG. die be 
schränkte Steuerpflicht etwas von der unbeschränkten ganz Verschiedenes und 
entsteht daher, wenn an die Stelle der einen Steuerpflicht die andere tritt, 
diese neu (vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G., großer Komm., Anm. 8 zu § 64), 
handelt es sich auch bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht ihrem eigent 
lichen Wesen nach überhaupt nicht um eine Einkommen-, sondern um eine Er 
tragssteuer, mit deren Wesen eine „persönliche" Steuerpflicht i. S. einer durch 
persönliche Eigenschaften und Verhältnisse, wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, 
Aufenthalt, bestimmten begrifflich unverträglich ist (vgl. Fuisting - Strutz 
a. a. O. Anm. 3 zu 81 und Anm. 1 zu § 2). Aber der § 5 bietet keinen Anhalt 
dafür, daß er anzuwenden wäre, weil die bei der letzten Friedensveranlagung be 
standene Einkommensteuerpflicht eine andere als die bei der Kriegsveranlagung
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.